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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:300120BIIIZR91.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 91/19
vom
30. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 839a
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im [X.] kann nicht auf den Re-gressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach §
839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier -
ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige
-
gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.
[X.], Beschluss vom 30. Januar 2020 -
III ZR 91/19 -
O[X.]
[X.]
-
2
-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch [X.]
[X.], [X.],
die Richterinnen Dr.
Arend und Dr.
Böttcher sowie
den Richter Dr.
Herr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.] -
7.
Zivilsenat
-
vom 12.
Juni 2019 -
7 [X.] -
wird zurückge-wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabset-zung der Substantiierungslast im [X.] kann nicht auf den Re-gressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffas-1
2
-
3
-
sung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. [X.], [X.], 222, 223 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 -
9 [X.], BeckRS 2014, 230 [unter II]; [X.], Urteil vom 6. September 2012 -
1 [X.], BeckRS 2014, 5953 [unter [X.]]; [X.], Beschluss vom 27. April 2018 -
14 W 3/18, juris Rn. 46 ff; [X.], 7. Aufl., § 839a Rn. 42; [X.]/[X.], BGB § 839a Rn.
20 [Stand: 1. November 2019]; [X.] in [X.], 8. Aufl., § 839a Rn. 31 [Stand: 5. Februar 2018]). Für derartige Erleichterungen
besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in [X.] Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medi-zinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regressklä-ger -
ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige -
gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein [X.] gerichtliches Gutachten erstattet hat.
Letzteres hat der Kläger nach [X.] Würdigung des [X.] hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.
3
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6
Satz
2 Halb-satz
2 ZPO (nF) abgesehen.
[X.]
[X.]
Arend
Böttcher
Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2018 -
5 [X.]/17 -
O[X.], Entscheidung vom 12.06.2019 -
7 [X.] -
4
Meta
30.01.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2020, Az. III ZR 91/19 (REWIS RS 2020, 11908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11908
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