Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 C 11/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 2942

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Gegenstand

Passivlegitimation der BImA; Anspruchsnorm für Rückfallvermögen; Wahrung der Ausschlussfrist nach dem RVermG; zur Bundespflicht zu ländertreuem Verhalten


Leitsatz

1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert.

2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188).

3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind.

4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.

Tatbestand

1

Das klagende Land macht gegen die beklagte [X.] ([X.]) Ansprüche wegen in [X.] belegener Grundstücke geltend, die vor 1945 vom ehemaligen [X.] dem [X.] unentgeltlich überlassen worden waren ("[X.]" nach Art. 134 Abs. 3 GG). Hinsichtlich des Grundstücks [X.] ... begehrt der Kläger Rückübertragung, für die zwischenzeitlich veräußerten [X.] ..., [X.] ..., [X.] und [X.] verlangt er [X.].

2

Das [X.] ([X.]) vom 16. Mai 1961 ([X.]) regelte in § 5 das [X.] und bestimmte in § 5 Abs. 1 Satz 2, dass Ansprüche auf [X.] nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Gemäß § 19 Abs. 1 galt § 5 nicht im Land [X.]; eine besondere Regelung blieb insoweit vorbehalten. Zudem enthielt § 21 die seinerzeit übliche [X.]-Klausel; da die Alliierten gegen das Gesetz Einspruch erhoben, trat es insgesamt in West-[X.] zunächst nicht in [X.]. Es wurde erst durch das Sechste Gesetz zur Überleitung von [X.]esrecht nach [X.] (West) - 6. Überleitungsgesetz (6. [X.]) - vom 25. September 1990 ([X.]) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in [X.] in [X.] gesetzt.

3

Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Juli 1993 beim [X.] geltend. Dem entsprach der [X.] nicht, weil die in § 19 Abs. 1 [X.] in Aussicht genommene besondere Regelung noch nicht erlassen sei. Unter dem 18. Juni 1999 teilte das [X.]esministerium der Finanzen dem Kläger mit, die in § 5 Abs. 1 [X.] normierte Frist zur Geltendmachung von [X.] sei verstrichen. Seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung halte das [X.] nicht mehr aufrecht. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 5. Juli 2000 unter vorsorglicher Wiederholung seines im Jahre 1956 erstmals geltend gemachten Begehrens auf Rückübertragung von [X.]; die damals vorgelegte Aufstellung mit den zurückgeforderten Grundstücken fügte er bei.

4

Da es in der Folgezeit zu keiner Einigung kam, versuchte der Kläger zunächst über den [X.]esrat eine gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel zu erreichen, § 19 [X.] dahingehend zu ändern, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in [X.] mit dieser Neuregelung in [X.] treten sollte. Den entsprechenden Gesetzentwurf des [X.]esrates lehnte der [X.]estag jedoch am 16. Juni 2005 ab.

5

Daraufhin machte der Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim [X.]esverfassungsgericht geltend, § 19 Abs. 1 [X.] sei mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG unvereinbar und - jedenfalls ab Juni 2005 - mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 [X.] genannten Zeitpunkts für das Land [X.] der Tag trete, an dem das Gericht § 19 Abs. 1 [X.] für verfassungswidrig erkläre. Hilfsweise beantragte er, die [X.]esrepublik Deutschland zu verpflichten, durch die Schaffung einer Sonderregelung § 5 [X.] binnen einer Frist auch in [X.] in [X.] zu setzen oder eine besondere Regelung zur Rückerstattung des [X.]er [X.]s entsprechend Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 [X.] zu erlassen. Das [X.]esverfassungsgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 [X.] - ([X.] 119, 394) zurück.

6

Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 17. Juni 2010 zur Rückübertragung der Grundstücke [X.] ... und [X.] sowie zur Herausgabe des Verkaufserlöses von 3 445 487,67 € für die veräußerten [X.] ... (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964), [X.] ... (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1984) und [X.] (Kaufvertrag vom 19. April 2004) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verpflichtet.

