Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2015, Az. 2 ARs 142/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5773

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Gegenstand

Jugendstrafverfahren: Gerichtsstand bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung


Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] zuständig.

Gründe

1

Die Vorlage des [X.] ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist, weil der Angeklagte sich im dortigen Bezirk aufhält. Insoweit hat der [X.] ausgeführt:

"Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG - der hier in Verbindung mit § 108 JGG anwendbar ist - kann der [X.] das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den [X.] abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt wechselt. Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn sonst erhebliche Erschwernisse das Verfahren belasten würden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 [X.] -). Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 [X.], 2 AR 81/14 -; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).

a) Der Angeklagte hat nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort gewechselt. Es ist auch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Abgabe seinen Aufenthalt in [X.] und damit im Bezirk des Amtsgerichts [X.] gehabt hat. Zwar ist die genaue Anschrift, unter welcher der Angeklagte sich derzeit aufhält, unbekannt, seine eigenen Angaben hierzu und zu einer angeblichen Anmeldung in [X.] haben sich als unzutreffend erwiesen. Dies ändert indes nichts daran, dass die Angabe des Angeklagten, er halte sich in [X.] auf, als solche glaubhaft ist. Gestützt wird dies zum einen durch den Umstand, dass sich der Angeklagte nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in [X.] zumindest zeitweise bis Juli 2014 in der kirchlichen Einrichtung [X.]in [X.]       aufgehalten hat ([X.]), zum anderen dadurch, dass er im Zeitraum seit Dezember 2013 mehrfach unter Umständen, die auf einen Aufenthalt hindeuteten, in [X.] angetroffen wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte tatsächlich nicht mehr in [X.] aufhält, sind nicht erkennbar.

b) Gewichtige Gründe des Strafverfahrens - einschließlich des in Sachen von geringerer Bedeutung zu beachtenden Gesichtspunkts der beschleunigten und daher wirkungsvollen Ahndung - stehen der Abgabe nicht entgegen. Im Ermittlungsverfahren hat sich der Angeklagte in vollem Umfang geständig gezeigt ([X.]. 13 ff.). Derzeit deutet nichts darauf hin, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt wieder von [X.] wegverlegen wird, so dass auch nicht das Ziel einer Vermeidung wiederholter Abgaben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 [X.] -) es angezeigt erschienen ließe, dass  die Zuständigkeit des [X.] aufrechterhalten bleibt."

2

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Appl                             Eschelbach                             Ott

                 Zeng                                      Bartel

Meta

2 ARs 142/15

08.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 42 Abs 3 S 1 JGG, § 108 JGG, § 8 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.09.2015, Az. 2 ARs 142/15 (REWIS RS 2015, 5773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5773

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