Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2020, Az. III ZR 91/19

3. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1168

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Gegenstand

Übertragung der herabgesetzten Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess auf Regressprozess gegen medizinischen Sachverständigen


Leitsatz

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 12. Juni 2019 - 7 U 210/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 140.599 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im [X.] kann nicht auf den [X.] gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. [X.], [X.], 222, 223 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 9 U 235/12, BeckRS 2014, 230 [unter II]; [X.], Urteil vom 6. September 2012 - 1 U 393/11, BeckRS 2014, 5953 [unter [X.]]; [X.], Beschluss vom 27. April 2018 - 14 W 3/18, juris Rn. 46 ff; [X.], 7. Aufl., § 839a Rn. 42; [X.]/[X.], BGB § 839a Rn. 20 [Stand: 1. November 2019]; [X.] in [X.], 8. Aufl., § 839a Rn. 31 [Stand: 5. Februar 2018]). Für derartige Erleichterungen besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regresskläger - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

3

Letzteres hat der Kläger nach [X.] Würdigung des Berufungsgerichts hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (nF) abgesehen.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Arend 

      

Böttcher     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 91/19

30.01.2020

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Juni 2019, Az: 7 U 210/18

§ 839a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.01.2020, Az. III ZR 91/19 (REWIS RS 2020, 1168)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 348-349 REWIS RS 2020, 1168

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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