Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 ARs 275/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17117

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 275/14
2 AR 215/14

vom
15. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Erschleichens von Leistungen

[X.].: 700 Ds
701 [X.] -
137/13 Amtsgericht -
Jugendrichter
-
[X.]
[X.].: 63 Ds 65 Js 560/14 -
191/14 -
Amtsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2015 beschlos-sen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts -
Jugendrichters -
[X.] vom 9. April 2014 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sachen zuständig.

Gründe:
Dem Angeklagten liegen aufgrund von fünf an das Amtsgericht
-
Jugendrichter
-
[X.] gerichteten Anklageschriften Vergehen der [X.] an verschiedenen Orten zur Last. Das [X.] hat das Verfahren zunächst gemäß §
205 StPO vorläufig eingestellt, weil der [X.] des Angeschuldigten unbekannt war. Nachdem ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Wohnheim in [X.] bekannt geworden war, hat es die Verfahren verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache gemäß §
42 Abs.
3 JGG an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Die anschließende Aufent-haltsüberprüfung ergab, dass der Angeklagte sich bereits nicht mehr in dem Wohnheim in [X.] aufhält und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist. Das Amtsgericht [X.] hat die Sache deshalb an das [X.] zurückge-geben. Das [X.] beantragt die Bestimmung der Zuständigkeit.

1
-
3
-
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberstes Gericht zur Ent-scheidung über die Zuständigkeit berufen, weil die Amtsgerichte [X.] und [X.] in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
Die Überprüfung ergibt in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.], auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, dass die Abgabe durch das [X.] an das Amtsgericht [X.] nicht zweck-mäßig ist. Es ist bereits längere [X.] mit dem Verfahren befasst. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt wiederholt gewechselt und keinen festen Wohnsitz. Bei dieser Sachlage ist es auch zur Vermeidung wiederholter Abgaben angezeigt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] aufrechterhalten bleibt.
[X.] Krehl

Eschelbach

Zeng

2
3

Meta

2 ARs 275/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 ARs 275/14 (REWIS RS 2015, 17117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17117

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