Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 237/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2759

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 237/04 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] - Zivilsenate in [X.] - vom 25. November 2004 wird auf Kos-ten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 39.926,54 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz erstmals erhobene [X.] zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die [X.] ist in der Recht-sprechung des [X.] mittlerweile geklärt. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung 2 - 3 - eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobe-nen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzun-gen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen ([X.], Urt. v. 21. Dezember 2005 - [X.], [X.]-Report 2006, 599, 601 f). Auch im Übrigen stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfra-gen von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], Urt. v. 17. September 1987 - [X.] ZR 156/86, [X.], 1398). Darüber hinaus haftet der Beklagte auch aus § 82 KO; denn der Versicherungsnehmer der Klägerin war aussonderungsbe-rechtigt (vgl. [X.], Urt. v. 9. März 2006 - [X.] ZR 55/04, [X.], 918, 919). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 O 1194/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.11.2004 - 14 U 158/04 -

Meta

IX ZR 237/04

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 237/04 (REWIS RS 2006, 2759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2759

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