7

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage bezüglich des zwischenzeitlich veräußerten Grundstücks [X.] auf [X.] umgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2011 das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch begehrten Rückübertragung des Grundstücks [X.] ... habe der Kläger die am 2. Oktober 1991 abgelaufene Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] versäumt. Diese Frist habe am 3. Oktober 1990 zu laufen begonnen und sei nach einem Jahr mit dem 2. Oktober 1991 abgelaufen. Innerhalb dieser Jahresfrist habe der Kläger keine Rückfallansprüche geltend gemacht. Dass er mit Schreiben vom 20. März 1956 das [X.] erhoben und hierzu mit dem [X.] 1962/63 und 1964 Verwaltungsvereinbarungen geschlossen habe, reiche ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er in der Folgezeit niemals erklärt habe, auf seine Ansprüche zu verzichten. Auf die Geltendmachung habe ohnehin nicht verzichtet werden können, auch nicht solange der Eigenbedarf des [X.]es noch ungeklärt gewesen sei. Die Annahme des [X.], die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von [X.] und Glauben oder den Grundsatz der [X.]estreue nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger berufen, treffe ebenfalls nicht zu. Der [X.] habe sich allenfalls erst nach Ablauf der Jahresfrist treuwidrig verhalten, so dass sein Verhalten für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen sei. Für eine hiervon unabhängige umfassende Interessenabwägung gebe es keine rechtliche Grundlage.

8

Hinsichtlich der veräußerten [X.] ..., [X.] ..., [X.] und [X.] bestehe ein Anspruch auf [X.] weder nach dem [X.] ([X.]) noch nach den Kaufverträgen oder hiermit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der bereits vor ihrer Gründung zum 1. Januar 2005 veräußerten [X.] ..., [X.] ... und [X.] nicht passivlegitimiert. Vielmehr wäre die Klage insoweit gegen die [X.]esrepublik Deutschland zu richten gewesen.

9

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Klaganspruch nicht aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 [X.] ergeben könne. Dabei ignoriere es die Besonderheiten, die sich aus dem besatzungsrechtlichen Status [X.]s und den hieraus resultierenden schwierigen Fragen der Verwaltungspraxis mit Blick auf das [X.] bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ergeben hätten. Insofern sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestimmungen des [X.]es von 1961 zum [X.] wegen des nicht absehbaren [X.]esbedarfs in [X.] zunächst suspendiert und durch § 19 [X.] einer künftigen Regelung vorbehalten worden seien, die bis heute ausstehe. Dass § 19 [X.] mit der [X.] obsolet geworden sei, habe erst die Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 klargestellt. Erst von diesem Zeitpunkt an, frühestens aber vom Abschluss des Umzugs der [X.]esregierung nach [X.] am 17. Juli 1999 an komme eine Anwendung von § 5 [X.] einschließlich der einjährigen Anmeldefrist in Betracht. Diese Frist habe er, der Kläger, mit seinem [X.] vom 5. Juli 2000 jedenfalls gewahrt.

Selbst wenn § 5 [X.] am 3. Oktober 1990 in [X.] in [X.] getreten sein sollte, hätte das Berufungsgericht doch den Begriff des "Geltendmachens" in § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verkannt. Er, der Kläger, habe seine Rückfallansprüche zweifelsfrei hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlichen Vermögensrechte schon mit Schreiben vom 20. März 1956 angemeldet, mit welchem dem [X.] eine detaillierte Grundstückliste übersandt worden sei. Das gleiche ergebe sich aus den Verwaltungsvereinbarungen vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 18. August/9. September 1964 sowie weiteren Vereinbarungen und den ständig fortgeschriebenen Surrogatlisten. Diese Geltendmachung der Rückfallansprüche sei mit dem Inkrafttreten des § 5 [X.] am 3. Oktober 1990 nicht unwirksam geworden; einer ausdrücklichen Wiederholung nach diesem Zeitpunkt habe es nicht bedurft. Im Übrigen hätten die Beteiligten auch in dem Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 Verhandlungen zum [X.] geführt und seien dabei übereinstimmend davon ausgegangen, dass dies auf der bereits erfolgten und immer wieder bestätigten Anmeldung beruht habe. Bei diesem Sachverhalt sei der Beklagten jedenfalls verwehrt, dem Kläger eine etwaige Fristversäumnis entgegenzuhalten. Mit seiner abweichenden Auffassung verkenne das Berufungsgericht die Grundsätze des länderfreundlichen Verhaltens und von [X.] und Glauben.

