Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. XII ZB 195/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2841

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[X.][X.]/04
vom 29. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 240, 104 Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechts-zug eintritt. [X.], Beschluß vom 29. Juni 2005 - [X.] 195/04 - KG [X.] LG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29.Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: bis 2.000 •

Gründe: [X.] Die Klägerin wehrt sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.] vom 18. Mai 2004. Mit diesem Beschluß wurden die von der [X.] an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 19.075,47 • nebst Zinsen festgesetzt. Kostengrundentscheidung des [X.] ist das Berufungsurteil vom 19. Mai 2003 in der Fassung der [X.] vom 26. Mai 2003, 16. Juni 2003 und 28. Oktober 2003. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.996.083,50 • nebst Zinsen zu zahlen. - 3 - Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen - [X.] ZR 141/03 - beim [X.] anhängig. Insoweit ist der Rechtsstreit durch das am 1. August 2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] unterbrochen. Trotz dieser Verfahrensunterbrechung hat das [X.] am 18. Mai 2004 den streitbefangenen [X.] erlassen. Auf die so-fortige Beschwerde der [X.] hat das Beschwerdegericht den [X.] aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückver-wiesen. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde. I[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet: 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Insolvenz-schuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die [X.] gemäß §§ 240, 249 ZPO geltend machen kann. Die Unterbrechung soll den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Insolvenzverwalter, Gelegenheit geben, sich über die durch Insolvenzeröffnung veränderte Sachlage zu infor-mieren und daraus die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Da die Insolvenzschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens existent bleibt und nicht auszuschließen ist, daß ein eröffnetes Insolvenzverfah-ren wieder aufgehoben wird, ohne daß es bei einer GmbH zur Löschung im Handelsregister kommt, muß ihr zugestanden werden, die [X.] 4 - chung geltend zu machen ([X.], Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1445 und Versäumnisurteil vom 21. Juni 1995 - [X.] - NJW 1995, 2563 jeweils m.w.[X.]). 2. Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig entschieden. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Kostenfestsetzungsverfah-ren gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird: Für eine solche Unterbrechung sprechen sich aus: [X.] ZIP 2003, 2318 und [X.], 1037; [X.] 2001, 471; KG NJW-RR 2000, 731; OLG Stuttgart ZIP 1998, 2066 f.; [X.] FamRZ 1997, 765 f.; und OLG Düsseldorf ZIP 1996, 1621; [X.] 22. Aufl. ZPO § 103 Rdn. 2, vor § 239 Rdn. 3; [X.]/[X.]. ZPO § 240 Rdn. 20; Musielak/[X.]. ZPO § 240 Rdn. 6; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 Unterbrechung; [X.] 12. Aufl. [X.] § 85 Rdn. 20; FK-[X.]/[X.]. § 85 Rdn. 6 und [X.]/[X.] [X.] vor §§ 85 bis 87 Rdn. 44 jeweils m.w.[X.]. Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte [X.] (Rpfleger 1991, 335) und [X.] ([X.] 1990, 349 f.) die Auffassung, ein Kostenfest-setzungsverfahren für die schon abgeschlossene Instanz werde von der [X.] nicht berührt, wenn die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO erst im höheren Rechtszug eintritt. Der [X.] entscheidet die für den vorliegenden Rechtsstreit entschei-dungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, daß ein Kostenfestsetzungsverfah-ren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Un-terbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kosten-grundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird. - 5 - Der Wortlaut des § 240 Satz 1 ZPO "wird das Verfahren – unterbro-chen" ist nicht eindeutig. Es fehlt eine gesetzliche Definition des Begriffs "Ver-fahren" und eine Abgrenzung zu der synonym gebrauchten Bezeichnung "Pro-zeß" (vgl. insbesondere die Formulierung in § 261 Abs. 2 ZPO einerseits und andererseits in § 275 Abs. 2 ZPO). Aus der Gesetzesgeschichte ergeben sich keine Auslegungshinweise. Eine inhaltliche Änderung ist, nachdem die Gesetzesfassung vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1998 unverändert geblieben war, mit dem [X.] zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 nur zur sprachlichen Anpas-sung an die Insolvenzordnung erfolgt. Die schon damals in der Kommentarlite-ratur beschriebenen unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen hat der Gesetzgeber auch bei dem [X.] vom 27. Juli 2001 nicht zum Anlaß genommen, den Gesetzeswortlaut zu präzisieren, [X.] § 251 ZPO (Ruhen des Verfahrens) überarbeitet wurde (BT-Drucks. 14/4722 S. 80). In § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist geregelt, daß ein Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Kosten-grundentscheidung ausgesetzt werden kann. [X.] spricht dies dafür, auch bei einer Verfahrensunterbrechung das Kostenfestsetzungs-verfahren nicht isoliert zu Ende zu führen. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Unterbre-chung: Mit der Unterbrechung nach §§ 240, 249 ZPO wird den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben, sich auf die durch Insolvenz einer [X.] eingetretene Veränderung der Sachlage einzustel-len ([X.] aaO). - 6 - Außerdem soll eine Entlastung der Gerichte herbeigeführt werden. Ein Insolvenzverwalter als [X.] kraft Amtes mit zum Teil hoheitlichen Befugnissen kann in besonderem Maße eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstrei-tigkeiten erreichen. Im Passivprozeß muß der Gläubiger durch die Insolvenzsi-tuation seines Schuldners das Prozesskostenrisiko noch stärker fürchten. Über-legungen dazu sind vor dem Hintergrund der Forderungsanmeldung gemäß § 174 ff. [X.] von entscheidender Bedeutung. Der Passivprozeß kann nach § 86 [X.] nur um die dort besonders ge-nannten Gegenstände ausgetragen werden. Das vorliegend streitige Kostenfestsetzungsverfahren, das die Klägerin als Kostengläubigerin führt, entspricht einem Passivprozeß. Daher ist sie grundsätzlich gehalten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Daß dies [X.] geschehen wäre, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Eine solche Anmeldung ist auch aus der Akte nicht ersichtlich. Der [X.] muß vorliegend nicht entscheiden, ob das [X.] entsprechend § 180 Abs. 2 [X.] mit dem Ziel, den Kostener-stattungsanspruch der Höhe nach festzustellen (dazu [X.] ZIP 2003, 2318 f.), aufgenommen werden kann. Die gegen eine solche Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren geäußerten Bedenken wären erst dann entschei-dungserheblich, wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Anmeldung bestreiten würde. - 7 - II[X.] [X.] ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Fest-setzung des Streitwertes hat der [X.] 10 % der geltend gemachten Kosten-ausgleichsforderung zugrunde gelegt, da eine höhere Verteilungsquote im In-solvenzverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (vgl. § 182 [X.] sowie [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 Insolvenzverfahren). [X.] Vézina Dose

Meta

XII ZB 195/04

29.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2005, Az. XII ZB 195/04 (REWIS RS 2005, 2841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2841

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