Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2016, Az. B 9 V 7/15 R

9. Senat | REWIS RS 2016, 14411

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Soziales Entschädigungsrecht - Kinderzuschlag nach § 33b BVG - Außerstande-Sein zum Selbstunterhalt spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs - keine zwingende Vermutung bei Schwerbehinderung und Merkzeichen H - Verneinung bei erfolgreicher Ausbildung und jahrelanger Erwerbstätigkeit - Unterschied zum steuerrechtlichen Kindergeld - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz)


Leitsatz

1. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag im Versorgungsrecht muss das behinderte Kind des Versorgungsempfängers wegen der Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs zum Selbstunterhalt außerstande sein.

2. Allein die Zuerkennung des Merkzeichens "H" und das Vorliegen einer Schwerbehinderung genügen insoweit nicht, wenn das Kind trotzdem erfolgreich eine Ausbildung durchläuft und jahrelang eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Kinderzuschlags nach dem [X.] ([X.]).

2

[X.]eim Kläger ist ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 anerkannt. Neben einer Grundrente nach § 31 [X.] bezieht er eine Pflegezulage nach Stufe I gemäß § 35 Abs 1 S 4 [X.].

3

Der Kläger ist Vater des am 8.1.1973 geborenen [X.] Dieser leidet seit Geburt an einer cerebralen [X.]ewegungsstörung. Deshalb sind bei ihm seit 1981 ein Grad der [X.]ehinderung (Gd[X.]) von 100 und die Nachteilsausgleiche G, [X.] sowie [X.] anerkannt. Trotz dieser erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen absolvierte der [X.] des [X.] erfolgreich sein Abitur, eine Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten, ein Universitätsstudium mit dem Abschluss Diplom Pädagoge sowie - von 14.6.1999 bis 11.5.2000 - eine Ausbildung zum SAP-[X.]erater. Im [X.] war er von Juni 2000 bis März 2005 als Wirtschaftsinformatiker bei einer [X.] Firma in [X.] beschäftigt. Vom [X.] an war er arbeitslos bzw arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1.1.2010 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit.

4

Am [X.] beantragte der Kläger die Gewährung eines Kinderzuschlags für seinen schwerbehinderten [X.]. Dessen [X.]ehinderung habe bereits vor dem 27. Lebensjahr bestanden. Zudem sei sein [X.] nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wie bereits die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs [X.] beweise.

5

Der [X.]eklagte lehnte den Antrag ab, weil der [X.] des [X.] trotz seines Gebrechens bei Vollendung seines 27. Lebensjahres und auch noch danach in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen ([X.]escheid vom 3.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.3.2010).

6

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das [X.] nach medizinischen Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit des [X.]s des [X.] abgewiesen (Urteil vom 8.12.2011). Dieser sei bei Vollendung seines 27. Lebensjahres am [X.] nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Vielmehr habe er zu dieser Zeit ganztags eine Ausbildung absolviert und kurz darauf eine Vollzeitbeschäftigung als Informatiker bei einer [X.] Firma aufgenommen.

7

Mit dem angefochtenen Urteil hat das L[X.] die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 14.5.2014). Dessen [X.] sei bei Vollendung seines 27. Lebensjahres nicht gemäß § 33b Abs 4 S 2 [X.] [X.] außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten, weil er nicht erwerbsunfähig iS von § 1247 Abs 2 [X.] gewesen sei. Wie das im [X.]erufungsverfahren eingeholte medizinische Gutachten belege, habe der [X.] des [X.] weder seine anspruchsvolle Ausbildung noch die anschließende Erwerbstätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit ausgeübt. Aus der Rechtsprechung des [X.]F[X.] zu § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) ergebe sich nichts anderes, weil diese Norm einen wesentlich anderen Wortlaut aufweise.

8

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht des L[X.] sei der [X.]egriff des [X.] zum Selbstunterhalt nicht mit einer Erwerbsunfähigkeit iS von § 1247 [X.] gleichzustellen. Das L[X.] habe zudem völlig außer [X.] gelassen, dass sein [X.] zum Stichtag zu 100 Prozent schwerbehindert gewesen sei, was unter anderem das diesem zuerkannte Merkmal [X.] belege. Seine Gesundheitsstörungen, die später zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt hätten, hätten bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen. Das L[X.] habe zudem ausreichende medizinische Ermittlungen versäumt und ohne [X.]egründung ausgeführt, die geltende Fassung des § 33b [X.] sei verfassungsgemäß.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 14. Mai 2014 und des [X.] vom 8. Dezember 2011 aufzuheben und den [X.]eklagten unter Aufhebung des [X.]escheids vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2010 zu verurteilen, dem Kläger ab Mai 2009 Kinderzuschlag nach dem [X.] zu gewähren.

