Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 2 ARs 275/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17115

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren: Vermeidung wiederholter Abgaben


Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 9. April 2014 wird aufgehoben.

Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sachen zuständig.

Gründe

1

Dem Angeklagten liegen aufgrund von fünf an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] gerichteten Anklageschriften Vergehen der Leistungserschleichung an verschiedenen Orten zur Last. Das Amtsgericht [X.] hat das Verfahren zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Angeschuldigten unbekannt war. Nachdem ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Wohnheim in [X.] bekannt geworden war, hat es die Verfahren verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Die anschließende Aufenthaltsüberprüfung ergab, dass der Angeklagte sich bereits nicht mehr in dem Wohnheim in [X.] aufhält und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist. Das Amtsgericht [X.] hat die Sache deshalb an das Amtsgericht [X.] zurückgegeben. Das Amtsgericht [X.] beantragt die Bestimmung der Zuständigkeit.

2

Der [X.] ist als gemeinsames oberstes Gericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.

3

Die Überprüfung ergibt in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.], auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, dass die Abgabe durch das Amtsgericht [X.] an das Amtsgericht [X.] nicht zweckmäßig ist. Es ist bereits längere [X.] mit dem Verfahren befasst. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt wiederholt gewechselt und keinen festen Wohnsitz. Bei dieser Sachlage ist es auch zur Vermeidung wiederholter Abgaben angezeigt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] aufrechterhalten bleibt.

Appl                             Schmitt                       Krehl

             Eschelbach                         Zeng

Meta

2 ARs 275/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 42 Abs 3 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 2 ARs 275/14 (REWIS RS 2015, 17115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17115

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Wird zitiert von

2 ARs 142/15

2 ARs 275/14

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