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PDF anzeigen[X.] 21/01vom5. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 5. Dezember 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den [X.] des [X.] vom 21. September 2001 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu400.000 DM.Gründe:[X.] Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die [X.] ihmaus einer Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung Versi-cherungsschutz zu gewähren und den ihm durch die unberechtigte Ab-lehnung des Versicherungsschutzes entstandenen Schaden zu ersetzenhabe. Die klagabweisende Entscheidung des [X.] ist ihm [X.] Januar 2001 zugestellt worden. Mit einem am 26. Februar 2001 ein-gegangenen Schriftsatz hat er die Bewilligung von [X.] 3 -und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versmung [X.] beantragt. Dem Antrag beigeft waren unter anderem ei-ne [X.] die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] vom 26. Januar 2001 und eine [X.] "Einkfte ausselbstiger Ttigkeit" fr den [X.]raum vom 1. Januar bis zum30. September 2000. Mit [X.] vom 8. Mai 2001, dem [X.] am 15. Mai 2001, hat das Berufungsgericht den Antrag auf [X.] wegen fehlender Erfolgsaussicht zurckgewiesen. [X.] hat der [X.] mit einem am 29. Mai 2001 eingegangenen [X.] gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und seinen be-reits gestellten Wiedereinsetzungsantrag wiederholt. Das Berufungsge-richt hat dem [X.] durch am 25. September 2001 zugestellten [X.] die begehrte Wiedereinsetzung versagt und sein Rechtsmi[X.]l alsunzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die am 9. Oktober 2001 beimBerufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des [X.]s.I[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte, nach §§ 519 b Abs. 2,547, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in [X.] keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat einen Wiedereinsetzungsgrund gemû§ 233 ZPO zu Recht verneint. Der [X.] war nicht ohne Verschulden ander Einhaltung der am 26. Februar 2001 abgelaufenen [X.]. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung [X.] zum Ausgangspunkt genommen, wonach ein [X.] gestellter [X.]antrag die Wiedereinsetzung in den- 4 -vorigen Stand wegen Versmung der Berufungsfrist nur dann [X.], wenn die [X.] verftigerweise nicht damit rechnen muûte, [X.] könne wegen fehlender Brftigkeit zurckgewiesen werden([X.] vom 18. Oktober 2000 - [X.]/00 - NJW-RR 2001,570 unter [X.]; [X.], [X.] vom 12. Juni 2001 - [X.] - [X.], 2720 unter [X.] und stig).Der [X.] durfte nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen des § 114 ZPO hinreichend dargetan zu haben. [X.] war der [X.]punkt der Antragstellung [X.] Februar 2001 maûgeblich. Die von ihm vorgelegte Aufstellung der"Einkfte aus selbstiger Ttigkeit" [X.] nur den [X.]raum bis zum30. September 2000. Die entscheidenden Monate vor Stellung des [X.]antrags fehlen. Da sich die Auftrags- und [X.] gerade bei selbstig Ttigen kurzfristig und wesentlichrn können, [X.] die auf das dri[X.] Quartal 2000 bezogenen [X.] keine hinreichende Aussagekraft (vgl. [X.], [X.] vom6. Dezember 1990 - [X.] - VersR 1991, 791). Um seine wirt-schaftlichen Verltnisse darlegen zu können, brauchte der [X.] [X.] der Umsatzsteuerveranlagung durch das fr ihn zustige [X.] nicht abzuwarten. Zudem ergibt sich aus seinem Beschwerde-vorbringen, [X.] die auf das vierte Quartal bezogene Umsatzsteuervor-anmeldung bereits im Januar 2001 zusammengestellt und beim Finanz-amt eingereicht worden war. Der [X.] war daher in der Lage, entspre-chende Angaben auch in seinem [X.]antrag zu machen.[X.] vor allem deshalb Anlaû bestanden, weil die Angaben in [X.] die [X.] die wirtschaftlichen Verltnisse benutzten Vor-- 5 -druck nicht mit der beigeften Aufstellung der Einkfte aus selbstn-diger Ttigkeit in Einklang zu bringen sind. Im Vordruck wird nach [X.] Antragsteller erzielten Bruttoeinnahmen gefragt. Einnahmen ausselbstiger Arbeit hat der [X.] in diesem Zusammenhang verneint.Dabei ha[X.] er im dri[X.]n Quartal des Jahres 2000 Bruttoumstze [X.] von insgesamt 7.661,10 DM, aus [X.] in [X.] 3.041,36 DM und aus einem Werkauftrag (Klhausbau) in [X.] 16.963,54 DM gettigt mit einem Nettoergebnis von 6.526,24 [X.] Nettoergebnis lr dem des ersten Quartals (-16.626,76 DM) und dem des zweiten Quartals (- 1.518,61 DM). Es wredaher angezeigt gewesen, die im Vordruck ausgewiesene Angabe feh-lender Einkftr zu erltern. Entgegen der Auffassung des Kl-gers muûte das Berufungsgericht nicht den [X.] ziehen, der [X.]habe damit ein auf das gesamte [X.] bezogenes negatives [X.] gemeint. Selbst wenn das Berufungsgericht zu einer solchen Bewer-tung gelangt wre, [X.] es immer noch an den zur Glaubhaftmachungerforderlichen Belegen auch fr das vierte Quartal gefehlt, die zu [X.] und vollstigen [X.]ge-sucrt [X.]n ([X.] vom 8. Mrz 1989 - [X.] -VersR 1989, 642; [X.], [X.] vom 13. Januar 1999 - [X.] 166/98 -VersR 2000, 252 unter 1; [X.] vom 16. Dezember 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 1230 unter [X.]).Schlieûlich konnte sich beim [X.] kein Vertrauen dahin bilden,das Berufungsgericht werde ihn, weil er im wesentlichen gleiche Anga-ben zu seinen wirtschaftlichen Verltnissen wie in der ersten Instanzgemacht habe, als rftig ansehen und bei der [X.] keine strenge-- 6 -ren [X.] das [X.] anlegen (vgl. dazu [X.], [X.]vom 23. Februar 2000 - [X.] 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 unter I).Der [X.] rsieht, [X.] ihm in erster Instanz [X.] mit[X.] vom 20. Juni 2000 bewilligt worden ist, nachdem er mit [X.] vom 16. Juni 2000 seine wirtschaftlichen Verltnisse per 9. Juni2000 und damit ausreichend zeitnah dargelegt ha[X.]. Schon mit [X.] auf die eingetretenen Änderungen in seinen Einkommensverlt-nissen jedenfalls in der [X.] ab Juli 2000 muûte sich ihm die [X.], seine Angaben bis zum [X.]punkt der neuerlichen Antragstellung zuvervollstigen, danach geradezu aufdr.[X.][X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
05.12.2001
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. IV ZB 21/01 (REWIS RS 2001, 340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 340
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