Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 5 StR 245/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2121

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 245/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juni 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom [X.] nach § 349 Abs. 4 StPOa) mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Verge-waltigung verurteilt worden ist [X.]; b) in den [X.] 1.1 bis 5 jeweils [X.] dahin abgeändert, daß die Verurteilungwegen tateinheitlicher sexueller Nötigung [X.] Fälle [X.] bis 4 [X.] bzw. [X.] entfällt; c) im gesamten [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.1. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] der Revision, an eine andere [X.] des[X.]s [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] [X.] 1.1 bis 5: vier Fälle (1 bis 4) der sexuellen Nöti-gung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen, ein Fall (5) der Vergewaltigung in Tat-einheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen [X.] sowie wegen Straftaten zum [X.] Ehefrau [X.] 2.1 und 2: ein Fall (1) der Vergewaltigung, ein Fall(2) der versuchten Vergewaltigung [X.] zu fünf Jahren [X.]. Die Revision des Angeklagten hat aufgrund der Sachrüge den ausdem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO: Die Verfahrensrüge ist unzulässig.Die sachlichrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung, des Schuld-spruchs im [X.] 2.1 und der verbleibenden Schuldsprüche in den [X.] 1.1 bis 5 ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.1. Im [X.] 2.2 liegt nach den [X.] nahe, daß der [X.] vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung seiner Ehefrau [X.] ist (vgl. [X.], 23 ff., 52). Der Tatrichter läßt § 24 Abs. 1Satz 1 StGB unerörtert. Daß es bereits zu sexuellen Handlungen gekommenist, bevor der Angeklagte von seiner Ehefrau abließ, ergibt sich aus den Ur-teilsfeststellungen nicht, läßt sich indes nicht ausschließen. Sollte der neueTatrichter diesen Fall nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen, wird er diesaufzuklären haben, ferner bei wieder gleichen Feststellungen klären müs-sen, ob die Verfahrensvoraussetzungen für eine Verurteilung wegen vor-sätzlicher Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) vorliegen.2. In sämtlichen Fällen des sexuellen Mißbrauchs der Stieftochter[X.] 1.1 bis 5 [X.] reichen die [X.] zum Beleg der Voraus-setzungen eines tateinheitlich begangenen Gewaltverbrechens nach § 177- 4 -StGB nicht aus. Das [X.] hat seine Subsumtion auch im Rahmen derrechtlichen Würdigung nicht näher begründet.Zwar ist festgestellt, daß der Angeklagte häufig in alkoholisiertem Zu-stand seine Ehefrau und seine Stieftochter geschlagen hat. In keinem Fall istaber festgestellt, daß der Angeklagte eine Sexualhandlung gewaltsamdurchgesetzt hätte. Soweit im Zusammenhang mit weiteren nicht abgeur-teilten Übergriffen leichte Gewalt oder ausdrückliche Drohungen festgestelltsind ([X.], 18, vgl. auch [X.]), erfolgte deren Einsatz aus [X.] zur Durchsetzung eines Schweigegebots, nicht zur Erzwingung sexu-eller Handlungen. Zudem hat der Tatrichter hervorgehoben, der Angeklagtehabe bei Widerstand von der Geschädigten abgelassen und nicht den [X.] unternommen, weitere Handlungen mit körperlicher Gewalt zu erzwin-gen ([X.], 51).Vor diesem Hintergrund ist zwar plausibel, daß die Stieftochter [X.] vor möglichen Schlägen des auch bei den Taten alkoholisierten [X.]n dessen Aufforderung, sich zu entkleiden und zu ihm zu kommen,befolgte und sich seinen sexualbezogenen Berührungen nicht zu entziehensuchte. Indes ist damit nicht zugleich hinreichend belegt, daß der Ange-klagte durch sein Gesamtverhalten seiner Stieftochter bewußt schlüssig mitdem Einsatz körperlicher Gewalt für den Weigerungsfall gedroht hätte, sichauch nur bewußt gewesen wäre, daß das Mädchen die Sexualhandlungennur aus Angst vor Gewalthandlungen hinnahm, oder eine Lage bewußt aus-genutzt hätte, in der das Mädchen ihm schutzlos ausgeliefert war. Dies giltjedenfalls angesichts dessen, daß der Tatrichter wiederholt ausgeführt hat,bei Widerstand der Geschädigten habe der Angeklagte von ihr abgelassen.Da weitergehende Feststellungen, die den Vorsatz auch der sexuellenNötigung in einem der Fälle belegen könnten, nicht besonders [X.] die Geschädigte, wie festgestellt, durch die Erinnerung an die [X.] -schwer belastet ist, damit aber selbstverständlich auch durch weitere [X.] erheblich belastet werden würde, sieht sich der Senat veranlaßt,den Schuldspruch jeweils mit der Folge zu ändern, daß die Verurteilung we-gen tateinheitlicher sexueller Nötigung bzw. [X.] im [X.] 1.5 [X.] Vergewaltigungentfällt.3. Die Schuldspruchänderungen haben die Aufhebung der [X.] zur Folge. Deren Aufhebung und die Aufhebung [X.] wegen versuchter Vergewaltigung ziehen die Aufhebung [X.] nach sich. Der Senat hebt auch die verbleibende Einzelstrafezum aufrechterhaltenen Schuldspruch wegen Vergewaltigung [X.] [X.] 2.1 [X.]auf, schon weil sie von der Höhe der übrigen, neu festzusetzenden Einzel-strafen beeinflußt sein kann.Zudem ist die Argumentation, mit der die [X.] eine alkoholbe-dingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des [X.] hat, bedenklich, wenngleich das Ergebnis im Einklang mit der Be-urteilung durch den medizinischen Sachverständigen steht. Dies gilt [X.] der Feststellung, daß der Angeklagte [X.] auch um hiermit Krank-heitssymptome zu betäuben [X.] üblicherweise täglich erhebliche Mengen [X.] konsumierte, und zwar bis zu drei Flaschen Korn ([X.], 13, 20 [X.], 47; vgl. auch S. 7 f.), sowie vor dem Hintergrund der Bekundungen sei-ner Ehefrau über seine nur noch in angetrunkenem Zustand vorhandenensexuellen Bedürfnisse ([X.]). Soweit die [X.] wiederholt aufflkomplexe Handlungsweisenfl des Angeklagten verwiesen hat ([X.] ff.),wird dies durch die Feststellungen zu den [X.] fraglos nicht im Vollrausch ver-übten [X.] Straftaten kaum ausreichend belegt.Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB wird derneue Tatrichter wiederum einen Sachverständigen heranzuziehen haben.Mit dessen Hilfe wird auch erneut die Frage einer Unterbringung des [X.] -klagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen sein. Ein Hang des Angeklag-ten im Sinne des § 64 StGB liegt nach den bisherigen Befunden auf [X.]. Die Begründung, mit der die [X.] in Übereinstimmung mitdem Sachverständigen die erforderliche Erfolgsaussicht ([X.] 91, 1)verneint hat ([X.]), erscheint im Blick auf die immerhin vorhandene be-grenzte Therapiemotivation des Angeklagten [X.] deren Bestärkung auch Auf-gabe des [X.] ist [X.] bedenklich.[X.] [X.] Brause

Meta

5 StR 245/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 5 StR 245/01 (REWIS RS 2001, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2121

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.