Schließlich könne die Beklagte dem Kläger den Fristablauf auch deshalb nicht entgegenhalten, weil der [X.] seinen Eigenbedarf gemäß § 5 Abs. 2 [X.] jedenfalls bis zum 2. Oktober 1991 in [X.] nicht habe anmelden können und ihn im Übrigen bis heute nicht angemeldet habe. Vor Geltendmachung des Eigenbedarfs des [X.]es in [X.] habe der Kläger aber von seinem Rückfallrecht keine Kenntnis haben können, so dass die Jahresfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht zu laufen begonnen habe.

Hinsichtlich des Anspruchs auf [X.] leide das Berufungsurteil an denselben Mängeln. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, dass schon die jeweiligen Kaufverträge ausdrücklich eine solche [X.] vorsähen. Sofern die Kaufverträge an die Geltendmachung des Eigenbedarfs des [X.]es anknüpften, könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der [X.] seinen Bedarf noch gar nicht angemeldet habe. Das angefochtene Urteil habe ferner zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf einiger Grundstücke verneint. Diese ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 [X.]G.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts [X.]-Brandenburg vom 8. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks [X.] nicht zur Auflassung an den Kläger und Bewilligung der Eintragung des [X.] im Grundbuch, sondern zur Zahlung von 3 694 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 verurteilt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen.

1. Soweit der Kläger von der Beklagten die Auskehr der Erlöse aus dem Verkauf der [X.] ..., [X.] ... und [X.] beansprucht, ist die Klage unzulässig. Die Beklagte ist dafür nicht passivlegitimiert.

Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt ihres Bestehens Eigentümerin oder Berechtigte hinsichtlich dieser drei Grundstücke. Sie wurde durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die [X.] ([X.]) vom 9. Dezember 2004 ([X.]) zum 1. Januar 2005 als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des [X.] errichtet. Sie nimmt die ihr vom [X.] übertragenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben sowie sonstige Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Gemäß § 2 Abs. 2 [X.] sind ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das zu diesem Zeitpunkt bestehende Eigentum an sämtlichen Grundstücken sowie die grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte der [X.]esrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des [X.] gehörten, übertragen worden. Dazu gehörten zu diesem Zeitpunkt die drei hier in Rede stehenden [X.] ..., [X.] ... und [X.] nicht (mehr). Diese wurden nach den vom Berufungsgericht getroffenen und den [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen bereits zuvor mit Kaufverträgen vom 8. Oktober 1964 ([X.] ...), 20. Oktober 1986 ([X.] ...) und 19. April 2004 ([X.]) an Dritte veräußert und zu Eigentum übertragen.

Eine Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 [X.], wonach auf die Beklagte die Aufgaben übergegangen sind, die am 31. Dezember 2004 u.a. den [X.]esvermögensämtern und den [X.]esvermögensabteilungen der [X.] übertragen waren. Diese Aufgaben beziehen sich auf das vorhandene Grundvermögen und betreffen namentlich dessen Verwaltung und Verwertung. Da die hier in Rede stehenden drei Grundstücke am 31. Dezember 2004 nicht mehr im Eigentum des [X.]es standen, konnte sich die übergegangene Aufgabenwahrnehmung hierauf auch nicht mehr beziehen. Die Verwaltung und Verwertung dieser Grundstücke war mit ihrem Verkauf an die neuen Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 6 [X.] passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte bevollmächtigt, die [X.]esrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der [X.]esvermögensverwaltung für die [X.]esrepublik Deutschland begründet wurden, ist mit der durch § 2 Abs. 6 BImSchG eingeräumten gesetzlichen Generalvollmacht nicht verbunden (vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer [X.], BTDrucks 15/2720 S. 13). Ein Bevollmächtigter handelt für die von ihm vertretene [X.], tritt jedoch nicht in deren Rechtstellung ein.

