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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
120/15
2 AR 72/15
vom
5. August
2015
in der Jugendstrafvollstreckungssache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 63 VRJs
44/15 [X.]
Az.: 700 VRJs 40/14 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
am 5.
August
2015
beschlossen:
Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen und Wei-sungen aus dem Urteil des Amtsgerichts -
Jugendrichter -
Moers vom 14. Juli 2014 obliegen dem Amtsgericht -
Jugendrichter -
Essen.
Gründe:
Das Amtsgericht -
Jugendrichter -
Moers hat ausgesprochen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, und hat ihm aufge-geben, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um einen Ausgleich mit dem Geschädigten S.
zu bemühen und an ihn zur teilweisen Schadenswie-dergutmachung ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,-
Euro zu zahlen. Nach Erlass des Urteils ist der Angeklagte nach Essen
verzogen.
Der Jugendrichter des [X.] hat die Sache mit der Bitte um Übernahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsge-richt Essen abgegeben.
Der Jugendrichter des [X.] hat die Übernahme mit der Begründung
abgelehnt, dass der Verurteilte mittlerweile 23 Jahre alt sei, der Täter-Opfer-Ausgleich vom Opfer abgelehnt werde und die Zahlungsauflage auch durch das [X.] weiter kontrolliert werden könne.
1
2
3
-
3
-
Der Amtsrichter -
Jugendrichter -
Moers hat die
Sache gemäß § 65 Abs.
1
Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem [X.] zur Entschei-dung vorgelegt.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts -
Jugendrichter -
Moers ist der Jugendrichter des [X.]. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens an das [X.] gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen vor. Die Abgabe erscheint -
nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglicher Anhö-rungspflichten im weiteren Vollstreckungsverfahren -
als zweckmäßig.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Bartel
4
5
Meta
05.08.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2015, Az. 2 ARs 120/15 (REWIS RS 2015, 7029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7029
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