Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2013, Az. 3 AZR 138/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 4765

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des [X.] vom 10. November 2010 - 8 [X.] - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer [X.]etriebsrente und dabei vorab über die Zulässigkeit der Klage.

2

Die [X.]eklagte ist die Konzernobergesellschaft der [X.]. Sie hat ihren Sitz in [X.], [X.]. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt die [X.]eklagte weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen „[X.]“. Dieses Geschäftsfeld der „[X.] L Services“ ist räumlich in verschiedene Regionen der Welt unterteilt, ua. die „[X.]“. [X.]ei der „[X.]“ handelt es sich um eine organisatorische Zusammenfassung der einzelnen rechtlich selbständigen Ländergesellschaften des Konzerns in [X.] und den angrenzenden Ländern. Das „[X.] Headquarter“ nimmt für diese Konzerngesellschaften [X.] wahr. Zu der „[X.]“ gehört auch die in [X.] tätige [X.] D GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die [X.] I Corporation - eine Tochtergesellschaft der [X.]eklagten - ist. Die [X.] D GmbH hatte ihren Sitz ursprünglich in [X.] und hat ihn jetzt in [X.]. Das „[X.] Headquarter“ befindet sich in den Räumlichkeiten der [X.] D GmbH.

3

Der Kläger stand von Anfang 1984 bis Ende 2009 in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] D GmbH. Er leitete zuletzt bis zu seiner Freistellung Mitte September 2001 als „[X.]“ das „[X.] Headquarter“. Sein Gehalt erhielt er von der [X.] D GmbH. Die anderen im „[X.] Headquarter“ tätigen Mitarbeiter waren ebenfalls bei der [X.] D GmbH angestellt.

4

Die [X.]eklagte sagte dem Kläger am 1. Januar 1996 eine Altersversorgung nach einem „Supplemental Executive Retirement Plan“ (im Folgenden: [X.]) zu. Nach Art. II Ziff. 1 des [X.]s können in diesen die leitenden Angestellten der [X.]eklagten oder ihrer Tochtergesellschaften aufgenommen werden. Art. [X.] Ziff. 6 des [X.]s sieht vor, dass der [X.] und seine Auslegung den Gesetzen des [X.]undesstaates New York unterliegt.

5

Der Kläger schloss im Januar 2000 mit der [X.] D GmbH eine Altersteilzeitvereinbarung. Im September 2001 kündigte die [X.] D GmbH das Arbeitsverhältnis des [X.] zum 31. März 2002. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des [X.] war in beiden Instanzen erfolgreich. Ebenfalls Mitte September 2001 kündigte die [X.]eklagte ein [X.]eschäftigungsverhältnis mit dem Kläger als „Vice President“. Die gegen diese Kündigung gerichtete Klage des [X.] wurde rechtskräftig als unzulässig abgewiesen.

6

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der [X.]eklagten die Zahlung einer monatlichen [X.]etriebsrente.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei gegeben. Die [X.]eklagte besitze im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts [X.] eine Niederlassung. Zumindest habe sie einen entsprechenden Rechtsschein erweckt. Zudem unterhalte sie in [X.] das „[X.] Headquarter“. Jedenfalls sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte durch den besonderen Gerichtsstand des Vermögens und des Erfüllungsortes gegeben.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 1. November 2009 monatlich 7.179,33 [X.] zu zahlen.

9

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte sei nicht gegeben. Jedenfalls habe der Kläger sein Klagerecht verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das [X.] hat durch [X.]eschluss vom 10. November 2010 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Durch Zwischenurteil hat es die Zulässigkeit der Klage festgestellt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die Klage zulässig ist. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen.

I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht angenommen werden. Ob die [X.] Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sind, bedarf noch weiterer Aufklärung.

1. Die internationale Zuständigkeit folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO. [X.] ein Rechtsstreit nach den §§ 12 ff. ZPO in die örtliche Zuständigkeit eines [X.] Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und sind die [X.] Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig. Allerdings sind bei der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit insbesondere die Regelungen der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) zu beachten. Die [X.] ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar. Sie geht nationalem Recht im Rang vor ([X.] 20. Dezember 2012 - 2 [X.] - Rn. 19; 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 15; 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 26, [X.]E 132, 182).

2. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eröffnet. Danach gilt die [X.] mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 [X.] ausdrücklich angegebenen Rechtsbereiche für alle Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus dem [X.] handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit.

3. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach der [X.] könnte sich vorliegend nur aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 [X.] ergeben. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben sind, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

a) Nach Art. 19 Nr. 1 [X.] kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaates verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind (Art. 18 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 10). Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 [X.]). Darüber hinaus bestimmt Art. 18 Abs. 2 [X.], dass derjenige Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates. Für diesen Fall setzt die [X.] eine Niederlassung dem Wohnsitz gleich. Folglich kann nach Art. 19 Nr. 1 [X.] der „externe“, nicht in einem Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem er seine Niederlassung hat, sofern Streitigkeiten aus ihrem Betrieb vorliegen (vgl. [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 71, [X.]E 125, 24).

b) Die Beklagte hat ihren Sitz in den USA und nicht in einem Mitgliedstaat. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 [X.] kann daher nur gegeben sein, wenn zwischen den [X.]en ein Arbeitsvertrag bestanden hat, Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus diesem sind, die Beklagte in der [X.] eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] unterhält und den Gegenstand des Rechtsstreits eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser Niederlassung bildet. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts konnte das [X.] nicht davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

aa) Die Anwendung des Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 [X.] scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger Ruhegeldleistungen aus einem [X.] einklagt. Auch bei diesen kann es sich um Ansprüche „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ iSd. Art. 18 Abs. 1 [X.] handeln. Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut schränkt Art. 18 Abs. 1 [X.] die Art der arbeitsvertraglichen Ansprüche nicht ein. Die Regelung erfasst daher individualrechtliche Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis (Hk-ZPO/[X.] 5. Aufl. Artikel 18 [X.] Rn. 4; [X.] NZA 2003, 1297, 1299) einschließlich Ansprüche aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen (Musielak/[X.] ZPO 10. Aufl. [X.] [[X.]] 44/2001 Artikel 18 Rn. 2a). Auch Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage, mit der dieser sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Betriebsrente zu zahlen, fallen deshalb unter den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 [X.]. Eine derartige Zusage steht mit dem Arbeitsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang.

bb) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen jedoch die Würdigung des [X.]s, es habe ein Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en bestanden, nicht.

(1) Art. 18 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass zwischen den [X.]en ein „individueller Arbeitsvertrag“ geschlossen wurde. Der Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ ist nicht nach nationalen Kriterien zu bestimmen, sondern als genuiner Begriff der [X.] unter Berücksichtigung von Art. 45 AEUV autonom auszulegen (zur vertragsautonomen Auslegung der in der [X.] enthaltenen Rechtsbegriffe vgl. [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 42). Danach ist ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine Vereinbarung, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer zum Inhalt hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. [X.] 26. Februar 1992 - [X.]/89 - [[X.]] Leitsatz 1, Slg. 1992, [X.]; 26. Februar 1992 - C-3/90 - [[X.]] Rn. 14, Slg. 1992, [X.]; [X.] 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 40, [X.]E 132, 182; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. [X.]. I [X.]-[X.] Zivil- und Handelssachen Art. 18 Rn. 1; Hk-ZPO/[X.] 5. Aufl. Artikel 18 [X.] Rn. 4; Musielak/[X.] ZPO 10. Aufl. [X.] [[X.]] 44/2001 Artikel 18 Rn. 2).

