Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZR 200/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 422

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 200/07 Verkündet am: 4. Dezember 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf das am 31. Oktober 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 24. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ließ sich zur Verteidigung gegen eine Werklohnforderung über 2.254,17 • vorgerichtlich und im Prozess von dem Rechtsanwalt [X.]vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunterneh-men des klägerischen Rechtsschutzversicherers für diese Angelegenheit De-ckungszusage. Rechtsanwalt [X.]setzte für seine außergerichtlichen Bemühungen mit Berechnung vom 27. Juli 2006 eine 1,3-fache Geschäftsge-bühr (Nr. 2400 RVG VV) an und verlangte für seine prozessuale Tätigkeit als Vorschuss eine 0,65-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG VV) sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG VV). Einschließlich der Erstattung von 1 - 3 - Auslagen und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kläger auf 634,69 •. Rechtsanwalt [X.]hat die bezeichnete Forderung an die [X.]

GmbH abgetreten. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die [X.] einziehen. Die [X.] hat ihrerseits den Betrag der anwaltlichen Rechnung ausgeglichen. 2 Der Kläger unterzeichnete im Mai 2006 eine ihm von Rechtsanwalt [X.]vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts: 3 "Ich erkläre [X.] ausdrücklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandanten-kartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die [X.]

AG - [X.] und die [X.]- Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die [X.]

GmbH. Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen [X.]. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftra-ge ich hiermit die [X.]

GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem [X.]. Hierdurch entstehen [X.] keine weiteren Kosten. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner be-vollmächtige ich [X.] und [X.]

mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch [X.] entstehen für [X.] keine Aufwände oder Kosten. Die [X.] GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarfor-derungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die [X.] GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutz-organisation ([X.], [X.] o.ä.) einholen. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C.

GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts [X.] gegenüber durch die [X.]in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in - 4 - einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten." Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die [X.] hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seinen Sachantrag weiter, von der Forderung der [X.]

GmbH aus dem Rechtsanwalt [X.]erteilten Mandat frei gestellt zu werden. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 5 Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 ([X.] ZR 53/07, [X.], 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechts-anwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an [X.] ab-getreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungs-versuch ankam. Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung dagegen [X.], weil bis zur Änderung von § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anwaltliche [X.] von diesem Straftatbestand nicht erfasst waren. 6 Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionare und ihre Strafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene [X.] - 5 - aussetzung für die [X.] der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, hätten solche Ansprüche auch nicht gepfändet werden können, was die [X.] schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. [X.], 173, 177), ohne damit dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und [X.] auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des [X.] vom 12. Dezember 2007 ([X.] [X.]) auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungsstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergü-tungsansprüche an andere Empfänger zu hindern. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, [X.] rückwirkend zu schließen (siehe dazu [X.] 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht [X.] Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 [X.] in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des [X.] im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 [X.] an grundrechtliche Erfordernisse nicht entgegen. Entgegen dem von der Revisionserwiderung eingenommenen Stand-punkt kann hier wie in der Sache [X.] ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b Abs. 4 Satz 3 [X.] in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwir-kung des neu gefassten Satzes 2 teil hat. Die vom Kläger unterzeichnete Zu-stimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjeni-gen der Sache [X.] ZR 53/07 inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Das Einverständnis des Mandanten mit der Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und [X.] - 6 - machung der Vergütung jeweils erforderlichen Informationen innerhalb der vor-formulierten Zustimmungserklärung ist auch nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), wie die Revisionserwiderung meint. Denn der engere Zusammenhang mit dieser Erklärung des Mandanten, nicht mit den weiterhin beigefügten allge-meinen "[X.]en" zur Einschaltung der anwaltlichen Verrech-nungsstelle, ergibt sich sowohl aus § 402 BGB als auch jetzt aus § 49b Abs. 4 Satz 3 [X.] in der Fassung vom 12. Dezember 2007. Der Inhalt der Einverständniserklärung verdeutlicht überdies hinreichend, dass bei Bedarf auch Angaben zum Gegenstand und zum Umfang des [X.] an den Zessionar weitergegeben werden dürfen. Dies gilt jedenfalls beim Ansatz einer Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung des [X.], soweit der angenommene Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) und der nach § 14 RVG bestimmte Gebührensatz zu ihrer Prüfung solche Tatsachen-kenntnis voraussetzen. 9 Die von der Revisionserwiderung darüber hinaus aufgeworfene Frage nach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist für den Streitfall nicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustim-mung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch für künftige Man-date zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage des [X.] zu prüfende erste Abtretung eines anwaltlichen Ho-noraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten Zustimmung unberührt. 10 Die Einwendung der Beklagten aus § 5 Abs. 1 [X.] 2000 ist unbegrün-det. Der Kläger verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforde-rung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn 11 - 7 - der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dem Kläger sei keine anwaltliche Berechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG erteilt worden. Nachdem der Kläger diese Berechnung erstinstanzlich in den Rechtsstreit eingeführt hat (An-lage zum Schriftsatz vom 29. November 2006 Seite 1), steht fest, dass er per-sönlich oder sein auch insoweit zuständiger Prozessbevollmächtigter [X.] zu diesem Zeitpunkt im Besitz der formgerechten Berechnung war und die Fälligkeit des eingeklagten [X.] wegen mangelnder Durch-setzbarkeit der anwaltlichen Vergütungsforderung nicht mehr hinausgeschoben sein konnte. 12 Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass keine Urkunde über die Forderungsabtretung von Rechtsanwalt [X.]an die [X.] GmbH vorliege, geht dies nach § 410 Abs. 2 BGB gleichfalls fehl. Die Voraus-setzungen dieser Ausnahme sind erfüllt, weil der bisherige Gläubiger - Rechtsanwalt [X.] - die schriftliche Zustimmung des [X.] zu der Abtretung eingeholt und mit der ausgehändigten "[X.]" auch die Abtretung selbst angezeigt hat. 13 Der Gebührenansatz von Rechtsanwalt [X.]lässt rechtliche Be-denken nicht erkennen. Die Beklagte hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Die Sache ist danach spruchreif bis auf die Klärung der Frage, ob die von der [X.] AG an den beauftragten Anwalt bewirkte Zahlung zum Ausgleich des Rechnungsbetrages die anwaltli-che Vergütungsforderung gemäß § 267 BGB getilgt hat, ob es sich dabei um eine Kaufpreiszahlung für den Forderungserwerb durch die [X.] 14 - 8 - GmbH gehandelt hat oder ob mit dieser Zahlung noch andere Zwecke verbun-den waren. Sollte die anwaltliche Gebührenforderung, von welcher der Kläger gegenüber dem Zessionar frei gestellt zu werden verlangt, bereits erfüllt sein, würde sich der geltend gemachte Anspruch in einen durch Zahlung zu berichti-genden Erstattungsanspruch verwandelt haben (vgl. van [X.] in van [X.]/ Plote, [X.] 2. Aufl. [X.] 2000 § 5 Rn. 122). Da in den Vorinstanzen dieser Punkt unerörtert geblieben ist, muss dem Kläger nach entsprechendem Hinweis im Revisionsurteil Gelegenheit gegeben werden, in der wiedereröffneten [X.] hierzu ergänzend vorzutragen und wenn nötig seinen Sachantrag umzustellen. [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2007 - 147 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 24 S 27/07 -

Meta

IX ZR 200/07

04.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. IX ZR 200/07 (REWIS RS 2008, 422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 422

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