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 [X.]bs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben die kombinierte [X.]nfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.]bs 4 SGG) zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen [X.]nspruch auf Kinderzuschlag für seinen [X.]. Zwar erhalten Schwerbeschädigte - wie der Kläger - für jedes Kind einen Kinderzuschlag (§ 33b [X.]bs 1 S 1 [X.]). Der Kinderzuschlag wird aber grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt (§ 33b [X.]bs 4 S 1 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, [X.]), ausnahmsweise darüber hinaus, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten (§ 33b [X.]bs 4 S 2 [X.] [X.] idF des [X.]). Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag nach § 33b [X.]bs 4 [X.] [X.] (idF des [X.]) erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Der [X.] des [X.] war danach nicht, wie von der Vorschrift vorausgesetzt, spätestens bei Vollendung seines 27. Lebensjahres aufgrund seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Das Kind eines Versorgungsempfängers ist außerstande zum Selbstunterhalt iS von § 33b [X.]bs 4 S 2 [X.] [X.], wenn es wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, durch eigene Einkünfte oder Vermögen seinen angemessenen Unterhalt im Sinne zivilrechtlicher Vorschriften einschließlich behinderungsbedingter Mehraufwendungen zu decken. Das Tatbestandsmerkmal des [X.] zum Selbstunterhalt ist genauso auszulegen wie die wortlautgleiche [X.]nspruchsvoraussetzung in § 45 [X.]bs 3 S 1 Buchst d [X.] (vgl Urteil des Senats in der Sache [X.] V 8/15 R vom heutigen Tage, zur [X.] vorgesehen in [X.]; ferner die [X.] zu § 33b [X.]4 [X.] und zu § 45 [X.] [X.]; abgedruckt bei [X.][X.], [X.] zum [X.], Stand 10/2015, [X.], § 33b-7; zur teilweisen - hier nicht einschlägigen - Unbeachtlichkeit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht BSG [X.] 3-3100 § 45 [X.] 4).

Danach war der [X.] des [X.] bei Vollendung seines 27. Lebensjahres im Januar 2000 nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht wegen seiner Behinderung außerstande zum Selbstunterhalt. Vielmehr durchlief er in diesem Zeitpunkt eine anspruchsvolle ganztägige [X.]usbildung, die er kurz danach erfolgreich abschloss. Im [X.] konnte er von Juni 2000 bis März 2005 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Wirtschaftsinformatiker bei einer [X.] Firma ausüben und damit seinen angemessenen Lebensunterhalt decken. Das [X.] hat mit Blick auf diese Erwerbstätigkeit gestützt auf das Ergebnis seiner medizinischen Ermittlungen rückblickend darauf abgestellt, dass der [X.] des [X.] auch bereits bei Vollendung seines 27. Lebensjahres wenige Monate zuvor zu einer Bürotätigkeit oder sonstiger körperlich leichter [X.]rbeit in der Lage war. Welches Einkommen der [X.] des [X.] durch Nutzung dieser Erwerbsfähigkeit wenige Monate später erzielt hat und welchen Unterhaltsbedarf er damit zu decken hatte, hat das [X.] dagegen nicht im Einzelnen festgestellt. [X.]ndererseits haben die Beteiligten im Verfahren die bedarfsdeckende Höhe dieses Einkommens auch nicht in [X.]brede gestellt. Vielmehr haben die damaligen Bevollmächtigten des [X.] im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dessen [X.] habe mit seiner Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsinformatiker zwischen 2000 und 2005 seinen Lebensunterhalt sicherstellen können (vgl zur Waisenrente [X.] vom [X.] - 9 RV 1/79 - Juris Rd[X.]8 mwN).

Soweit die Revision insoweit rügt, das [X.] habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, aufgrund der [X.]usführungen des [X.] eine weitere ärztliche Untersuchung seines [X.]s zu veranlassen, so liegt darin keine zulässige Verfahrensrüge, insbesondere nicht der Verletzung der [X.]mtsermittlungspflicht aus § 103 SGG durch das [X.]. Dafür fehlt es entgegen § 164 [X.]bs 2 S 3 SGG an der Darlegung, zu welchem entscheidungserheblichen Ergebnis nach [X.]uffassung der Revision die weiteren Ermittlungen zu den Gesundheitsstörungen des [X.]es des [X.] geführt hätten, deren Fehlen sie rügt, und warum das [X.] sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, obwohl es bereits ein medizinisches Gutachten eingeholt hatte (vgl [X.] vom 18.11.2015 - [X.] V 1/14 R - Juris Rd[X.] 25 mwN, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen). Danach war der [X.] des [X.] trotz seiner Gesundheitsstörungen im Januar 2000 nicht an einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen [X.]rbeitsmarkt gehindert und ist anschließend auch erwerbstätig gewesen, ohne dass dies zu Lasten seiner Restgesundheit gegangen wäre.

War der [X.] des [X.] somit nach den Feststellungen des [X.] nicht spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande, sich selbst zu unterhalten, so schließt dies zugleich aus, dass er diese Fähigkeit später "erneut" iS von § 33b [X.]bs 4 [X.] [X.] verloren hat.

