Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.02.2021, Az. B 14 AS 263/20 B

14. Senat | REWIS RS 2021, 8610

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. Mai 2020 - L 3 AS 340/19 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]), weil die zu ihrer Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des [X.] nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] schlüssig dargelegt oder bezeichnet sind.

2

Nach § 160 Abs 2 [X.] ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).

3

Für die formgerechte Bezeichnung einer Divergenz hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] einerseits und in einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (vgl [X.] vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer lediglich mitteilt, das [X.] gehe in zwei Annahmen zum "[X.]" fehl; diese stünden konträr zu einschlägiger, regelmäßiger und einheitlicher Rechtsprechung. Es bleibt offen, ob es sich bei dieser Rechtsprechung um Entscheidungen eines der in § 160 Abs 2 [X.] [X.] genannten Gerichte handelt.

4

Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, Ausgangs- und Berufungsgericht hätten seine damalige Mitbewohnerin nicht gehört. Es sei Zeugnis angeboten worden. Das [X.] sei seinem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht hinreichend bezeichnet. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des § 103 [X.] gerügt, muss der für eine erfolgreiche Rüge notwendige prozessordnungsgemäße Beweisantrag in der Beschwerdebegründung mit den notwendigen Angaben eindeutig bezeichnet sein (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]6e mwN). Bloße Beweisantritte oder Beweisanregungen genügen nicht. Daher muss in einer Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, aufgezeigt werden, dass der Beweisantrag protokolliert oder im [X.] aufgeführt ist ([X.] vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.] vom 27.6.2003 - B 7 [X.] 2/03 B - Rd[X.]0). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 263/20 B

18.02.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Leipzig, 14. Januar 2019, Az: S 9 AS 3001/18, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.02.2021, Az. B 14 AS 263/20 B (REWIS RS 2021, 8610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8610

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