Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2003, Az. XI ZB 21/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4580

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[X.] Februar 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; [X.] [X.]. I Kap. [X.] Sachgeb. A Abschn. [X.] Nr. 26Buchst. a; KostGErmAV § 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der [X.] sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in [X.] zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.[X.]v. § 91Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer [X.] aus den alten Bundesländern,die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor [X.] in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungs-anspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertre-tung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzli-che Gebühren entstanden wären.[X.], Beschluß vom 4. Februar 2003 - [X.] - [X.] LG Dessau- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 4. Februar 2003beschlossen:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der [X.] des [X.] 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfest-setzungsbeschluß des [X.] vom23. Mai 2002 - 4 O ... - dahingehend abgeändert, daßder Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschlußfestgesetzten Kosten hinaus weitere 109,56 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. [X.] zu erstatten hat.Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt 109,56 - 3 -Gründe:[X.] Klägerin mit Sitz in [X.] ([X.]) erhob, vertreten durch gleich-falls in [X.] ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den [X.] beim [X.] ([X.]). Das [X.] endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem demBeklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klä-gerin an Rechtsanwaltsgebühren eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31Abs. 1 [X.] und eine 5/10 Gebühr gemäß § 33 [X.] angemeldet.Das [X.] hat diese Gebühren gemäß § 11 [X.] in [X.] dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und mit § 1 Ermäßi-gungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in [X.] von 90% berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer-de hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin [X.] der angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu 100%und die Festsetzung des ihr danach weiter zustehenden Erstattungsbe-trages von 109,56 [X.] 4 -I[X.] zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Absetzung [X.]% der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt: [X.] den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zurErstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.Wenn die Klägerin einen in [X.] ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte,wären nur die ermäßigten Gebühren angefallen. Die Mehrkosten einesRechtsanwalts aus den alten Bundesländern seien nicht erstattungsfä-hig. Die Klägerin habe weder stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, daßsie nicht befähigt oder in der Lage gewesen sei, einen im [X.]s-bezirk [X.] ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu infor-mieren, noch sei sie als geschäftlich und rechtlich unerfahren anzuse-hen. An dem Grundsatz, daß regelmäßig nur die ermäßigten Gebührenfestgesetzt würden, auch wenn die obsiegende [X.] sich durch einen inden alten Bundesländern niedergelassenen Rechtsanwalt bei einem [X.] im Beitrittsgebiet habe vertreten lassen, habe der Gesetzgeber mitdem ab 1. Januar 2000 geltenden § 78 Abs. 1 ZPO nichts geändert.2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung [X.] Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffas-sung des [X.] (so auch schon [X.] OLG-Report 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. Danach sind die- 5 -geltend gemachten Gebühren mit 100% in Ansatz zu bringen, ohne daßes darauf ankommt, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt in [X.] hätte be-auftragen [X.]) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichenGebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] inallen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden [X.] [X.] Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind,soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, alssie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prü-fung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichenGebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von [X.] alszweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidi-gung" (Motive bei [X.], Die gesammten Materialien zur [X.] in: Die gesammten Materialien zu den [X.]. Bd. 2 [X.] 198).b) Der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stehtnicht entgegen, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die [X.] macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessenBezirk ansässig sind. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stellt daraufnicht ab. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alleRechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung besteht nach dem Wort-laut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, daß lediglich die Gebührenund Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten,- 6 -nicht dagegen Gebühren von [X.] oder Unterbevollmäch-tigten, erfaßt werden (dazu [X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002- V[X.] ZB 30/02, [X.]/[X.] 2002, 398). Diese Voraussetzung ist im vorlie-genden Fall erfüllt. Die Klägerin hat ausschließlich die [X.] [X.] mit ihrer Vertretung beauftragt, die nach der Neuregelung der Po-stulationsfähigkeit zum 1. Januar 2000 (Gesetz zur Änderung des [X.] zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan-wälte vom 17. Dezember 1999, [X.], 2448) für sie auch beim Landge-richt [X.] auftreten konnten. Daß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nichtdie Zulassung des Rechtsanwalts beim Prozeßgericht oder seinen [X.] Prozeßort voraussetzt, ergibt sich ferner aus der [X.] § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO, der für die Reisekosten einesnicht beim Prozeßgericht zugelassenen und nicht am Prozeßort ansässi-gen Rechtsanwalts eine abweichende Regelung trifft.c) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die durch die Be-auftragung der Rechtsanwälte in [X.] entstandenen Gebühren in Ansatz zubringen. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin möglich gewesen wä-re, Rechtsanwälte, etwa im Bezirk des [X.]s [X.], zu beauftragen,die niedrigere gesetzliche Gebühren hätten beanspruchen können.Entgegen einer vom [X.] Brandenburg ([X.] 2001,1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Ge-bührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dieniedrigere, am Prozeßort geltende "Regelgebühr" ([X.],aaO) anzusetzen ist. Nach der Neuregelung der [X.] zum 1. Januar 2000, die es Rechtsanwälten [X.] -auch vor anderen [X.]en als dem, bei dem sie zugelassen sind,aufzutreten, ist es bereits kaum zu rechtfertigen, bei Existenz unter-schiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren die für [X.] Prozeßort geltenden Gebühren als Regelgebühren anzusehen. Ab-gesehen davon stellt § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO aber nicht [X.], sondern auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichenGebühren ab. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der [X.] Rechtsanwalts der obsiegenden [X.]", nicht: "eines Rechtsan-walts") und im übrigen aus dem dem Kostenrecht zugrunde liegendenGrundsatz, daß die der [X.] "erwachsenen", nicht fiktive Kosten [X.] zugrunde zu legen sind.d) An der Richtigkeit dieser Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1,1. Halbs. ZPO ändert auch der Umstand nichts, daß es zu den unter-schiedlichen Regelungen gesetzlicher Gebühren erst durch [X.]. I Kap. [X.]Sachgeb. A Abschn. [X.] Nr. 26 zum Einigungsvertrag gekommen ist,nachdem zuvor ein einheitliches Gebührensystem galt. § 91 Abs. 2Satz 1, 1. Halbs. ZPO hat dadurch allerdings eine gegenüber der bishe-rigen Rechtslage neue, weiter gehende Bedeutung erlangt. Während [X.] bisher schon Ausdruck dafür war, daß eine [X.] das [X.], sich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einer Sache auch in [X.] durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, führt ihrewortgetreue Anwendung nunmehr darüber hinaus zur Anerkennung [X.] der [X.], sich frei und ohne Nachteile bei der [X.] entscheiden, ob sie sich eines Rechtsanwalts mit höheren oder nied-rigeren gesetzlichen Gebühren bedient. Auch mit dieser weiter gehendenBedeutung ist die Vorschrift aber gerechtfertigt und anzuwenden. [X.] bereits, daß der Gesetzgeber weder die Regelung im [X.] 8 -vertrag noch die spätere Neuregelung der [X.] zum [X.]aß genommen hat, die Vorschrift zu ändern. Vorallem aber würde eine andere Beurteilung weder den berechtigten Inter-essen der Mandanten noch denen der Rechtsanwälte gerecht werden.aa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landge-richten auf alle bei einem Amts- oder [X.] zugelassenen Rechts-anwälte durch das [X.] und Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.], 2278) soll-ten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es solltewesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen wer-den, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen [X.] vertreten werden zu können ([X.], Beschluß vom16. Oktober 2002 - V[X.] ZB 30/02, [X.]/[X.] 2002, 398, 400; Begründungdes Gesetzentwurfs der Bundesregierung, [X.]Drucks. 12/4993, [X.] 43;Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des [X.], [X.] Drucks. 