Schließlich ergibt sich eine Passivlegitimation der Beklagten auch nicht aus § 14 [X.], wonach bei den in § 13 [X.] genannten Einrichtungen (u.a. [X.]esvermögensämter und [X.]esvermögensabteilungen der [X.]) am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der [X.] fortgeführt werden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die [X.]esanstalt "in die Bearbeitung" der von ehemaligen Dienststellen der genannten Einrichtungen zum Stichtag geführten Verwaltungsverfahren eintritt (vgl. Begründung zu § 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer [X.], BTDrucks 15/2720 S. 17). Ein [X.]wechsel war und ist damit nicht verbunden, weil nur die Aufgabenwahrnehmung für den [X.] und nicht dessen Aufgabenzuständigkeit auf die Beklagte übertragen wird (ebd.). Hinsichtlich der genannten drei Grundstücke hatte der Kläger zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 an die Oberfinanzdirektion [X.] ([X.]esvermögensabteilung) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das am 31. Dezember 2004 auch noch anhängig war. Es konnte aber von der Beklagten lediglich als Vertreterin des [X.]es fortgeführt werden, ohne dass sie in die Rechtstellung des [X.]es eingetreten wäre.

2. Soweit der Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks [X.] ... sowie die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks [X.] beansprucht, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen hinsichtlich dieser Vermögenswerte weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu.

a) Ein Anspruch auf Rückübertragung oder auf [X.] ergibt sich weder aus der zwischen dem Kläger und der [X.]esrepublik Deutschland abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 noch aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.

In § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 verpflichtete sich der [X.] zwar, "die unter § 2 fallenden Vermögensrechte (Grundstücke) sobald als möglich an das Land [X.] zu übereignen". In § 2 war vereinbart worden, dass die [X.]esrepublik Deutschland das Verwaltungsrecht des [X.] [X.] an den in der Anlage 2 bezeichneten Vermögensrechten des ehemaligen Deutschen [X.]s in dem dort näher bezeichneten Umfang anerkannte. Die in § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung geregelte Verpflichtung des [X.]es zur Rückübereignung bezog sich damit ausschließlich auf solche Grundstücke, die in der Anlage 2 aufgeführt waren. Die Grundstücke [X.] ... und [X.] gehörten nicht dazu. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Andere vertragliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Kaufvertrag vom 5. März 2010, mit dem das Grundstück [X.] durch die Beklagte an einen Dritten veräußert wurde, ergibt sich kein Anspruch des [X.] auf Auskehr des Veräußerungserlöses.

b) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht aus Gesetz herleiten.

aa) Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht unmittelbar auf Art. 134 Abs. 3 GG berufen.

Nach Art. 134 Abs. 3 GG wird Vermögen, das dem [X.] von den [X.] und [X.]n ([X.]verbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder und [X.]n ([X.]verbände), soweit es nicht der [X.] für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Art. 134 Abs. 4 GG bestimmt, dass ein [X.]esgesetz das Nähere regelt. Das [X.]esverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sich [X.] und [X.]n ([X.]verbänden) nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem [X.]esgesetz ergeben, welches gemäß Art. 134 Abs. 4 GG das Nähere regelt (Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 [X.] 8.00 - BVerwGE 111, 188 <192 ff.>). Hieran hält der [X.] nach erneuter Prüfung fest.

Das Vorbringen des [X.] rechtfertigt auch für [X.] keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 134 Abs. 3 GG zuzulassen wäre, sollte der [X.]esgesetzgeber den in Art. 134 Abs. 4 GG enthaltenen Regelungsauftrag ohne zureichenden Grund auf Dauer unerfüllt lassen. Denn der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag auch für [X.] dadurch erfüllt, dass er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 im Land [X.] eingeführt hat. Wie das [X.]esverfassungsgericht entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nicht nur den allgemeinen [X.]-Vorbehalt in § 21 RVermG, sondern auch den besonderen Vorbehalt in § 19 Abs. 1 RVermG beseitigt, demzufolge die Regelung des § 5 RVermG zum [X.] im Land [X.] vorerst und unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung nicht galt ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 [X.] - [X.]E 119, 394 <411 ff., 417>). Diese Entscheidung bindet den [X.] und beide Beteiligten (§ 31 Abs. 1 [X.]G); den in der Literatur hiergegen vereinzelt erhobenen Einwänden ([X.], [X.] 2012, 289 ff.) vermag der [X.] nicht zu folgen.

