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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 129/02vom21. August 2002in der Strafsachegegenwegen [X.]rgewaltigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.]rhandlung vom13. August 2002 in der Sitzung am 21. August 2002, an denen teilgenommenhaben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. [X.],[X.],[X.],[X.] in der [X.]rhandlung vom 13. August 2002 -,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof- in der Sitzung am 21. August 2002 - als [X.]rtreter der [X.],[X.]als [X.]rteidiger- in der [X.]rhandlung vom 13. August 2002 -,Rechtsanwältin als [X.]rtreterin der [X.] in der [X.]rhandlung vom 13. August 2002 -,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2001 im Schuldspruch da-hin abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in acht Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von[X.] in 305 Fällen, in 194 Fällen in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch von Kindern, in neun Fällen in Tateinheitmit [X.]rgewaltigung schuldig ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von[X.] in 313 Fällen, in 202 Fällen in Tateinheit mit sexuellem [X.], in 9 Fällen in Tateinheit mit [X.]rgewaltigung unter Einbe-ziehung der mit Urteil des Amtsgerichts [X.]vom 11. Dezember 2000verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 12Jahren verurteilt.Nach den Feststellungen des [X.]s mißbrauchte der Angeklagteseine im Juni 1983 geborene [X.] von Ende 1995 bis Dezember 2000- 4 -sexuell mit steigender Intensität, vom Streicheln an der Brust und im Scheiden-bereich über das Eindringen mit dem Finger bis - ab Mai 2000 - zur [X.]rgewal-tigung.Gegen diese [X.]rurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.] und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das [X.] hat nur geringen Erfolg. In acht Fällen entfällt die tateinheitliche [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] wegen insoweiteingetretener [X.]rfolgungsverjährung.[X.] [X.]rfahrensrügen sind unzulässig oder unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO. Hierzu wird auf die Antragsschrift des [X.] vom 10. April 2002 verwiesen.[X.] die Sachrüge ist weitgehend unbegründet.1. Die Beweiswürdigung ist frei von [X.].Die Feststellungen der [X.] zum Tatgeschehen beruhen im [X.] auf den Angaben der Geschädigten S. O. . Der Angeklagte [X.] die Taten. Er habe seine [X.] lediglich ab und zu [X.] eingecremt zur Behandlung von Rissen in der Haut, nachdem S. [X.] von zehn Jahren sehr stark gewachsen sei.- 5 -Steht Aussage gegen Aussage so ist das Tatgericht nicht schon auf-grund des Zweifelssatzes an der [X.]rurteilung gehindert, auch wenn außer [X.] des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizienvorliegen. Die Aussage des Zeugen ist dann aber einer besonderen Glaubhaf-tigkeitsprüfung zu unterziehen. Es bedarf im Rahmen einer Gesamtschau einerlückenlosen Würdigung seiner Aussage samt aller Umstände und Indizien, diefür ihre Bewertung von Bedeutung sein können (vgl. [X.]St 44, 153, 158;[X.]St 44, 256, 257; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 23).Dies hat das [X.] nicht verkannt. Die Urteilsgründe lassen er-kennen, daß die [X.] alle Vorgänge und Tatsachen, die die Ent-scheidung beeinflussen konnten, erkannt und in ihre Überlegungen einbezo-gen hat. Die [X.] stellt in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung [X.] der Anzeige sowie das jeweilige Ergebnis der mehrfachen[X.]rnehmungen der Geschädigten im Laufe des [X.]rfahrens ausführlich dar undunterzieht dies und weitere Indizien im Rahmen einer Gesamtschau unter He-ranziehung sachverständiger Hilfe einer sorgfältigen Würdigung.Zur Anzeige kam es - so die Feststellungen der [X.] -, nachdemdie Zeugin bei einer Fahrt zum Jugendamt im Januar 2001, deren Zweck eswar, das Kind aus den häuslichen Fesseln zu befreien, gegenüber den [X.]und [X.]erstmals die sexuellen Übergriffe [X.] erwähnte. Den Schritt zur Anzeige hatte sie bis dahin nicht ge-wagt, da sie Angst hatte, daß dann