12/4993, [X.] 53). Diesem Gesetzeszweck liefe es zu-wider, wenn obsiegende Prozeßparteien aus den alten Bundesländerneine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines [X.]s aus den neuen Ländern erreichen könnten.bb) Auch den berechtigten Interessen der Anwaltschaft würde eineeinschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nichtgerecht. Sie würde nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen ([X.] auch [X.] NJW 2001, 660, 661). Würden dem Rechtsuchenden nurdie Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet, dessen Beauftragung gerin-gere Gebühren auslöst, müßte der Rechtsuchende - um Nachteile zuvermeiden - von vornherein nach Möglichkeit einen solchen [X.] 9 -walt aufsuchen. Angesichts der konkreten Regelung der [X.] nach [X.]age I des [X.], die für alle [X.] Kanzlei in dem in Art. 3 des [X.] genannten Gebiet(Beitrittsgebiet) sowie für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für einenMandanten mit Wohnsitz in diesem Gebiet bei einer Behörde oder [X.] mit Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten [X.], würde dies bedeuten, daß ein Mandant mit Wohnsitz in den altenBundesländern einen in den neuen Bundesländern ansässigen [X.] selbst dann beauftragen müßte, wenn es um die Vertretung in ei-nem Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern ginge,solange die Entfernung des [X.] vom Sitz des Rechtsanwalts [X.] groß wäre, daß der Gebührenvorteil durch erhöhte Reisekosten [X.] ausgeglichen würde. Wegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 [X.] könntenRechtsanwälte aus den alten Bundesländern den dadurch entstehendenWettbewerbsnachteil auch nicht dadurch ausgleichen, daß sie auf einenTeil der Gebühren verzichten. Wollte man darüber hinaus - wie das Be-schwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der [X.] vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLGJena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens[X.]report 2000, 44, 45; AnwKomm-[X.]/[X.]. [X.]. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare ver-einzelt vertreten wird ([X.] [X.] 1996, 922, 926 mitabl. [X.]. [X.]) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berech-tigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen an-nehmen, würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfül-lung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigungumgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt. Die [X.], die in erster Linie den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitritts-- 10 -gebiet Rechnung tragen und zugleich verhindern soll, daß bei [X.] vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet bei der [X.], die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, unter-schiedliche Gebühren anfallen (Erläuterungen zu den [X.]agen zum [X.], [X.]Drucks. 11/7817, [X.] 31) fände dann über den [X.] [X.] Anwendung auf Mandatsverhältnisse zwi-schen Rechtsanwälten mit Sitz und Mandanten mit Wohnsitz außerhalbdes [X.]) Ein Ansatz anderer als der durch die Beauftragung der Rechts-anwälte in [X.] tatsächlich entstandenen Gebühren folgt auch nicht aus§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattungvon Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne [X.] 18 ff. [X.] bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht [X.] Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslückeauch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne [X.] 18 ff. [X.] zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar([X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002 - V[X.] ZB 30/02, [X.]/[X.] 2002,398, 399).f) Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in [X.] sind der Kläge-rin gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 [X.] Kosten in voller Höhe der geltendgemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die von ihr den Rechts-anwälten geschuldeten Gebühren sind nicht gemäß [X.]. I Kap. [X.] Sach-geb. A Abschn. [X.] Nr. 26 des [X.] vom 31. August 1990 [X.] mit § 1 [X.] vom15. April 1996 ermäßigt. Weder haben die Rechtsanwälte ihre Kanzlei indem in Art. 3 des [X.] genannten Gebiet ([X.] 11 -eingerichtet noch sind sie vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz indem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im [X.] Beteiligten tätig geworden, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3des Vertrages genannten Gebiet hat.3. Der Beschluß des [X.] war daher aufzuheben(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zutreffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den der Klägerin weiter zustehenden Erstat-tungsbetrag gegen den Beklagten festsetzen.[X.] Wassermann Appl

Meta

XI ZB 21/02

04.02.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2003, Az. XI ZB 21/02 (REWIS RS 2003, 4580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4580

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