Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 42/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3731

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 29. Mai 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 142 Zieht der Verkäufer im unmittelbaren [X.] an eine von ihm erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des [X.] ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem [X.] nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den [X.]punkt des [X.] und nicht den der späteren Genehmigung abzustellen. [X.], [X.]eil vom 29. Mai 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 über das Ver-mögen der [X.] (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. 1 Die Beklagte belieferte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung die Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten [X.] zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 [X.] über insgesamt 18.401,63 • von einem stets im [X.] geführten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank am 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschlüsse erteilt. Die [X.] der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage. 2 - 3 - Der Kläger verlangt unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Revision "hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe von 12.043,63 •" zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Be-gehren mit der Revision weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg. 4 [X.] Das [X.] hat ausgeführt, die auf alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteten Rechtshandlungen der Schuldnerin seien als Bargeschäft einer Anfechtung entzogen. Die Wahl des Einziehungsermäch-tigungsverfahrens ändere nichts daran, dass gleichwertige Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht worden seien. Eine absolute zeitliche Grenze für ein Bargeschäft gebe es nicht. Entsprechend den Bedürf-nissen des modernen Zahlungsverkehrs werde das Rechtsgeschäft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten unter Berücksichtigung der üblichen Leis-tungsgebräuche nach der Verkehrsauffassung als Bardeckung beurteilt. Der Gläubiger könne nach Einlösung der Lastschrift über den eingezogenen Betrag bereits verfügen, obwohl eine Vermögensminderung bei dem Schuldner erst eintrete, wenn die Lastschrift nicht mehr durch einen Widerspruch rückgängig 5 - 4 - gemacht werden könne. [X.] Gründe für einen Widerspruch ha-be der Schuldner nur, wenn er keine Einziehungsermächtigung erteilt habe oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet sei, der Schuldner aber in dem [X.]punkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsbuchung zugehe, zu Recht ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbe-haltungs- oder Aufrechnungsrecht geltend machen wolle. Ein Schuldner, der einer Belastung seines Kontos widerspreche, um Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rück-gängig zu machen, nutze sein Widerspruchsrecht zweckfremd aus und handele gegebenenfalls sittenwidrig. Auch deshalb scheitere eine Einziehung per [X.] in verhältnismäßig seltenen Fällen. Die Möglichkeit, die Genehmigung einer Lastschrift im Falle der Insolvenz zu verweigern, sei von der Frage zu trennen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung der insolvenzrechtlichen An-fechtung unterliege. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die von der Schuldnerin im [X.] geleisteten Zahlungen un-terliegen als Bardeckung (§ 142 [X.]) nicht der Anfechtung nach § 130 [X.]. Genehmigt der Schuldner oder - wie hier - der Insolvenzverwalter die [X.], ist bei der Beurteilung, ob die zeitlichen Voraussetzungen eines [X.] eingreifen, auf den [X.]punkt des [X.] und nicht den [X.]-punkt der späteren Genehmigung abzustellen. 6 - 5 - 1. Die beschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist wirksam. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision im [X.] für einen Teilbe-trag in Höhe von 12.043,63 • des [X.] zugelassen. Zwar darf die Zulassung nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf [X.] Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist jedoch möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, über den ein [X.] ergehen könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-schränken könnte ([X.] 101, 276, 278; [X.], [X.]. v. 28. Oktober 2004 - [X.], [X.]-Report 2005, 393; st. Rspr.). Danach begegnet die Beschränkung der Zulassung auf den Teil der Klageforderung, der erkennbar die in der [X.] vom 4. April bis 30. Juni 2005 eingegangenen Beträge betrifft, keinen Beden-ken. 8 2. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden, im [X.]raum vom 4. April bis 16. Juni 2005 vorgenommenen Lastschriften in Höhe von insgesamt 12.043,63 • galten wegen des zum 30. Juni 2005 erfolgten [X.] gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mit Ablauf von sechs Wochen nach dessen Mitteilung frühestens am 15. August 2005 als genehmigt. Der Kläger war jedoch bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seiner-zeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschriften nicht wirk-sam genehmigen. Da der schwache Insolvenzverwalter aus eigenem Recht ei-ne Belastungsbuchung nicht genehmigen kann, löst der Ablauf der Frist des [X.] ihm gegenüber ebenfalls keine Rechtswirkungen aus ([X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZR 217/06, [X.], 2273, 2276 Rn. 24 z.V. in [X.] 174, 84 ff bestimmt). 9 - 6 - Der Kläger hat jedoch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die Lastschriften durch eine besondere Erklärung gegenüber der Bank des [X.] genehmigt. Im [X.] hat er ausdrücklich vorgetragen, als Insol-venzverwalter sei er berechtigt gewesen, Lastschriften sowohl zu genehmigen als auch von einem Widerspruch abzusehen. Er habe sich gezwungen gese-hen, die Lastschriften gegenüber der Bank zu genehmigen, weil diese im Falle eines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet hätte, ohne dass zu-gunsten des Masse Sicherheiten frei geworden wären (vgl. zu den Handlungs-alternativen des Insolvenzverwalters [X.], 1557, 1561 f). An dieses Vorbringen ist der Kläger gebunden, weil es durch die Antragstellung im [X.] Termin vom 8. Februar 2007 Geständniswirkung (§ 288 ZPO) erlangt hat ([X.], [X.]