bb) In § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 5 RVermG findet der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks [X.] ... keine Grundlage. Zwar gehört das Grundstück nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG zum [X.], das nach der Auflösung [X.] gemäß § 5 Abs. 5 RVermG dem Land [X.] zustünde. Der Anspruch auf Übertragung eines [X.] als [X.] kann jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Da das [X.]svermögen-Gesetz in [X.] am 3. Oktober 1990 in [X.] getreten ist, lief die Jahresfrist mit dem 2. Oktober 1991 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger seinen Anspruch nicht geltend gemacht; der Anspruch ist deshalb untergegangen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; die Angriffe des [X.] hiergegen bleiben ohne Erfolg. Das gilt auch für seine "Aufklärungsrüge", die sich in Wahrheit gegen die Auslegung des Begriffs des Geltendmachens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG richtet und damit eine Rechtsfrage betrifft.

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geltendmachung von [X.] ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, dass sie sich aber zweifelsfrei auf einen bestimmten Vermögenswert beziehen muss. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger [X.] wegen bestimmter Vermögenswerte in dem Jahr zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 nicht geltend gemacht. Das hat das Berufungsgericht - für den [X.] bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt. [X.] hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Im Übrigen erfüllen die von ihm insofern angeführten Verhandlungen mit dem [X.] über die Nutzung und Verwaltung verschiedener Vermögenswerte nicht die genannten Voraussetzungen.

(2) Eine frühere Anmeldung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht gelten lassen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem 3. Oktober 1990 wiederholt oder bekräftigt wurde.

Entgegen der Auffassung des [X.] spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass eine wirksame Geltendmachung des [X.] im Sinne des Gesetzes nur nach dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 erfolgen konnte. Im [X.] kommt dies in den Worten "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" zum Ausdruck. Die Präposition "innerhalb" bezieht sich ersichtlich auf die Zeitspanne zwischen dem Beginn, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, und dem Ende der einjährigen Ausschlussfrist. In diesem Zeitraum muss die Geltendmachung erfolgen, wenn sie im Sinne der Vorschrift rechtswirksam sein soll.

Die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 3/2357 S. 12 f.) bestätigen dies. Hinzu kommt aus systematischer Sicht, dass das in § 5 Abs. 2 RVermG normierte ([X.] des [X.]es auf Vermögensgegenstände, für die der [X.] Eigenbedarf geltend macht, weil er sie überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt, in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der fristgerechten Geltendmachung durch das Land steht. In § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG ist bestimmt, dass der [X.] sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines [X.]es durch ein Land oder eine [X.], mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen kann (Satz 2). Eine fristgerechte Geltendmachung eines [X.] nach § 5 Abs. 1 RVermG durch ein Land oder eine [X.] ist damit auch Voraussetzung für die ([X.]e des [X.]es aus § 5 Abs. 2 RVermG. Könnte sich ein Land oder eine [X.] stattdessen darauf berufen, man habe einen Rückfallanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des [X.]svermögen-Gesetzes erhoben, ohne dass dies innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wiederholt oder doch bekräftigt worden wäre, fehlte es für den Beginn der für den Gegenanspruch des [X.]es maßgeblichen Fristen aus § 5 Abs. 2 RVermG an dem im Gesetz vorausgesetzten Anknüpfungs- und Bezugspunkt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG gehen damit ersichtlich davon aus, dass die erforderliche wirksame Geltendmachung des [X.] durch ein Land oder eine [X.] frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Daran ändert auch nichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RVermG dem [X.] für die Geltendmachung seines ([X.] in jedem Fall eine Mindestfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten einräumt. Die einjährige Regelfrist knüpft ungeachtet dessen an den Zeitpunkt der fristgerechten, erstmals nach seinem Inkrafttreten erfolgten Geltendmachung des [X.] durch das Land oder die [X.] an.