(2) Das [X.] hat keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob und wie zwischen den [X.]en ein solcher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Die Beklagte hat ausweislich des Urteils des Hessischen [X.]s in dem Kündigungsschutzverfahren zwar behauptet, es habe zwischen den [X.]en ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger hat das Verhältnis zur Beklagten angesichts seines Arbeitsvertrags mit der [X.] allerdings als „Konzernleihe“ bezeichnet. Konkrete Tatsachenfeststellungen zum Zustandekommen eines Arbeitsvertrags hat das [X.] nicht getroffen. Der Umstand, dass dem Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem [X.] versprochen wurden, lässt noch nicht den Schluss zu, es habe zwischen den [X.]en ein Arbeitsverhältnis bestanden. Nach Art. II Ziff. 1 des [X.]s können in diesen auch leitende Angestellte von Tochtergesellschaften der Beklagten aufgenommen werden.

cc) Entgegen der Annahme des [X.]s lassen die bisherigen Feststellungen auch nicht den Schluss zu, dass es sich bei der [X.] um eine Niederlassung der Beklagten iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] handelt oder zumindest ein entsprechender Rechtsschein erweckt wurde.

(1) Die in den Vorschriften der [X.] über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge enthaltenen Begriffe sind in Übereinstimmung mit den Kriterien auszulegen, die der [X.] zu den gleich lautenden Begriffen im [X.] Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.] Übereinkommen, [X.]. [X.] L 299 vom 31. Dezember 1972 S. 32) entwickelt hat (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 47). Danach setzt der Begriff der „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit [X.] betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen ([X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 48; 18. März 1981 - [X.]/80 - [Blanckaert & [X.]] Rn. 11, Slg. 1981, 819). Eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung ist eine Einheit, die als hauptsächlicher, wenn nicht ausschließlicher Gesprächspartner von [X.] in Vertragsverhandlungen auftreten kann (vgl. [X.] 6. April 1995 - [X.]/93 - [Lloyd's Register of Shipping] Rn. 19, Slg. 1995, [X.]). Diese Einheit wird dadurch charakterisiert, dass sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegt ([X.] 6. Oktober 1976 - [X.]/76 - [De Bloos] Rn. 20, Slg. 1976, 1497). Auch ein vom „Stammhaus“ gesellschaftsrechtlich unabhängiges Unternehmen kann eine Niederlassung sein, wenn das Stammunternehmen seine Tätigkeit mit Hilfe dieser Gesellschaft in dem Mitgliedstaat entfaltet, beide den gleichen Namen führen und das Unternehmen im Namen des „Stammhauses“ verhandelt und Geschäfte abschließt ([X.] 9. Dezember 1987 - [X.]/86 - [SAR Schotte] Slg. 1987, 4905 zu Art. 5 Nr. 5 [X.] Übereinkommen). Entscheidend ist, dass aufgrund der Art und Weise, wie sich die beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich [X.] gegenüber in ihren Rechtsbeziehungen darstellen, der Anschein erweckt wird, bei dem Unternehmen handele es sich um eine Niederlassung des „Stammhauses“. Dritte, die Geschäfte mit einem Unternehmen abschließen, das als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird, müssen sich auf den so erweckten Anschein verlassen und dieses als eine Niederlassung der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (vgl. [X.] 9. Dezember 1987 - [X.]/86 - [SAR Schotte] Rn. 15, aaO).

(2) Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die [X.] im Geschäftsverkehr gegenüber [X.] als Außenstelle der Beklagten aufgetreten ist und in deren Namen Geschäfte mit [X.] abgeschlossen oder in sonstiger Weise am Rechtsverkehr teilgenommen hat. Dass die Internetseite der Beklagten für [X.] auf die Internetseite der [X.] verweist und diese ein Sprachunterrichtskonzept anwendet, das einheitlich im Konzern zur Anwendung gelangt, begründet nicht die Annahme, dass die [X.] im Geschäftsverkehr für die Beklagte aufgetreten ist. Auf den Abschluss eigener Rechtsgeschäfte durch die [X.], wie etwa den Altersteilzeitvertrag des [X.] oder die [X.] der anderen Mitarbeiter des „[X.]“, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an. Voraussetzung für die Qualifizierung als Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] ist vielmehr die Vornahme von Geschäften im Namen des „Stammhauses“ (vgl. [X.]/Schütze EuZVR 3. Aufl. A 1 Art. 5 [X.] Rn. 308).