. v. 18. Juni 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1563, 1565 Rn. 16). 10 3. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der [X.] ist nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Gläubiger grund-sätzlich anfechtbar ([X.] 161, 49, 56; [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 aaO [X.] 2278 Rn. 44). Der auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beruhenden Anfechtung steht jedoch der Einwand des [X.] (§ 142 [X.]) entgegen. 11 a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Leistung und Ge-genleistung müssen beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden; viel-mehr genügt es, wenn sie aufgrund einer Parteivereinbarung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der für ein Bargeschäft un-schädliche [X.]raum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher [X.]span-ne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs [X.] - 7 - zieht ([X.] 167, 190, 199 Rn. 31 m.w.N.). Bei Kaufverträgen ist eine [X.]-spanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang, um ein Bargeschäft anzunehmen ([X.], [X.]. v. 21. Mai 1980 - [X.], [X.], 779, 780). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterla-gen wurde diese Frist zwischen den Lieferungen der Beklagten und den [X.]en auf dem Konto der Schuldnerin stets eingehalten. b) Zwar ist die Erfüllung (§ 362 BGB) der Forderungen der Beklagten nicht schon im [X.]punkt des [X.] von dem Konto der Schuldne-rin, sondern erst im nachfolgenden [X.]punkt der Genehmigung durch den Klä-ger eingetreten ([X.] 161, 49, 53 f; [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 aaO [X.] 2274 Rn. 13 ff). Der [X.]ablauf bis zur Erteilung der Genehmigung steht [X.] der Annahme eines [X.] nicht entgegen, weil insoweit der frühere [X.]punkt des [X.] maßgeblich ist. 13 aa) Der Gläubiger kann seine Forderungen im Wege des Lastschriftver-fahrens einziehen, wenn ihm diese Befugnis im [X.] durch seinen Schuldner eingeräumt worden ist. Reicht der Gläubiger bei seiner Bank als ers-ter Inkassostelle eine Lastschrift ein, wird der [X.] seinem Konto unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben. Die [X.] belastet nach Erhalt der Lastschrift als Zahlstelle ohne nähere Prüfung das Konto des Schuldners, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Handbuch des [X.]. § 56 Rn. 40 ff). Rechtlich wirksam wird die Belastungsbuchung erst mit der Geneh-migung durch den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter ([X.] 161, 49, 53). 14 - 8 - Das Einzugsermächtigungsverfahren setzt den Gläubiger in den Stand, von sich aus den [X.]punkt des [X.] zu bestimmen und durch einen am jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt orientierten Forderungseinzug Verzögerun-gen bei der Beitreibung seiner Außenstände zu vermeiden (van Gelder aaO Rn. 58 ff). Obwohl Belastung und Gutschrift unter dem Vorbehalt der Genehmi-gung durch den Schuldner stehen, kann der Gläubiger über den seinem Konto gutgeschriebenen Betrag bereits vor Erteilung der Genehmigung tatsächlich verfügen. Umgekehrt wird dem Schuldner wegen der unmittelbar mit der [X.] korrespondierenden Belastung seines Kontos von dem Gläubiger kein Kredit gewährt. Eine Rückabwicklung dieser durch die [X.] ausgelösten Zahlungsfolgen findet nur auf Widerspruch des Schuldners statt ([X.] 74, 300, 304; 74; 309, 312). [X.] hingegen der mit der Last- und Gutschrift faktisch abgeschlossene Zahlungsvorgang infolge der Genehmigung des Schuldners dauerhaft rechtlichen Bestand, ist es sachgerecht, bei der [X.] der zeitlichen Anforderungen des § 142 [X.] auf den [X.]punkt des [X.]einzugs abzustellen ([X.], 469, 472; MünchKomm.-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 17; a.[X.]/[X.], [X.] § 142 Rn. 16). Da der Schuldner im [X.]raum zwischen dem Lastschrifteinzug und seiner [X.] nicht in Verzug gerät ([X.]/[X.], 5. Aufl. § 362 Rn. 26), wäre es ungereimt, in dieser Konstellation dem Gläubiger den Rechts-vorteil der Bardeckung zu versagen. Diese rechtliche Würdigung entspricht, weil mittels einer Einziehungsermächtigung bewirkte Zahlungen in aller Regel nach-folgend genehmigt werden, den im Rahmen des § 142 [X.] zu beachtenden verkehrsüblichen Gepflogenheiten (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 488, 493; [X.] 167, 190, 199 Rn. 31). 15 bb) Der für ein Bargeschäft erforderliche zeitliche Zusammenhang ist auch deshalb gegeben, weil die Genehmigung des Schuldners gemäß § 184 16 - 9 - Abs. 1 BGB auf den [X.]punkt des tatsächlichen [X.] zurückwirkt. [X.] der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich als im [X.]punkt des [X.] erbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug rechtsverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des § 142 [X.] eine Bardeckung erfolgt ([X.] aaO; [X.] in [X.], 2004 [X.] 69, 85 bezogen auf eine Anfechtung gegenüber der Zahlstelle; [X.] Z[X.] 2006, 1, 3 f; [X.] NZI 2007, 53, 54). Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass bei einem genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft eine anfechtbare Rechtshandlung erst mit der Genehmigung vorliegt ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 aaO [X.] 490) und etwaige [X.] erst ab der Genehmigung und nicht bereits rückwirkend in Gang gesetzt werden ([X.], [X.]. v. 20. September 1978 - [X.], NJW 1979, 102, 103). Durch das Hinausschieben der Anfechtungsfrist wird die materiell - 10 - rechtliche Rückwirkung der Genehmigung nicht berührt, die vielmehr auch der [X.] gegen sich gelten lassen muss. [X.]Gehrlein [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 O 226/06 - [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - 19 U 161/06 -

Meta

IX ZR 42/07

29.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. IX ZR 42/07 (REWIS RS 2008, 3731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3731

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