Auch im Übrigen spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für diese Auslegung. Insbesondere weisen die in § 6 RVermG normierte differenzierte "Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit" und der darin zum Ausdruck kommende Regelungszweck darauf hin, dass der Gesetzgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen ganz bestimmter, vor Inkrafttreten des [X.]svermögen-Gesetzes getroffener Vereinbarungen, Anspruchsteller von der Pflicht zur Geltendmachung der [X.]e nach § 5 Abs. 1 RVermG ausnehmen wollte. So ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RVermG geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht (nur) im Falle einer nach dem 31. Juli 1951 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des [X.]svermögens und der [X.] Beteiligungen vom 21. Juli 1951 , das 1952 auch in [X.] (West) in [X.] getreten war) und vor Inkrafttreten des [X.]svermögen-Gesetzes erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts des [X.] durch den [X.] zustehe, "auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde". In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 6 RVermG, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen [X.] und [X.] im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951, in denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dass dies aber nur für den Fall gelten solle, "dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist" (BTDrucks 3/2357 [X.]). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass nach dem Inkrafttreten des [X.]svermögen-Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen im Sinne von § 6 RVermG oder gar bloß einseitige Erklärungen eines [X.] gegenüber dem [X.] die (ausdrückliche oder konkludente) Geltendmachung von [X.] nach § 5 Abs. 1 RVermG nicht ersetzen oder entbehrlich machen sollten.

Schließlich spricht auch der erkennbare Gesamtzweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass ein Anspruch auf Rückübertragung eine rechtswirksame ausdrückliche oder zumindest konkludente Geltendmachung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]svermögen-Gesetzes und damit in [X.] frühestens ab dem 3. Oktober 1990 voraussetzt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]esregierung zum [X.]svermögen-Gesetz ergibt, hat "die in Art. 134 GG vorgesehene Regelung den Zweck, die Rechtsverhältnisse am [X.]svermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, d.h. dem föderalistischen Aufbau des [X.]es, anzupassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger unter allen Umständen sicherzustellen." (BTDrucks 3/2357 S. 13). Durch die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG für die Geltendmachung des [X.] wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.[X.]). Dabei wird der Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem [X.] erfährt, dadurch begegnet, dass die Frist in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 [X.] erst nach der Kenntniserlangung beginnt (vgl. auch BTDrucks 3/2357 S. 13; [X.], Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.[X.]). Dass das [X.] "nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes" (BTDrucks 3/2357 S. 12), in [X.] also frühestens am 3. Oktober 1990, geltend gemacht werden konnte, diente ersichtlich dem gesetzgeberischen Ziel einer baldmöglichsten Klärung der Rechtslage und der Herstellung von Rechtssicherheit. Jeder Rückfallberechtigte musste sich nunmehr verbindlich entscheiden, ob er [X.] gegenüber dem [X.] geltend machen wollte. Der [X.] konnte sich dann hierauf einstellen und sich selbst darüber klar werden, ob er dem mit der Anmeldung eines eigenen "[X.]esbedarfs" nach § 5 Abs. 2 RVermG innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen entgegentreten wollte. Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierten Ausschlussfrist von einem Jahr sollte für den [X.], soweit kein Fall des § 5 Abs. 1 [X.] in Betracht kam, feststehen, ob und gegebenenfalls welche [X.] gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Zu Unrecht meint der Kläger, der Beginn der Jahresfrist sei gemäß § 5 Abs. 1 [X.] hinausgeschoben, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt von seinem [X.] Kenntnis erlangt habe. Die Vorschrift betrifft die Unkenntnis des Rückfallberechtigten von tatsächlichen Umständen, die seine Berechtigung in Ansehung eines konkreten Vermögensgegenstandes begründen, nicht jedoch die "Unkenntnis" oder den Irrtum über die Rechtslage. Der Umstand, dass die Fortgeltung des § 19 Abs. 1 RVermG über den 3. Oktober 1990 hinaus zunächst unklar und umstritten war und erst durch die Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.[X.]) - verneinend - geklärt wurde, ist deshalb für die Anwendung von § 5 Abs. 1 [X.] unerheblich. Im Übrigen hatte sich der Kläger selbst offenbar nicht in einem solchen Rechtsirrtum befunden, ging er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 an den [X.] selbst davon aus, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