II. Das angefochtene Zwischenurteil erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das [X.] sich nicht mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Prozessverwirkung auseinandergesetzt hat. Da sich das Zwischenurteil nicht nur auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit beschränkt (zur Möglichkeit im Rahmen eines Zwischenurteils nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen festzustellen vgl. [X.] 16. Juni 2005 - [X.]/03 - zu 1 der Gründe), sondern auf die Zulässigkeit der Klage insgesamt bezieht, hätte es diesen Einwand bei einer die Zulässigkeit feststellenden Entscheidung würdigen müssen.

III. [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

1. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das [X.] unter Beachtung der nachfolgenden Erwägungen zunächst zu prüfen haben, ob die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben ist.

a) Dabei ist vorrangig aufzuklären, ob die Zuständigkeit nach Art. 19 Nr. 1 und Art. 18 Abs. 2 [X.] gegeben ist.

aa) Das [X.] wird aufzuklären haben, ob zwischen den [X.]en ein individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] bestanden hat. Es wird den [X.]en daher Gelegenheit geben müssen, dazu vorzutragen, ob und wie zwischen ihnen eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der der Kläger eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer für die Beklagte erbringen und für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten sollte. Der ausschließliche Bestand einer Versorgungsvereinbarung zwischen den [X.]en ist für die Anwendung des Art. 18 Abs. 2 [X.] nicht ausreichend. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt die Norm nur, wenn zwischen den [X.]en des Rechtsstreits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Art. 18 Abs. 2 [X.] gehört zu den vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 [X.] abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] strikt auszulegen sind; eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist daher unzulässig (vgl. [X.] 22. Mai 2008 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 28, Slg. 2008, [X.]; 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 35, Slg. 2007, I-8319 zu Art. 6 Nr. 1 der [X.]; 13. Juli 2006 - [X.]/05 - [[X.] Montage] Rn. 23, Slg. 2006, [X.]; vgl. [X.] 12. Juni 2007 - [X.]/06 - Rn. 18 zu Art. 15 Abs. 2 [X.]).

bb) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass zwischen den [X.]en ein individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] bestanden hat, wird es prüfen müssen, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] in der [X.] unterhalten hat.

(1) Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die - juristisch selbständige - [X.] nur dann als Niederlassung der Beklagten in Betracht kommen kann, wenn sie in deren Namen am Geschäftsverkehr teilgenommen und damit als Außenstelle der Beklagten gegenüber [X.] aufgetreten ist. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 [X.] trägt, wird das [X.] ihm Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen.

(2) Das [X.] wird ggf. auch in Erwägung ziehen müssen, ob das rechtlich nicht selbständige „[X.]“ eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] der Beklagten darstellt. Das „[X.]“ erbringt gegenüber den rechtlich selbständigen Ländergesellschaften der [X.]. Der Kläger hat vorgetragen, dass diese Leistungen „intercompanymäßig“ abgerechnet werden und das „[X.]“ über eigene Räumlichkeiten mit einer Büroausstattung verfügt. Das [X.] wird aufzuklären haben, ob das „[X.]“ im Geschäftsverkehr gegenüber [X.] für die Beklagte aufgetreten und Geschäfte für diese abgeschlossen hat. Dies hat die Beklagte bislang bestritten. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, das „[X.]“ und die [X.] hätten getrennte Mietverträge für ihre Räumlichkeiten abgeschlossen. Dies wird vom [X.] aufzuklären und zu würdigen sein. Das [X.] wird zudem in Betracht zu ziehen haben, dass auch den Dienstleistungen, die das „[X.]“ für die überwiegend rechtlich selbständigen Ländergesellschaften erbringt, rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zugrunde liegen könnten. Hierzu wird es erforderlichenfalls weitere Feststellungen, auch zum Inhalt der Aufgaben, die dem „[X.]“ obliegen, treffen müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 [X.] beim Kläger liegt. Sollte das [X.] zum Ergebnis kommen, dass das „[X.]“ im Namen der Beklagten im Geschäftsverkehr aufgetreten ist und Geschäfte für diese abgeschlossen hat, wird es zudem zu klären haben, ob das „[X.]“ im Zeitpunkt der Klageerhebung noch eine Geschäftsführung besessen hat. Dies ist ebenfalls zwischen den [X.]en streitig.

