Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. IV ZR 40/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2866

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom12. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die [X.] und [X.] und [X.] 12. Juni 2002beschlossen:Der Antrag des [X.], seine Beschwer durch das Beru-fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird [X.].Gründe:[X.] Das Feststellungsbegehren des [X.], zu 1/4 Miterbe nachseiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den [X.] erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der [X.] gemäß § 3 ZPO unter Bewertung des Nachlasses auf600.000 DM (500.000 DM Grundstück, 79.686,25 DM Sparguthaben,20.000 DM sonstiges bewegliches Vermögen) sowie unter Abzug [X.] des unstreitigen [X.] und eines Feststellungs-abschlages von 20% auf 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger will mit [X.] sein Klagebegehren [X.] 3 -I[X.] 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der [X.] auf einen Betrr 60.000 DM festzustellen, ist zulssig(§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). An die [X.] des Berufungs-gerichts ist das Revisionsgericht bis zu einem Betrag von 60.000 [X.] gebunden und daher nicht gehindert, diesen gegebenenfalls höherfestzusetzen ([X.], Beschluß vom 15. Februar 2000 - [X.] -NJW 2000, 1724 unter [X.] 1).2. Der Antrag ist indes nicht [X.].Das Berufungsgericht hat gemß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Er-messen rechtsfehlerfrei das [X.] bewertet und den Wertder Beschwer festgesetzt und dabei die sein Ermessen tragenden Erw-gungen nachvollziehbar dargelegt. Neue Tatsachen, die eine Ae-rung rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Eine Herauf-setzung der Beschwer scheidet damit aus (vgl. statt aller [X.], ZPO, 2. Aufl., §§ 546 Rdn. 34; 550 Rdn. 14 m.w.[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in der [X.] und der Berufungsbegrvorgetragenen [X.] vom Wert des Hausgrundstckes nicht entscheidend an.Das Berufungsgericht hat - wie in der mlichen Verhandlung ausweis-lich des Protokolls umfassend erörtert - aus der Sctzungsurkunde [X.] und dem Wertgutachten fr Beleihungszwecke derB.-Bausparkasse die erforderlichen Einsatzdaten fr die von ihm vorzu-nehmende Bewertung des [X.]s herangezogen. Dem ist der [X.] nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das gilt - jedenfalls bezo-- 4 -gen auf den Zeitpunkt des Erbfalls - auch fr den vom [X.] 60.000 DM bercksichtigten Renovierungsstau, der in bei-den Gutachten besttigt und in dem [X.] mit 73.000 [X.] r angesetzt wird. Ebenso wenig vermag die von der Revisionaufgegriffene Summe der [X.] und der baulichenAnlagen, die mit 216 DM geringfir der Gesamtbewertung desGrundbesitzes liegt, die [X.] in Frage zu stellen. Die ab-schlieûende Gesamtbewertung hat eine hinreichend sichere Grundlageund ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.b) Eine andere Bewertung kommt auch nicht r das im [X.] vorgelegte Privatgutachten in Betracht, das r die An-nahme eines etwas ren als vom Berufungsgericht zugrunde geleg-ten Richtwertes wegen der [X.]slage von 1,8 an Stelle von 1,5 zueinem [X.] kommt.Zwar kann der [X.] zur Hr Beschwer auch in der [X.] vortragen; er [X.] diese jedoch in der ge-botenen Weise glaubhaft machen (Senat, [X.] vom 9. Mrz 1988- IVa ZR 250/87 -, 16. Februar 1994 - [X.] - und vom 18. [X.] -, [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1, 2und 3). Das ist ihm mit der [X.] nicht r [X.]en Angabe ei-nes etwas grûeren [X.]s fr das [X.] nicht gelun-gen. Das Berufungsgericht ist bereits aufgrund seines Vorbringens zuder [X.]slage zu seinen Gunsten von dem Richtwert der ihm vor-liegenden Gutachten abgewichen und hat den [X.] um [X.] angehoben. Angesichts dieser Gutachten und der [X.] -Bercksichtigung des [X.]vorbringens durch das [X.] die alleinige Angabe eines anderen [X.]s, auch wenner "in diesem Fall" von einem auf dem Gebiet der [X.]sbewertungttigen Architekten fr angemessen gehalten wird, ohne weitere nach-vollziehbare Grfr die Differenz fr eine Glaubhaftmachung nichtaus, zumal sich das Berufungsgericht in dem auch von diesem Gutachterfr zutreffend befundenen [X.] gehalten hat. Eine weitereSachaufklrung ist dem Senat nicht mlich. Da Glaubhaftmachung er-forderlich ist, ist jede Beweiserhebung, die nicht sofort erfolgen kann,unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschrift wird die dem [X.] bei der Ermittlung der tatschlichen Grundlagen der Wertfestset-zung in § 3 2. Halbs. ZPO eingermte Ermessensfreiheit [X.]([X.], [X.] vom 27. Juni 1990 - X[X.] ZR 20/90 - [X.]R ZPO § 546Abs. 2 Neue Tatsachen 4).c) Die Bewertung des sonstigen Verms begegnet keinenrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den eigenen Angaben des [X.]sin seiner ausfrlich [X.]en Streitwertbeschwerde, wonach [X.] mit "chstens 20.000 DM" anzusetzen ist. Davon ist der [X.] salvatorischen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringenin der Berufungsbegricht erkennbar [X.]) Das Berufungsgericht hat schlieûlich - der Senatsrechtspre-chung folgend ([X.] vom 10. Mai 1989 - [X.]/88 [X.] 1989, 958 f. und [X.] vom 15. Januar 1975 - [X.]/73,MDR 1975, 389 = [X.] ZPO § 3 Nr. 50) - zu Recht bei der [X.] des positiven Feststellungsbegehrens und [X.] unstreitiger Pflichtteilsansprche vorgenommen. DurchgreifendeGr, davon abzuweichen, werden von der Revision nicht [X.] sind auch sonst nicht ersichtlich.Terno [X.] Ambrosius [X.] Felsch

Meta

IV ZR 40/02

12.06.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. IV ZR 40/02 (REWIS RS 2002, 2866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2866

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.