alle Kinder der Familie in ein Heim kommenund die Familie —kaputt gehtfi. So hatte ihr das der Stiefvater immer wieder ge-sagt und sie so zur [X.]rschwiegenheit verpflichtet. Der Mutter hatte sie sichnicht anvertraut, da diese - so nahm die Zeugin an - ihr sowieso nicht [X.] -Die Angaben der Geschädigten bei der [X.]lizei, der Ermittlungsrichterin,der Sachverständigen zur Begutachtung von deren Glaubwürdigkeit und in [X.] sind von einem hohen Maß an [X.] geprägt. Die Ge-schädigte schilderte ohne [X.] zahlreiche Details sowohl der Kern-handlung als auch zu den Rahmenbedingungen, dazu Komplikationen [X.] und ausgefallene Einzelheiten. [X.] ein Komplott ergaben sich nicht. Auch Personen, die für ein Komplott [X.] kämen, bedrängten die Zeugin, sie solle ihre Anzeige zurücknehmen.Dem steht nicht entgegen, daß die Geschädigte - "wie bei '[X.] selten" - unter erheblichem psychischem Druck seitens der [X.] am 15. Januar 2001 zunächst einen ihr vorformulierten "falschen"Widerruf ihrer Angaben bei der [X.]lizei unterzeichnete und nach einem weite-ren Gespräch im Beisein ihrer Mutter und weiterer [X.]rwandter am 17. [X.] selbst eine entsprechende Erklärung niederschrieb. Dies ist nach [X.] der [X.] nachvollziehbar. [X.] fühlte sich [X.] gelassen. Keiner wollte ihr glauben. Insbesondere ihre Mutter, die vonden Taten nach dem Eindruck der Zeugin nichts mitbekommen hat, diese nichtwahrhaben wollte und bedingungslos zum Angeklagten hielt, behandelte ihrKind "wie Luft" und forderte die Rücknahme der Anzeige. Sie machte ihrerTochter heftigste Vorwürfe, sie zerstöre die Familie, sie sei schon an [X.] und Zwangsräumung in [X.]schuld gewesen. [X.] seien Kosten in Höhe von 300.000,-- DM verursacht worden. Sie - [X.] - habe eigentlich auch nicht gewollt, —daß [X.] eingesperrtwirdfi. Konkret zum Widerruf befragt beteuerte die Geschädigte aber sofort [X.] wieder, auch in der Hauptverhandlung, daß ihre Angaben bei der [X.]lizeider Wahrheit entsprechen. Auch der Zeugin [X.]. [X.]gegenüber, diedie Entstehung der Widerrufsbriefe miterlebte und eine Kopie an die [X.] -weitergab, versicherte die Geschädigte in mehrfachen Gesprächen, daß dieVorwürfe stimmen.Die Ehefrau des Angeklagten hatte angegeben, daß ihr die Tathandlun-gen - und das teilweise begleitende Onanieren ihres Ehemannes - im [X.] hätte verborgen bleiben können, zumal das Ehebett damals bei [X.] knarrte, worauf sich auch der Angeklagte berief. Dies stehtnicht im Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten. Nach den [X.] wählte der Angeklagte zur Tatausführung regelmäßig Zeiten, [X.] derer die Ehefrau, die oft nachts spät nach Hause kam ([X.]) nochnicht da bzw. nicht im Bett war ([X.], 19, 23). So ließ der Angeklagte [X.] im ersten Halbjahr 1999 einige Monate in Ruhe. Die Taten setztenerst wieder ein, nachdem die Mutter wieder berufstätig gewesen ist ([X.] 13).Ein Widerspruch zwischen dem von der Zeugin genannten Zeitpunktzum Einsetzen der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dem hierzu beider [X.]lizei zunächst angegebenen Tatort, den die Sachverständige bei [X.] entdeckte, löste sich nach den Feststellungen der [X.]rasch auf. Bei der zeitlichen Einordnung orientiert sich die Geschädigte alleinam Einsetzen der Regelblutung im Alter von 11 Jahren. [X.] danach be-gann der Stiefvater, sie sexuell zu mißbrauchen. Daran, daß dies noch nicht [X.], sondern noch in [X.]. geschah, hatte sie sich bei ihrer polizeilichen[X.]rnehmung nicht mehr erinnert. [X.] lag in beiden Wohnungen in ver-gleichbarer [X.]sition. Bei der vorhergegangen Fahrt zum Jugendamt hatte [X.] erwähnt, daß der Angeklagte sie bereits in [X.]