Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZR 452/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4427

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 452/00Verkündet am:21. Februar [X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Februar 2002 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des5. Zivilsenats des [X.] vom 4. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht an Feldfrüchten, welche die beiden Beklagten jede fürsich auf dem Halm gepfändet hatten, ein die Veräußerung hinderndes [X.]. Das [X.] hat nach Verbindung die [X.]. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil abgeändertund die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig erklärt. [X.] 3 -wenden sich deren Revisionen. Der [X.] hat den Wert der Beschwer der [X.] auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.[X.]:Die Revisionen der Beklagten sind nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zulssigund auch [X.].[X.] hat von einer Darstellung des Tatbestandes ab-gesehen, weil es davon ausgegangen ist, sein Urteil sei nach § 546 Abs. 1ZPO a.F. nicht revisibel. Da dieser Ausgangspunkt nach der Festsetzung [X.] der Beschwer durch den [X.] unzutreffend ist, tte das [X.], wie beide Revisionen zu Recht r, nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. einenTatbestand enthalten mssen. Das Fehlen des Tatbestandes nötigt nach stn-diger Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 248, 250 [X.], Urt. v. 1. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1720 m.w.N.) zur Auf-hebung des Berufungsurteils, es sei denn, daß in den [X.]die tatschlichen Nachprfungsgrundlagen fr die Revision (§ 561 ZPO a.F.)ausreichend wiedergegeben sind. Eine solche Ausnahme besteht hier- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht.Nach dem tatschlichen Inhalt des Berufungsurteils ist es bereits nichtmöglich, die im Klagantrag genannten "Schl" und die in den [X.], Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen gewor-denen Flchen untereinander in Beziehung zu [X.] 4 -Nicht vollstig klar ist [X.] hinaus vor allem, welchen Sachverhaltdas Berufungsgericht seiner Auslegung des Pachtvertrages zwischen dem Kl-ger und der [X.] vom 1. Oktober 1998 sowie mlicher Zusatzvereinbarun-gen zugrunde gelegt hat.Das Berufungsgericht [X.] nur, es gebe keine verftigen Zweifeldaran, daß die Parteien des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 bei [X.] reinstimmend davon ausgingen, dem [X.] seien aufgrund [X.] nicht die in der Anlage beschriebenen Flchen, sondern die nachder Tauschvereinbarung vom 2. Mai 1999 der [X.] zugewiesenen Flchenzur Nutzrgeben worden. Ohne Mitteilung der Grundlagen fr dieseÜberzeugung bleibt zweifelhaft, ob das Berufungsgericht hier nur an eine Ge-scftsgrundlage des Pachtvertrages vom 1. Oktober 1998 gedacht hat [X.] es einen bestimmten Vertragsinhalt annehmen wollte. Hat das Berufungsge-richt einen bestimmten Vertragsinhalt - etwa eine ungeschriebene Ersetzungs-befugnis - im Auge gehabt, stte es sich auch mit der Schriftformklausel in§ 18 der Pachtvertragsurkunde auseinandersetzen mssen. Wollte das [X.] statt dessen eine nachtrliche formlose Vertragsrung an-nehmen, so fehlt in seinem Urteil die Angabe, auf welchen Vortrag und welcheBeweisergebnisse dieser Schluß gegrt sein soll.Das Berufungsgericht [X.] ferner lediglich, es stehe außer Zweifel,daß der [X.] in den Besitz der [X.] - gemeintsind die in den Pfsbeschlssen bezeichneten Anbauflchen - gelangtsei. Ohne Angabe der Tatsachengrundlage lßt sich auch hier nicht beurteilen,ob die Annahme des [X.] 5 -Beide Revisionen rrdies im Zusammenhang mit der vom [X.] angenommenen [X.] zwischen dem [X.] und der [X.] ([X.] oben, [X.], 8), die nicht ohne weiteresvon der Hand zu weisen, aber fr das Revisionsgericht nicht prfbar sind.Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Die [X.] des Revisionsverfahrens sind zudem wegen unrichtiger Sachbe-handlung niederzuschlagen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).II.Fr die wiedererffnete Berufungsverhandlung weist der [X.] vorsorg-lich auf folgendes hin:Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) sttzt sich nur auf die dinglicheAneignungsgestattung. Selbst wenn die schuldrechtlichen Vereinbarungenzwischen der Beklagten zu 2 und der [X.] einerseits sowie zwischen [X.] und dem [X.] andererseits nach § 589 BGB unwirksam gewesen seinsollten (vgl. [X.], Urt. v. 5. Mrz 1999 - [X.] 7/98, [X.], 1293), beein-trchtigt ein solcher Mangel des [X.] die Wirksamkeit der [X.] nicht. Die Aneignung getrennter Frchte nach § 956Abs. 2- 6 -BGB kann auch ein Pchter gestatten, der nach § 589 BGB einem [X.] nicht zur Nutzrlassen darf (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 1995 § 956 Rn. 18 m.w.[X.] [X.][X.] [X.]

Meta

IX ZR 452/00

21.02.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZR 452/00 (REWIS RS 2002, 4427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4427

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