Entgegen der [X.]nsicht des [X.] würde es für einen [X.]nspruch auf Kinderzuschlag, anders als bei der sonst weitgehend wortlautgleichen Vorschrift des steuerlichen Kindergeldrechts (§ 32 [X.]bs 4 S 1 [X.] EStG), auch nicht genügen, dass sein [X.] zwar nicht spätestens bei Vollendung seines 27. Lebensjahres außerstande zum Selbstunterhalt war, jedoch bereits in diesem Zeitpunkt an der körperlichen Behinderung litt, die ihn später zum [X.]usscheiden aus dem Erwerbsleben gezwungen hätte. Zum einen hat das [X.] diesen vom Kläger behaupteten Zusammenhang nicht festgestellt. Wie es aber vor allem zutreffend ausgeführt hat, stellt der Wortlaut von § 33b [X.]bs 4 S 2 [X.] [X.] - anders als § 32 [X.]bs 4 S 1 [X.] EStG (vgl [X.] Urteil vom 9.6.2011 - III R 61/08 - [X.]E 234, 143) darauf ab, dass nicht nur die Behinderung, sondern ebenso die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt "spätestens" bei Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben muss. Der abweichende Wortlaut mag zu einem gewissen Wertungswiderspruch zwischen Versorgungs- und Steuerrecht führen (vgl [X.] in: Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 33b [X.] Rd[X.]), stellt aber keine verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Denn Versorgungsempfänger genießen im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen durch die höhere [X.]ltersschwelle von 27 anstatt von 25 Jahren für den erstmaligen Bezug des Kinderzuschlags insoweit sogar eine bessere Rechtsstellung. Insbesondere aber stellen die steuerrechtlichen Regelungen über den [X.] die vom Kläger vermisste Berücksichtigung elterlicher Unterhaltslasten bei der Besteuerung in jedem Fall sicher, wie sie das subjektive Nettoprinzip als Unterfall des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes rechtlich gebietet (vgl § 31 EStG; auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - [X.] 4-5870 § 1 [X.] 2 Rd[X.] 27 ff mwN). Diese Regelungen kommen dem Kläger unabhängig von § 33b [X.] zugute.

[X.]uch im Übrigen beruft sich der Kläger für seine Forderung nach versorgungsrechtlichem Kinderzuschlag zu Unrecht auf die Rechtsprechung des [X.] zur Vorschrift des § 32 [X.]bs 4 S 1 [X.] EStG (vgl [X.] Urteil vom 26.7.2001 - VI R 56/98 - [X.]E 196, 161 = BStBl II 2001, 832; [X.] Beschluss vom 14.12.2001 - [X.]/01 - [X.]E 197, 472 = [X.], 486). Danach kann auf der Grundlage der Verwaltungsanweisungen der Steuerverwaltung (vgl Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - [X.] - 2014, [X.] 18.3 [X.]bs 2; [X.], 918, 962) für die Gewährung steuerrechtlichen Kindergelds grundsätzlich vermutet werden, dass ein behinderter Mensch sich wegen seiner Behinderung nicht selber unterhalten kann, wenn im Schwerbehindertenausweis, wie beim [X.] des [X.], das Merkmal H (hilflos) eingetragen ist und der GdB 50 oder mehr beträgt. Selbst wenn diese Grundsätze auf den Kinderzuschlag übertragbar wären (vgl grundlegend zur [X.]bgrenzung zu den vom BSG zum Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz entwickelten Maßstäben [X.], [X.]/NV 2004, 326), beträfe diese tatsächliche Vermutung indes nur die Ursächlichkeit einer Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, nicht jedoch eine davon abweichende Feststellung als solche, die selbst im Steuerrecht nicht ausgeschlossen ist ([X.], [X.]/NV 2004, 326). Das [X.] hat ausdrücklich eine Fähigkeit des [X.]es des [X.] zu einer Bürotätigkeit oder sonstiger körperlich leichter [X.]rbeit sowie auf ihrer Grundlage eine rund 5-jährige Erwerbstätigkeit festgestellt, die ihn zum Selbstunterhalt ohne Einbußen für seine Restgesundheit befähigte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]bs 1 SGG.

Meta

B 9 V 7/15 R

16.03.2016

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Speyer, 8. Dezember 2011, Az: S 12 VK 2/10 Sp, Urteil

§ 33b Abs 4 S 2 Nr 3 BVG, § 33b Abs 4 S 4 BVG, § 33b Abs 4 S 1 BVG, § 33b Abs 1 S 1 BVG, § 45 Abs 3 S 1 Buchst d BVG, § 33b Nr 14 BVGVwV, § 45 Nr 1 BVGVwV, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, Kap A18.3 Abs 2 DA-KG 2014, SGB 9, § 163 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.03.2016, Az. B 9 V 7/15 R (REWIS RS 2016, 14411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14411

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