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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
III ZB 86/13
vom
24. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz vom 30. April 2014 (Kostenrechnung vom 4. Juni 2014; [X.]: 780014125315) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist zulässig (§
66 Abs.
1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz (Gerichtsgebühr) ist nach Nummer 1820 des [X.] beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG ist die Gerichtsgebühr mit der Einreichung der Rechtsbeschwerde fällig geworden. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Kläger als Beschwerdeführer Kostenschuldner. Da über die Verteilung der Kosten des [X.] durch das Gericht der Vorinstanz noch zu entscheiden ist, kommt die Beklagte als vorrangiger Kostenschuldner für die hier angefallene Gerichtsgebühr derzeit nicht in Betracht (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG).
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
20 [X.] 22/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.08.2013 -
83 [X.]/12 -
1
Meta
24.07.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. III ZB 86/13 (REWIS RS 2014, 3767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3767
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