Der Beginn der Jahresfrist ist auch nicht bis zur Anmeldung eines [X.]esbedarfs durch den [X.] oder die Beklagte hinausgeschoben. Dafür bietet § 5 RVermG keine Handhabe. Wie erwähnt, ist der Anspruch des [X.]es wegen Eigenbedarfs hiernach als Gegenrecht ausgestaltet; die entsprechende Frist für die Geltendmachung durch den [X.] beginnt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG erst mit der Geltendmachung des [X.] durch das Land. Daran ändert auch nichts, dass zweifelhaft war, ob der Eigenbedarf des [X.]es innerhalb von drei Jahren nach dem 3. Oktober 1990 zu klären war, zumal die Entscheidung über die Verlegung des Sitzes der [X.]esregierung von [X.] nach [X.] noch ausstand. Das [X.]esverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es eine reine Frage der Zweckmäßigkeit war, die Regelung für [X.] gleichwohl schon am 3. Oktober 1990 in [X.] treten zu lassen und damit das Rückfallverfahren in Gang zu setzen (Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.[X.] <417>). Damit hat der [X.]esgesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass dem [X.] nur ein Zeitraum von drei Jahren verblieb, um seinen Bedarf geltend zu machen. Daraus kann der Kläger aber nicht ableiten, er sei seinerseits nicht an die Regelung des § 5 Abs. 1 RVermG gebunden.

cc) Dem Kläger die Fristversäumung entgegenzuhalten, verstößt schließlich weder gegen den Grundsatz der [X.]estreue noch gegen [X.] und Glauben.

(1) Weder der [X.] noch die Beklagte haben gegen ihre Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten verstoßen, indem sie das Grundstück [X.] ... (sowie zuvor auch das Grundstück [X.]) nicht auf den Kläger übertragen haben.

Im [X.] [X.]esstaat wird das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des [X.]es und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht ([X.], Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 [X.] und 2/60 - [X.]E 12, 205 <254> und vom 22. Mai 1990 - 2 [X.]/88 - [X.]E 81, 310 <337> m.w.N.). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des [X.]es oder eines [X.]; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt ([X.], Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - [X.]E 42, 103; Beschluss vom 11. März 1997 - 2 [X.] und 4/95 - [X.]E 95, 250 <266>). In diesem Kontext kann er gebieten, dass der [X.] bei der Inanspruchnahme seiner Rechte nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen dringt, die elementare Interessen eines [X.] schwerwiegend beeinträchtigen ([X.], Urteil vom 30. Januar 1973 - 2 BvH 1/72 - [X.]E 34, 216 <232>).

Hiergegen haben weder der [X.] noch die Beklagte verstoßen. Beide haben Kompetenzen, die dem [X.] gegenüber dem Kläger zustünden, nicht im vorbeschriebenen Sinne "unfreundlich" oder rücksichtslos wahrgenommen. Der Anspruch des [X.] ist schon mit dem Versäumen der gesetzlichen Ausschlussfrist untergegangen. Auf einen gesetzlich nicht (mehr) bestehenden Anspruch durfte der [X.] nicht leisten. Die Ausschlussfrist selbst ist durch Gesetz bestimmt und steht damit nicht zur Disposition der Beklagten oder anderer Stellen der [X.]esverwaltung. Dass der [X.]esgesetzgeber sie normiert hat, ist, wie das [X.]esverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Januar 2008 entschieden hat, auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] und der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a.a.[X.] <417 ff.>); dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz des bundes- oder länderfreundlichen Verhaltens, der in dem Verfahren thematisiert worden war (a.a.[X.] <404>).

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf den Grundsatz von [X.] und Glauben.

Der Grundsatz von [X.] und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 [X.] 34.72 - [X.] 451.52 § 19 MuFG Nr. 2, vom 23. November 1993 - BVerwG 1 [X.] 21.92 - BVerwGE 94, 294 = [X.] 451.64 BBankG Nr. 3 und vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 [X.] 22.11 - BVerwGE 144, 313 = [X.] 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 3). Diesen hat die Beklagte weder in seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 23. November 1993 a.a.[X.] S. 299 m.w.N.) noch in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu u.a. Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 [X.] 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> = [X.] 427.3 § 342 [X.] und vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 [X.] 22.02 - [X.] 428 § 18 VermG Nr. 16) noch hinsichtlich der Verpflichtung verletzt, aus einem treuwidrig selbst herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile zu ziehen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 8 [X.] 24.96 - BVerwGE 102, 194 <199> = [X.] 448.0 § 5 [X.] Nr. 25 und vom 26. März 2003 - BVerwG 6 [X.] 24.02 - BVerwGE 118, 84 = [X.] 316 § 80 VwVfG Nr. 50). Dies ergibt sich schon daraus, dass es nicht der [X.] war, der die Versäumung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG durch den Kläger herbeiführte oder sonst verursachte. Es war vielmehr Sache des [X.], dafür Sorge zu tragen, dass er konkrete [X.] unter Beachtung des geltenden Rechts fristgerecht - gegebenenfalls vorsorglich - geltend machte.