cc) Sofern das [X.] zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 [X.] in [X.] unterhalten hat, wird es zu prüfen haben, ob es sich bei dem Streit der [X.]en um eine Streitigkeit „aus dem Betrieb“ der Niederlassung handelt. Nach der Rechtsprechung des [X.] erfordert dies, dass der Rechtsstreit entweder Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Niederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 48; 6. April 1995 - [X.]/93 - [Lloyd's Register of Shipping] Rn. 22, Slg. 1995, [X.]). Dabei wird das [X.] zu beachten haben, dass sich eine Rechtsstreitigkeit dann auf den Betrieb der Niederlassung bezieht, wenn Gegenstand derselben vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Niederlassung sind. Hierzu gehören auch Rechtsstreitigkeiten, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der vor Ort vorgenommenen Einstellung des in der Niederlassung beschäftigten Personals betreffen (vgl. [X.] 22. November 1978 - [X.]/78 - [[X.]] Rn. 13, Slg. 1978, 2183).

b) Sollten die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] nicht vorliegen, wird sich das [X.] unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen damit zu befassen haben, ob sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach den nationalen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO ergibt (vgl. Art. 4 Abs. 1 [X.]).

aa) Sollte die Beklagte keine Niederlassung in [X.] unterhalten oder sich die Klage nicht auf den Betrieb derselben beziehen, wird auch eine Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach § 21 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommen.

bb) Soweit das [X.] den besonderen Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO prüft, wird es zu beachten haben, dass dieser über die Vermögensbelegenheit hinaus einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits erfordert (vgl. [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 125, 24). Hierfür reicht es aus, wenn der Kläger [X.] Staatsbürger mit Wohnsitz in [X.] ist (vgl. auch [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 23, aaO; [X.]/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 23 Rn. 13 mwN). Das für die Begründung des besonderen Gerichtsstands erforderliche Vermögen der Beklagten ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass deren Tochtergesellschaft - die [X.] - die Gesellschaftsanteile an der [X.] hält. Der Gerichtsstand des § 23 ZPO soll die Rechtsverfolgung im Inland erleichtern und bewirken, dass dort vorhandenes Vermögen als Gegenstand der Zwangsvollstreckung herangezogen werden kann (vgl. [X.] 20. April 1993 - [X.] - zu II 3 der Gründe). Daher werden nur dem Vollstreckungszugriff der beklagten [X.] unterliegende Vermögensgegenstände vom Vermögensbegriff des § 23 ZPO erfasst. Hieran fehlt es, wenn der Vermögensgegenstand einer anderen juristischen Person zusteht, mag sie diese auch „beherrschen“ ([X.]/Vollkommer ZPO § 23 Rn. 7a). Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands des Vermögens können jedoch erfüllt sein, wenn die Beklagte an einem Ort in der [X.] ein Büro unterhält, unter dessen Anschrift sie wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt, und das über eine Büroausstattung verfügt (vgl. [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 22, aaO). § 23 ZPO verlangt nicht, dass sich das gesamte Vermögen der Beklagten im Inland befindet. Es reicht aus, wenn das dort befindliche Vermögen nicht nur geringwertig oder unpfändbar ist (vgl. [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 22, aaO; [X.]/Vollkommer ZPO § 23 Rn. 7). Erforderlichenfalls wird das [X.] daher Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Büroausstattung in den Räumlichkeiten des „[X.]“ im Eigentum der Beklagten steht.

