Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 28/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 912

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 28/04
Verkündet am: 4. November 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2003 aufgeho-ben.

Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung an. Sie stand mit der [X.] (fortan: Schuldnerin) in [X.] und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung ein. Am 15. Juli 2002 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Noch am selben Tag wurde die Beklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt; zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der - 3 - Beklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]). Nach ihrer Be-stellung riet die Beklagte zum Widerruf der Lastschriften. Daraufhin versagte die Schuldnerin die Genehmigung aller Lastschriften, die in den letzten sechs Wochen dem Konto der Schuldnerin belastet waren. Zugunsten der Klägerin war das Konto der Schuldnerin am 6., 21. und 27. Juni sowie am 11. Juli 2002 mit insgesamt 24.413,64 • belastet worden; infolge der versagten Genehmi-gung gab die Bank die Lastschriften zurück. Am 1. Oktober 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin wird mit ihren Forderungen zumindest teilweise ausfallen.

Die Klägerin hat die Beklagte - wie die Parteien in der Revisionsver-handlung klargestellt haben - persönlich auf Feststellung in Anspruch genom-men, daß diese verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der durch den [X.] oder teilweisen Ausfall ihrer näher bezeichneten Forderungen ent-stehen werde. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat der Berufung stattgegeben. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Re-vision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

[X.] - 4 - Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten darin ge-sehen, daß sie aufgrund ihrer Stellung als vorläufige Insolvenzverwalterin die Schuldnerin zum Wi[X.]pruch gegen die Lastschriften bei der [X.] habe. Dieses Handeln sei pflichtwidrig gewesen, weil eine Berechtigung zum Widerruf nicht bestanden habe. Der Schuldner handele rechtsmißbräuch-lich, wenn er ohne einen "anerkennenswerten Grund" von seinem formalen Wi[X.]pruchsrecht Gebrauch mache. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Beklagte stütze sich allein auf den [X.] (par conditio creditorum) als Wi[X.]pruchsgrund. Dieser Zweck rechtfertige den Wi[X.]pruch nicht, weil das Wi[X.]pruchsrecht dem Insolvenzverwalter nur in dem Umfang zustehe, wie es schon zugunsten des Schuldners bestanden habe.

I[X.]
Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige In-solvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 [X.]) die Genehmigung von [X.] im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der [X.] die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der [X.] wi[X.]preche, um den [X.] des Gemeinschuldners zu verrin-gern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet ([X.] NJW 1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (zum [X.] vgl. [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 22/03, zur [X.] in - 5 - [X.]Z vorgesehen). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der [X.] fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht [X.] ZIP 2004, 814, 815; [X.], 1857; [X.]/[X.], HGB 31. Aufl. Zweiter Teil (7) Bankgeschäfte Rn. [X.]8; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz 2002, Rn. 247, 250, 256 f; [X.]. [X.], 237; [X.]., Festschrift für [X.] 2004 S. 69 ff; [X.] 2. Lastschriftverkehr 1.04; [X.]/Klanten, [X.]. Rn. 6.101; van Gelder, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 59 Rn. 11; [X.], in: [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; [X.] 2004, 54; Knees/[X.] Z[X.] 2004, 5; [X.], in: [X.] Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der [X.] 6. Aufl. Rn. 3.452; [X.]. Z[X.] 1998, 252, 258; [X.]. [X.] § 30 Nr. 2 KO 2.90; [X.], in: MünchKomm-[X.], § 82 Rn. 25; wohl auch [X.], [X.] 12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.[X.] [X.] 2004, 255; Fehl [X.] 2004, 257, 259; [X.], Festschrift für [X.] 2004 S. 223 ff; [X.]/Berner [X.] 2003, 185; Rendels INDat Report 2004, 18).

2. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit [X.] grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu wi[X.]prechen.

a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennens-werte Gründe für einen Wi[X.]pruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugs-ermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsver-weigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. - 6 - Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im [X.] zu dem Zwecke wi[X.]pricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgän-gig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Wi[X.]pruchsmöglichkeit zweck-fremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das [X.] der ersten [X.] zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig ([X.]Z 74, 300, 306 = [X.], 82; [X.], [X.]. v. 28. Mai 1979 - [X.], [X.], 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die [X.] zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu [X.], indem er dessen Insolvenzrisiko auf den [X.] über-trägt ([X.]Z 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; [X.], [X.]. v. 29. Mai 2001 - [X.]/00, NJW 2001, 2632, 2633).

Ob ein Schuldner gegenüber dem [X.] auch dann [X.] handelt, wenn der Wi[X.]pruch gegen die Belastung seines Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der [X.] noch nicht entschieden (vgl. hierzu [X.], 428, 429). Auch im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner Stellungnahme.

b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende Rechte zum Wi[X.]pruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete Ansicht, daß jenem das Wi[X.]pruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem es bei Stellung des [X.] der Schuldner gehabt habe, ist unzutref-fend. - 7 -

aa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung beste-hende Rechtslage ein ([X.]Z 44, 1, 4; [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 22/03, aaO). Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermäch-tigung erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners ([X.]Z 69, 82, 85; 144, 349, 353; [X.], [X.]. v. 14. Februar 1989 - [X.], [X.], 520, 521). Solange er die Bela-stungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der Schuldner die Lastschrift durch seinen Wi[X.]pruch rückgängig machen ([X.]Z 144, 349, 354; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 524, 526). Der Wi[X.]pruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zu-gegangene [X.] nicht als Genehmigung (vgl. [X.]Z 144, 349, 356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 4 [X.] - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mit-teilungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Diese Bestimmung war zwar schon eingeführt; sämtliche Rücklastschriften be-ziehen sich aber auf Buchungen innerhalb der sechswöchigen Frist.

Deshalb hat der Gläubiger, wie der Senat in dem Parallelverfahren [X.] ZR 22/03 aaO im einzelnen dargelegt hat, auch nach der Gutschrift auf seinem Konto und der Belastungsbuchung auf dem [X.] immer noch ledig-lich den schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser Anspruch ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbu-chung genehmigt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem - 8 - Schuldner zustehende Möglichkeit des Wi[X.]pruchs gegen im [X.] vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insol-venzverwalter über ([X.]Z 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grund-sätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.

Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Aus-übung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenz-rechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubi-ger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und [X.] die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Ver-fahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 [X.] werden. Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forde-rung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der [X.] verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuch-lich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine [X.] Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenz-zweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens. - 9 -

[X.]) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der [X.] Insolvenzverwalter mit [X.] zum Wi[X.]pruch be-rechtigt.

(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhal-ten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern - darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des [X.], im Interesse der Gläubigerge-samtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. [X.]Z 118, 374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der [X.] Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungs-vorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 31). Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die [X.] zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt.

(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Wi[X.]pruch unterblie-be, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der [X.] 10 - bigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzer-öffnung anfechtbar sein kann. Zur näheren Begründung verweist der Senat auch insoweit auf das genannte Parallelverfahren.

[X.]) Aus den dort dargestellten Gründen benachteiligt diese Rechtsfolge Gläubiger, die sich einer Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig und kann auch das Insolvenzrecht durch das "[X.]" nicht außer [X.] gesetzt werden.

b) Sittenwidrig könnte der "pauschale" Wi[X.]pruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht der künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der Schuldnerbank zugute käme ([X.]Z 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon ist im Streitfall schon deshalb nicht auszugehen, weil das Konto der [X.] unstreitig kreditorisch geführt worden ist.

c) Ob der Wi[X.]pruch sittenwidrig sein könnte, wenn der [X.] dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZR 22/03 aaO), kann ebenfalls auf sich beruhen. Durch die Korrektur des Guthabenbestandes ist der Masse ein effektiver Vorteil zuge-flossen.

d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit [X.] be-rechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung zu wi[X.]prechen, liegt von seiner Seite weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 [X.] vor. - 11 - - 12 - II[X.]

Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzli-che [X.]eil wiederherstellen.

[X.][X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 28/04

04.11.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. IX ZR 28/04 (REWIS RS 2004, 912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 912

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