Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. V ZA 3/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5736

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 3/10 vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 17. Juni 2010 durch [X.] Lemke, [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil er keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu-lässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die ausgeurteilten künftigen Leistungen sind nicht mit der restlichen statistischen Lebenserwartung der Beklagten zu bemessen, son-dern nach § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, also mit einem Betrag von (3,5 x 12 x 255,65 • =) 10.737,30 •. Hinzu kommen nur die bis zur Klageerhebung im Juli 2007 fällig [X.] Rückstände in Höhe von (20 x 255,65 • =) 5.113 •. Der [X.] hat wiederholt entschieden, dass nach der Klageerhebung aufgelaufene Rückstände in keiner Instanz - 3 - den Wert des [X.] erhöhen (Senat, [X.]. v. 6. Mai 1960, [X.], NJW 1960, 1459 f.; [X.], [X.]. v. 25. November 1998, [X.], NVersZ 1999, 239 m.w.N.). [X.]
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 O 260/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2009 - [X.] U 30/09 -

Meta

V ZA 3/10

17.06.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. V ZA 3/10 (REWIS RS 2010, 5736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5736

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