Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. III ZB 85/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 687

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Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des [X.] vom 3. Januar 2023 - [X.] 780023100081 zum Verfahren [X.]/22 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 24. November 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 3. Januar 2022 sind gemäß [X.]. 1820 des GKG Gebühren in Höhe von 76 € erhoben worden.

2

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2022, mit dem er unter Angabe des Kassenzeichens erklärt, es werde "im widersprochenen im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, der gestellten Stellen der Behörde im nicht angebenen sowie im nachweis im Beweis gesetzten gegebenen gemäß der angaben im Verzeichnis vom 03.01.2023 der Kurzbezeichnung dem ausgewiesenen". Die [X.] hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat.

II.

3

Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - [X.]/19, juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 23. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2194 mwN).

III.

4

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

5

Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Beklagte Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der [X.] von 76 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beklagten fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG - da der Streitwert unter 500 € liegt - 38 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich.

6

Das Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Kessen

Meta

III ZB 85/22

31.01.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 24. November 2022, Az: III ZB 85/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. III ZB 85/22 (REWIS RS 2023, 687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 687

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I ZB 73/14

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