Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 5 StR 198/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2269

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 20. November 2000 nach§ 349 Abs. 4 StPOa) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 2 des Ur-teils wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs [X.] verurteilt worden ist; insoweit wird der Ange-klagte freigesprochen und fallen die Kosten des [X.] sowie die notwendigen Auslagen des [X.] zur [X.]) in den Fällen 6 bis 8, 11 und 12 des Urteils jeweils [X.] dahin abgeändert, daß insoweit [X.] wegen tateinheitlicher Vergewaltigungentfällt, und in den Einzelstrafaussprüchen [X.]) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.Der verbleibende Schuldspruch wird dahin klargestellt,daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs [X.], wegen schweren sexuellen Mißbrauchs [X.] in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheitmit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Mißbrauchseiner [X.] in vier Fällen, davon in einem- 3 -Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall [X.] mit sexueller Nötigung, verurteilt [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen einer Serie des sexuellenMißbrauchs seiner Stieftochter mit zwölf abgeurteilten Einzelfällen zu achtJahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führtmit der Sachrüge in einem Fall zur Aufhebung des Schuldspruchs und Frei-sprechung des Angeklagten, in fünf Fällen zur Reduzierung des Schuldum-fangs durch Wegfall einer jeweils mitabgeurteilten tateinheitlichen Vergewal-tigung. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.1. Im Fall 2 ist den Urteilsfeststellungen jedenfalls zu entnehmen, daßder Angeklagte vom unbeendeten Versuch des schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), indem ersich mit der Weigerung seiner Stieftochter abfand. Der Senat entscheidetinsoweit auf Freispruch durch. Der Einzelstrafausspruch von zehn [X.] entfällt.2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergewalti-gung hält in den Fällen 3 bis 5 und 9 wegen der jeweiligen Feststellung ge-waltsamer Durchsetzung intensiver [X.] im Sinne des § 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Überprüfung stand. Im Blick auf das vom Ange-klagten jeweils verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1- 4 -StGB sind die Taten insoweit im [X.] nur [X.] als Vergewaltigungen zubezeichnen, und zwar auch, soweit das Landgericht [X.] im Fall 4 ([X.] 49;bei der Begründung des Schuldspruchs enthält das Urteil auf [X.] 44 einoffensichtliches Fassungsversehen) [X.] die Strafe dem Strafrahmen des § 177Abs. 1 StGB entnommen hat (vgl. [X.] bei Pfister NStZ-RR 2000, 353, 357).Der Senat stellt den Schuldspruch insoweit klar.Soweit der Angeklagte indes in den Einzelfällen 6 bis 8, 11 und 12 ge-gen seine Stieftochter nicht gewaltsam vorgegangen ist und sie damit auchnicht ausdrücklich bedroht hat, reichen die Gesamtfeststellungen zur vorlie-genden Mißbrauchsserie, die nicht allein durch gewaltsames Vorgehen [X.], sondern gerade auch durch [X.] und [X.] sowie durch nicht gewaltbezogene Drohungen gekennzeichnet ist (vgl.[X.] 8, 10, 13, 19, 33), jedenfalls nicht aus zu belegen, daß der [X.] bewußt gewesen wäre, daß seine Stieftochter die [X.] nuraus Angst vor erneuter Gewaltanwendung hinnahm. Weitergehende Fest-stellungen, die auch in diesen Fällen einen Vergewaltigungsvorsatz belegenkönnten, sind insoweit nicht zu erwarten, so daß der Senat den Schuldspruchjeweils mit der Folge ändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Ver-gewaltigung entfällt.3. Die Schuldspruchänderungen haben die Aufhebung der [X.] zur Folge, und zwar auch der Einzelstrafe von dreiJahren und neun Monaten Freiheitsstrafe in dem besonders [X.], der zur Schwangerschaft der Stieftochter führte, wegen des [X.] verbleibenden Strafrahmens aus § 174 Abs. 1 StGB. Die [X.] der Einzelstrafen ziehen, zusammen mit dem Teilfreispruch, die Auf-hebung der Gesamtstrafe nach sich.Hingegen haben die sechs verbleibenden, auf der Basis rechtsfehler-freier Schuldsprüche beruhenden Einzelstrafaussprüche (Fälle 1, 3 bis 5, 9und 10) Bestand. Die Strafzumessungserwägungen des [X.] be-- 5 -gegnen insoweit keinen durchgreifenden Bedenken. Der gewichtigste Fall, indem die Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verhängt wurde (Fall 5),ist von der Teiländerung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Unrechtsge-halt der [X.] bleibt unverändert hoch. Eine Überbewertung ihres [X.], die sich auf die von der Teilkorrektur des Urteils nicht unmit-telbar betroffenen Einzelstrafen ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu [X.].Die gebotenen Korrekturen beruhen auf Wertungsfehlern; [X.] sind rechtsfehlerfrei getroffen. Folglich kann der Senatnicht nur zum Schuldspruch abschließend selbst entscheiden; es [X.] keiner Aufhebung von Feststellungen hinsichtlich der Teilaufhebung imRechtsfolgenausspruch. Über die aufgehobenen Einzelstrafen und die Ge-samtstrafe wird der neue Tatrichter auf der Basis der bisherigen [X.], die allenfalls durch widerspruchsfreie weitere Feststellungen ergänzbarsind, unter Berücksichtigung der abweichenden milderen Beurteilung durchden Senat neu zu entscheiden haben.[X.] Basdorf TepperwienGerhardt Brause

Meta

5 StR 198/01

13.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 5 StR 198/01 (REWIS RS 2001, 2269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2269

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