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PDF anzeigen5 StR 17/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. April 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. April 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1999 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) aufgehoben im Fall 3 der Urteilsgründe; auch insoweitwird der Angeklagte [X.] auf Kosten der Staatskasse, die [X.] auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat [X.]freigesprochen;b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-geklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in [X.] schuldig ist;c) in den [X.]n in den Fällen 1, 6 und 7der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgeho-ben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten der Revision, an eine andere Strafkammer [X.] [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen sowie wegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sechs Jahren Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die [X.] Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichenTeilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.1. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung haben keinen [X.]) Der bewußte Einsatz eines [X.] im Sinne des § 177Abs. 1 StGB ist in keinem der Fälle ausreichend mit Tatsachen belegt. [X.] Feststellungen zum mangelnden Einverständnis der Nebenklä-gerinnen, zu ihrer Angst vor dem Angeklagten und zu tatbegleitenden kör-perlichen [X.] sind hier nicht ausreichend.b) Angesichts der Feststellungen zum Nachtatverhalten des Ange-klagten in den fraglichen Fällen und nach dem aus dem Urteil ersichtlichenAussageverhalten der [X.] kann der Senat ausschließen, daßein neuer Tatrichter insoweit zu tragfähigen Feststellungen gelangen könnte.Dies zieht im Fall 3 der Urteilsgründe, der sexuelle Handlungen ander damals 15jährigen Nichte [X.]betrifft, den Freispruch nach sich. DieAus-urteilung eines tateinheitlichen Vergehens nach § 176 StGB beruht [X.] auf einem Versehen des Tatrichters.Zu den [X.] der Urteilsgründe, sexuelle Handlungen [X.] der damals 12jährigen Nichte [X.]betreffend, und zwar Mani-pulationen während einer Autofahrt und die unmittelbar anschließende Aus-- 4 -übung des [X.] mit dem Kind, macht die Revision zutreffend geltend,daß [X.] ungeachtet des nicht näher belegten tatrichterlichen Einschubs übereine angeblich neue Tatidee [X.] eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.Der Senat ist nicht gehindert, insoweit auf ein Vergehen des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes durchzuentscheiden.2. Ungeachtet dessen, daß die Darstellung der Beweiswürdigung imangefochtenen Urteil den von der Rechtsprechung geforderten Vorausset-zungen (vgl. nur [X.]/[X.], [X.]. § 267Rdn. 12 m.w.[X.]) im einzelnen nicht in jeder Hinsicht genügt, zudem erhebli-che Ungenauigkeiten aufweist, beruhen die aufrechterhaltenen [X.] auf einer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch aus-reichenden Beweisgrundlage. Auch die Feststellung uneingeschränkterSchuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als rechtsfehler-frei.3. Die [X.] in den [X.] der [X.] mit der Schuldspruchänderung. Hier wird der neue Tatrichter aus [X.] des § 176 Abs. 3 StGB a.F. eine neue Einzelfreiheitsstrafe zubestimmen haben.Die dem zutreffenden Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGB[X.]DDR ent-nommene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall 1, die angesichts desgeringen Alters der Geschädigten nicht überhöht erscheint, ist gleichwohlaufzuheben, weil der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten entgegen [X.] gewertet hat, der Angeklagte habe die Geschädigte —verge-waltigtfl ([X.] 64).Die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr(Fälle 2 und 5) und einmal sechs Monaten (Fall 4) bleiben [X.] 5 -Angesichts ihrer niedrigen Bemessung läßt sich ausschließen, daß sie [X.] teilweise zu schweren Bewertung der übrigen Fälle beruhen können.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neueTatrichter wird die beiden Einzelstrafen für die Fälle 1 und 6/7 und die [X.] und aus den drei aufrechterhaltenen Einzelstrafen zu bildende Ge-samtstrafe auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu be-messen haben, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungenergänzbar sind.Die gebotene Auslagenentscheidung zugunsten der [X.] ([X.] 67) wird der neue Tatrichter zu tenorieren haben.[X.] [X.] TepperwienGerhardt Raum
Meta
03.04.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2000, Az. 5 StR 17/00 (REWIS RS 2000, 2625)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2625
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