Dass der [X.] den Kläger von beabsichtigten Schritten zur Fristwahrung abgehalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sein Vorbringen im Revisionsverfahren gäbe im Übrigen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der [X.] selbst zunächst die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Regelungsauftrag des § 19 Abs. 1 RVermG für [X.] nach dem 3. Oktober 1990 fortbestanden habe. Hierzu beruft er sich auf einen Erlass des [X.], der jedoch vom 25. August 1992 und mithin nach dem 2. Oktober 1991 datiert, als die Jahresfrist bereits abgelaufen war. Zudem dürfte der Kläger allein hierdurch nicht in einen Rechtsirrtum versetzt worden sein, hat er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 - wie erwähnt - die Ansicht vertreten, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

Soweit das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertreten hat, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten "sehr nahe", weil der [X.]esgesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz das [X.]svermögen-Gesetz in [X.] in [X.] gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine "objektiv unklare Rechtslage" geschaffen habe, vermag auch dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung zu geben. Denn nach der gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G bindenden Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 steht fest, dass seit dem 3. Oktober 1990 jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar war, welche Fristenregelungen nach der Überleitung des [X.]svermögen-Gesetzes in [X.] galten (a.a.[X.] S. 416 f.). Die Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, deren Ablauf zum Erlöschen des [X.] führte, stand und steht nicht zur Disposition des [X.], der Behörden des [X.]es oder der Beklagten.

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des [X.]esgerichtshofs vom 23. September 2008 - [X.] - (juris Rn. 15 ff.) berufen, wonach im Zivilrecht Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung den Verjährungsbeginn hinausschieben kann. Denn ausweislich des Beschlusses des [X.]esverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.[X.] Rn. 72) soll mit der Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG gerade sichergestellt werden, dass [X.] in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht über viele Jahre in der Schwebe bleiben. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anspruch nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist kraft Gesetzes erlischt.

Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich abgelehnt, mit dem Verwaltungsgericht aufgrund einer "umfassenden Interessenabwägung" und unabhängig vom Fehlen eines für die Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhaltens des [X.]es die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierte Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Schon die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz stünde dem entgegen. Es ist nicht Sache der Gerichte, gesetzliche Ausschlussfristen im Wege einer "umfassenden Interessenabwägung" nach Maßgabe eigener rechtspolitischer Wertungen und Annahmen zu korrigieren.

c) Der Kläger kann auch keine Auskehr des aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2010 von der Beklagten erzielten Erlöses für das Grundstück [X.] beanspruchen. Da er seinen - im Klageverfahren zunächst verfolgten - Anspruch auf Rückübertragung auch dieses Grundstücks nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder [X.] gegenüber dem [X.] wirksam geltend gemacht hatte, war dieser mit Ablauf des 2. Oktober 1991 kraft Gesetzes erloschen. Aus dem nachfolgenden Verkauf des Grundstücks konnte der Kläger deshalb keine auf dieses Grundstück bezogenen Rechte mehr herleiten.

Meta

8 C 11/12

11.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Dezember 2011, Az: OVG 11 B 24.10, Urteil

§ 1 BImAG, § 2 BImAG, § 31 Abs 1 BVerfGG, Art 20 Abs 1 GG, Art 134 GG, Art 134 Abs 3 GG, Art 134 Abs 4 GG, § 5 RVermG, § 5 Abs 1 RVermG, § 6 RVermG, § 7 RVermG, § 14 RVermG, § 19 RVermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 C 11/12 (REWIS RS 2013, 2942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2942

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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