cc) Sofern das [X.] prüfen sollte, ob der Gerichtsstand des [X.] nach § 29 ZPO besteht, wird es zu beachten haben, dass die dafür erforderliche „Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis“ im Streitfall gegeben ist. Über die Abgrenzung vertraglicher von nichtvertraglichen Ansprüchen entscheidet das [X.] materielle Recht als lex fori ([X.] 20. April 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 110, 182; 17. Juli 1997 - 8 [X.] - zu II 3 a der Gründe ). Unter den Begriff des Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtlichen Verträge (vgl. [X.] 20. April 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, aaO; [X.] 28. Februar 1996 - [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]Z 132, 105). Diese Voraussetzung erfüllt das rechtsgeschäftlich begründete [X.] der [X.]en. Der Erfüllungsort iSd. § 29 ZPO wäre dem auf das [X.] der [X.]en anzuwendenden materiellen Recht (lex causae) zu entnehmen (vgl. [X.] 20. April 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, aaO; 17. Juli 1997- 8 [X.] - zu II 3 b der Gründe). Dieses ist nach Art. 27 ff. [X.]BGB zu bestimmen. Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-[X.]) findet erst auf die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträge Anwendung (Art. 28 [X.] 593/2008/[X.]). Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. [X.] 23. August 2012 - 8 [X.] - Rn. 23; 20. April 2011 - 5 [X.] - Rn. 11, [X.]E 137, 375). Dabei wird das [X.] zu beachten haben, dass die [X.]en in Art. [X.] Ziff. 6 des [X.]s für ihr [X.] eine Rechtswahl gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB zugunsten des Rechtes des Bundesstaates [X.] getroffen haben. Diese wäre als auf das [X.] bezogene [X.] nach Art. 27 Abs. 1 Satz 3 [X.]BGB auch dann zulässig, wenn das [X.] zu dem Ergebnis kommen sollte, dass zwischen den [X.]en ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das [X.] ist trotz seiner arbeitsvertraglichen Grundlage eine vom Arbeitsverhältnis klar abgrenzbare Rechtsbeziehung, die einer darauf beschränkten Rechtswahl zugänglich ist ( [X.] 20. April 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, aaO ). Auch Art. 30 Abs. 1 [X.]BGB stünde dem nicht entgegen. Die Regelung schränkt die freie Rechtswahl nur insoweit ein, als sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Bestimmungen des ansonsten nach Art. 30 Abs. 2 [X.]BGB maßgeblichen Rechts entzogen wird. Diese Schutzvorschriften sind anzuwenden, im Übrigen bleibt die Rechtswahl wirksam. § 269 BGB enthält indes keine zwingenden Regelungen, sondern überlässt die Bestimmung des [X.] den [X.]vereinbarungen ([X.] 20. April 2004 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, aaO). Damit bestimmt sich der Erfüllungsort für die streitbefangenen Ansprüche des [X.] aus dem [X.] nach dem Recht des Bundesstaates [X.]. Dessen Inhalt wird das [X.] erforderlichenfalls nach § 293 ZPO ermitteln müssen. Dabei gelten die Grundsätze des Freibeweises ([X.] 10. April 1975 - 2 [X.] - zu IV 2 der Gründe, [X.]E 27, 99). Das [X.] hat das von der Beklagten eingereichte Gutachten zur Kenntnis zu nehmen; es ist allerdings nicht gehindert, noch weitere Nachforschungen anzustellen und insbesondere das Gutachten eines mit den einschlägigen Fragen vertrauten wissenschaftlichen Instituts einzuholen.

2. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben ist, wird es sich auch mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Prozessverwirkung zu befassen haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Silke Nötzel    

        

    Blömeke    

                 

Meta

3 AZR 138/11

25.06.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Januar 2010, Az: 20 Ca 5633/09, Urteil

Art 1 Abs 1 S 1 EGV 44/2001, Art 4 Abs 1 EGV 44/2001, Art 18 Abs 1 EGV 44/2001, Art 18 Abs 2 EGV 44/2001, Art 19 Nr 1 EGV 44/2001, Art 60 Abs 1 EGV 44/2001, § 21 Abs 1 ZPO, § 23 ZPO, § 29 ZPO, § 293 ZPO, § 27 Abs 1 S 1 BGBEG, § 27 Abs 1 S 3 BGBEG, § 30 Abs 1 BGBEG, § 30 Abs 2 BGBEG, § 269 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2013, Az. 3 AZR 138/11 (REWIS RS 2013, 4765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4765

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12 Sa 1423/13

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