Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZR 14/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3185

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[X.]NDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 14/04 Verkündet am: 9. Juni 2005 P r e u ß , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um [X.].

Der Beklagte beauftragte im August 2001 die Anwaltskanzlei [X.]und [X.]. (nachfolgend: [X.]) mit der Beratung bzw. Vertragsüberprüfung in einer Erbangelegenheit. Hierüber wurde unter dem 1. Oktober 2001 mit dem Betrag von 1.276,64 • abgerechnet. Der Beklagte zahlte in der Folgezeit auch auf Mahnung nicht. Die [X.] beauftragte daraufhin am 12. November 2001 [[X.]; [X.]] die Kläger mit der Durchsetzung ihrer Forderung nebst Mahn-kosten und Zinsen. Mit schriftlicher Abtretungsvereinbarung vom 1. Dezember - 3 - 2001 trat sie - ohne Zustimmung des Beklagten - ihre Forderungen an die Klä-ger ab.

Die daraufhin erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie-ben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.]
Das Berufungsgericht meint, die Abtretung einer anwaltlichen Honorar-forderung an einen weiteren Rechtsanwalt sei auch nach Einführung des § 49b Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht ohne Zustimmung des Mandanten erlaubt. Weder aus der [X.] noch aus dem Wortlaut ergebe sich der eindeuti-ge [X.], daß ein Rechtsanwalt seine Honorarforderung auch ohne Einwilligung des Mandanten wirksam an einen anderen Rechtsanwalt abtreten könne. Das Gesetz regele lediglich, daß der die Abtretung empfangende Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Entscheidend sei auch nicht, ob und welche Informationen die Kläger von der [X.] vorher im Rahmen ihrer Mandatierung erhalten hätten.

- 4 - I[X.]
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Abtretung vom 1. Dezember 2001 ist nicht gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam.

1. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 11. November 2004 ([X.] ZR 240/03, [X.], 2505 f) die Streitfrage, ob mit der gesetzlichen [X.] in § 49b Abs. 4 [X.] nur die "Weitergabe" der Verschwiegenheits-pflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die Zulässigkeit der Abtre-tung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten geregelt worden ist (zum Streitstand vgl. [X.], aaO [X.]), nicht abschließend geklärt. [X.] hat er entschieden, daß jedenfalls in den Fällen, in denen ein Rechtsan-walt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen ande-ren Rechtsanwalt abtritt, der ihn zuvor außergerichtlich und im [X.] (§ 19 [X.]) vertreten und die Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam ist. Zur Begründung hat der Senat unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung ([X.], Urt. v. 10. August 1995 - [X.] ZR 220/94, [X.], 1841) angeführt, daß in solchen Fällen der Zedent nicht gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt, weil der Zessionar die Ange-legenheit des Mandanten zuvor umfassend kennengelernt hatte.

2. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung und des [X.] braucht die Rechtsfrage auch im vorliegenden Fall nicht entschie-den zu werden.
- 5 - Unstreitig hatten die Kläger bereits vor der Abtretung von sämtlichen Umständen des Mandatsverhältnisses zwischen den Zedenten und den [X.] Kenntnis erlangt. Die Kläger waren am 12. November 2001 von der [X.] mandatiert worden, deren Gebührenforderungen gegen den Beklag-ten als Prozeßvertreter gerichtlich geltend zu machen. Im Zusammenhang [X.] haben sie sämtliche hierfür notwendige Informationen erhalten [[X.], 42; 82, 83; 92]. Bei der nachfolgenden Abtretung vom 1. Dezember 2001 sind [X.] weiteren Informationen erteilt worden, so daß die [X.] den Klägern zu diesem Zeitpunkt nicht ein ihr anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis des Mandanten unbefugt offenbart hat (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ein Rechtsanwalt darf seine Honorarforderung gegen den Auftraggeber geltend machen (§ 19 [X.]), selbst wenn dies die Bekanntgabe von [X.] erfordert, weil der Anwalt sonst insoweit rechtlos stünde ([X.]Z 122, 115, 120). Demjenigen, der rechtmäßig eine fremde Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, kann diese nicht mehr im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart werden ([X.], Urt. v. 11. November 2004 aaO [X.]).

- 6 - II[X.]
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob es sich bei der von der [X.] durchgeführten Be-ratung um eine sogenannte Erstberatung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder um eine darüber hinausgehende Vollberatung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ge-handelt hat. Das wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.

[X.] Ganter [X.]

[X.]
[X.]

Meta

IX ZR 14/04

09.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZR 14/04 (REWIS RS 2005, 3185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3185

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