Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. V ZB 50/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3678

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[X.]/02vom27. März 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.][X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der [X.]uß des6. Zivilsenats des [X.] vom [X.] aufgehoben und der [X.] vom 15. Mai 2002 abgeändert.Die Klägerin hat den Beklagten über die in dem [X.]uß [X.] festgesetzten Kosten hinaus weitere877,02 Prozentpunkten über [X.] seit dem 28. März 2002 zu erstatten.Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Der Gegenstandswert für das [X.] 877,02 [X.]:[X.] Klägerin erhob beim [X.] eine Klage auf Feststel-lung eines Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz [X.] 3 -lich einer Teilfläche eines den Beklagten gehörenden Grundstücks inW. . Die Beklagten, die im Gebiet der alten Bundesländer einschließlich[X.] (West) wohnen, ließen sich von in [X.] (West) ansässigen [X.] vertreten. Die Klage wurde im März 2002 abgewiesen. Das Urteil istrechtskräftig.In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die [X.] an Rechtsanwaltsgebühren eine 25/10 Prozeßgebühr nach §§ 6, 11, 31Abs. 1 Nr. 1 [X.] und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31Abs. 1 Nr. 2 [X.] angemeldet. Das [X.] hat diese Gebühren [X.] auf die Regelung des [X.] zur [X.] der [X.] vom 15. April 1996 jeweils nur in Höhe von 90 % [X.]. Das [X.] hat die gegen diesen Abschlag in [X.] 877,02 [X.]. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklag-ten den Antrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.I[X.] nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde istin vollem Umfang begründet.1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die [X.] sei nach § 91Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten, die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen des zurkonkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen [X.] 4 -gering zu halten. Daher müsse sie bei einem Rechtsstreit vor einem Gericht [X.] einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, damit nachder in Anlage [X.] III Nr. 26a Satz 1 des [X.] bestimmten und durch § 1 der Ermäßigungs-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 geänderten Maßgabe zur Bundes-gebührenordnung für Rechtsanwälte nur um 10 % ermäßigte Anwaltsgebührenentstehen. Die durch die Beauftragung eines nicht im [X.] Rechtsanwalts veranlaßten Mehrkosten seien vermeidbar gewesen unddaher nicht erstattungsfähig.2. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat mit einem nach Erlaß derangefochtenen Entscheidung ergangenen [X.]uß im einzelnen dargelegt,daß sich die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten angemeldetenRechtsanwaltskosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, sondern nach§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ([X.], [X.]. v. 4. Februar 2003, [X.] ZB21/02, Umdruck S. 4 ff., zur [X.]. bestimmt). Dem schließt sich der erken-nende Senat an. Danach kommt es auf die Frage, ob die entstandenen Kostenim konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung notwendig waren, nicht an. Die gesetzlichen Gebühren und [X.] des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständenstets als zweckentsprechend verursachte Kosten. Dabei spielt es keine Rolle,daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Beklagten geltend machen, [X.] zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind.Hierauf stellt § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht ab. Maßgeblich ist, daß diebeauftragten Anwälte die Beklagten vor dem Prozeßgericht vertreten konnten- 5 -(vgl. [X.] aaO Umdruck S. 6). Dies war nach der Neuordnung der Postulati-onsfähigkeit durch das am 1. Januar 2000 in [X.] getretene Gesetz zur Neu-ordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom2. September 1994 ([X.] I S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom17. Dezember 1999 ([X.] I S. 2448) der Fall.Eine weitere Einschränkung der Norm wäre mit dem Grundsatz der [X.], wie er in § 3 Abs. 3 [X.] seinen Ausdruck findet ([X.],NJW 1975, 103; [X.]Z 109, 153, 159) nicht zu vereinbaren (vgl. [X.], [X.], 660, 661). Diese Bestimmung gewährleistet jedermann im Rahmen dergesetzlichen Vorschriften, hier nach § 78 ZPO, sich in [X.] Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gericht ver-treten zu lassen. Dieses Recht, das eine tragende Grundlage der Rechtspflegedarstellt ([X.]Z 109, 153, 162 f.), würde beeinträchtigt, wenn die obsiegende[X.] mit Wohnsitz in den alten Bundesländern eine vollständigeKostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz [X.] erreichen könnte. Denn mit der Erweiterung der Postulationsfä-higkeit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Rechtsuchenden sichauch vor auswärtigen Zivilgerichten von dem Anwalt ihres Vertrauens vertretenlassen können (vgl. Begründung des Entwurfs des am 1. Januar 2000 in [X.]getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte [X.], BT-Drucks. 12/4993 [X.] ff.; Gegenäußerung der Bundesre-gierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 12/4993 S. 53; vgl.[X.], [X.]. v. 16. Oktober 2002, [X.], Rpfleger 2003, 98, 100. Vgl.demgegenüber zum früheren Rechtszustand Senat, [X.]uß v. 12. Dezember2002, [X.], vorgesehen für [X.]Z).- 6 -- 7 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] KrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZB 50/02

27.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. V ZB 50/02 (REWIS RS 2003, 3678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3678

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