. sexuell mißbrauchte.Auch zum [X.] der Geschädigten, den sie bis zuletzt ver-folgte - im August 2000 wurde vom Stiefvater ein entsprechender Antrag ge-stellt, der im Januar 2001 abgelehnt wurde - enthalten die Urteilsgründe keine- 8 -Feststellungslücken und keinen Erörterungsmangel. Als Grund für das Adop-tionsbegehren nennt [X.] nicht Zuneigung zum Stiefvater - den sie aberkeineswegs haßte - sondern allein den Wunsch, ihren bisherigen Nachnamenloszuwerden. Dies ist - als Ausdruck des Wunsches nicht als Außenseiterin,als fremdes Kind gebrandmarkt zu sein - ohne weiteres nachvollziehbar. DerFamilienname der Eheleute [X.]stammt im übrigen nicht vom Stiefvater. [X.] sich um den Mädchennamen der Mutter, den der Stiefvater bei [X.] im Jahre 1987 angenommen hat.Das [X.] betreffende Indizien bestätigen die Darstellung [X.]. Daß der Angeklagte die Geschädigte abschottete, von [X.] nach Möglichkeit abhielt, engmaschig kontrollierte, eifersüchtigüberwachte und ab September/Oktober 2000 auch den Kontakt mit ihremFreund behinderte, schildern auch die Zeugin [X.]. H. , die häufig inder Familie verkehrte, der Freund der Geschädigten sowie die Zeuginnen Sa. P. und [X.]. Von der Berufsschule war [X.] abge-meldet. Sie sollte statt dessen zu Hause den - völlig verwahrlosten - [X.] pflegen. Die Zeugin [X.] beobachtete, während sie im [X.] zwei Tage bei der [X.]wohnte, daß [X.] im [X.]. Zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit dem Stiefvater nannte [X.] Details, die zu dem von ihrer Mutter geschilderten Vollzug desehelichen [X.]rkehrs passen.Schließlich setzte sich die [X.] eingehend mit dem in [X.] erstatteten [X.] auseinander.Wenn die [X.] am Ende ihrer Beweiswürdigung mit [X.] zu dem Ergebnis kommt, daß es - insbesondere aufgrundder hohen inhaltlichen Qualität der Aussage - ausgeschlossen ist, daß die [X.] -gaben der Geschädigten frei erfunden sind, ist dies nach allem frei von[X.].2. Soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen des sexuellen Mißbrauchsvon [X.] verurteilt worden ist, ist in den Fällen, bei denen [X.] vor dem 11. Januar 1996 beendet wurde, [X.] eingetreten. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzes-verletzung einer eigenen [X.]rjährung (vgl. [X.], 80, 81). § 174 Abs.1 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unter-brechung der [X.]rjährung geeignete Handlung war die [X.]rnehmung des Ange-klagten nach seiner Festnahme am 11. Januar 2001. Der Schuldspruch wardaher dahingehend zu ändern, daß die tateinheitliche [X.]rurteilung des Ange-klagten wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] in acht Fällen(Fälle II.1 und II.2, sowie - zu Gunsten des Angeklagten - sechs Fälle der [X.] beiden [X.] 1996 im [X.]). Der [X.] kann jedoch aus-schließen, daß die [X.] deshalb in diesen Fällen andere [X.] und eine andere Gesamtstrafe gebildet hätte. Denn der [X.] das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Tatengemäß § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs - da-durch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch gerade an [X.] ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzumessung zu [X.] berücksichtigen dürfen ([X.], Beschluß vom 3. April 2002 - 3 [X.]/02). Besonderes Gewicht - das Anlaß zu einer anderen Bewertung gebenkönnte - maß die [X.] den tateinheitlichen [X.]rstößen gegen § 174Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung nicht zu.3. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der [X.] 10 -gründung unterbreitete Sachverhalte, die ihre Grundlage nicht im Urteil finden,können auf Grund der Sachrüge nicht in die revisionsrechtliche Überprüfungeinbezogen werden.[X.] geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklag-ten teilweise von den Kosten des [X.]rfahrens und von seinen notwendigenAuslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).Schäfer Nack [X.] [X.] [X.]
Meta
21.08.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 1 StR 129/02 (REWIS RS 2002, 1849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1849
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 263/02 (Bundesgerichtshof)
1 StR 314/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 235/16 (Bundesgerichtshof)
Verurteilung wegen Sexualdelikten: Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen in einem Aussage-gegen-Aussage-Fall
1 StR 204/02 (Bundesgerichtshof)
4 StR 229/04 (Bundesgerichtshof)
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