Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1161

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[X.]/02vom16. Oktober 2002in dem [X.]:ja[X.]Z: nein§ 91 [X.])Die Kosten eines [X.], der für den auswärtigen [X.] die Vertretung in der mündlichen Verhandlungübernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit [X.] ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des [X.] nicht wesentlich übersteigen.b)Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen [X.] ansäs-sigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1,2. Halbs. ZPO anzusehen.[X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002 - [X.]/02 -LG [X.] [X.]- 2 -Der VI[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, Dr. Leimert,[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der [X.] 6. Zivilkammer des [X.] vom 21. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.].Der Gegenstandswert wird auf 392,57 [X.]) festgesetzt.Gründe:[X.] in [X.]([X.]) wohnende Antragstellerin hat die Antragsgeg-nerin durch ihren gleichfalls in [X.] ansässigen [X.] Amtsgericht [X.] ([X.]) auf Räumung und Herausgabeeiner in diesem Gerichtsbezirk gelegenen Wohnung sowie auf Zahlung [X.] verklagt. Der Prozeßbevollmächtigte der [X.] sich in der mündlichen Verhandlung über die Klage von einem in [X.]ansässigen Rechtsanwalt, dem er zuvor [X.] erteilt hatte, vertretenlassen. Die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin hat den [X.] 3 -spruch im Termin anerkannt und ist durch dementsprechendes Anerkenntnis-urteil verurteilt worden. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hat die Antragstel-lerin den Rechtsstreit nach Zahlung des offenen Mietzinses durch die [X.] für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Urteil [X.] auferlegt worden.Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht gegen die [X.] von Kosten in Höhe von 2.286,30 [X.] beantragt, darunter unteranderem Gebühren und Auslagen des [X.] in Höhe von817,80 [X.]. Das Amtsgericht hat den Antrag hinsichtlich der Kosten des Unter-bevollmächtigten zurückgewiesen und die im übrigen beantragten Kosten inHöhe von 1.468,50 [X.] festgesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortigeBeschwerde mit dem Antrag eingelegt, weitere 817,80 [X.] als erstattungsfähigeKosten festzusetzen. [X.] hat den Kostenfestsetzungs-beschluß dahin abgeändert, daß der Antragstellerin weitere 50 [X.], somit [X.] 1.518,50 [X.], zu erstatten sind, und die sofortige Beschwerde im übri-gen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zu-gelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.[X.] [X.] hat ausgeführt: Die Kosten für den von [X.] beauftragten [X.] seien nicht erstattungsfähig, [X.] Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigim Sinne von § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO gewesen sei. Der Klägerinhabe angesonnen werden können, einen Rechtsanwalt am Ort des [X.] zu bestellen. Die Kosten eines [X.] seien nur [X.], wenn der [X.] die unmittelbare Information eines Bevollmächtigten- 4 -am Prozeßgericht aus persönlichen Gründen nicht zumutbar oder aus sachli-chen Gründen nicht möglich sei oder wenn die Kosten der unmittelbaren [X.] die Kosten der Inanspruchnahme zweier Anwälte erreichen würde. [X.] Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, weil es sich um einen einfachgelagerten Rechtsstreit gehandelt habe, der keinen umfangreichen [X.] erfordert habe.Die Antragstellerin könne auch nicht die Kosten einer fiktiven [X.] zu einem Bevollmächtigten am Prozeßgericht beanspruchen. [X.] einfach gelagerten Sachverhalts hätte dessen Information fernmündlichoder fernschriftlich erfolgen können. Die Kosten dafür seien mit 50 [X.] zu be-messen.[X.] Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das [X.] nicht stand.1. [X.] ist allerdings von dem zutreffenden rechtli-chen Ansatzpunkt ausgegangen, daß sich die Erstattung von Kosten, die einer[X.] durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes, deranstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhand-lung übernommen hat, entstanden sind, nach der allgemeinen Vorschrift des§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO beurteilt. Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zu-ziehung des [X.] entstandenen Kosten kommt es [X.] darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Für die Erstattung [X.] des mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragten[X.] gilt nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, [X.] generelle Erstattung von Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts - mit- 5 -Ausnahme von Reisekosten - anordnet. Denn diese Bestimmung betrifft nachihrem Wortlaut ("des Rechtsanwalts") und ihrem Zweck, wonach Anwaltskosten"von [X.] als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung [X.] gelten" (Motive bei [X.], die gesammten Materialien zurCivilproceßordnung, [X.], [X.]), die durch die Beauftragung eines Rechts-anwalts, also des Hauptbevollmächtigten, entstehenden Kosten.Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines allein mit der Terminswahr-nehmung beauftragten [X.] (§ 53 [X.]) beurteilt sich [X.] nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Nach dieser Regelung käme es allein dar-auf an, ob und inwieweit die Kosten des [X.] zusammen mitden Kosten des Hauptbevollmächtigten die Kosten eines Rechtsanwaltes nichtüberschreiten. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO regelt jedoch entge-gen dem insoweit weitergehenden Wortlaut nicht die Erstattungsfähigkeit [X.] bestimmte Aufgaben anstelle des Hauptbevollmächtigten beauftragten [X.], sondern allein die Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte [X.] ([X.], 1357, 1358; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 53 Rdnr. 17; a.A.: [X.], [X.]., § 53 [X.] Rdnr. 21; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 91Rdnr. 95; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103). Denn nach [X.] des Gesetzes soll die hier geregelte Beschränkung auf die Kosten ei-nes Rechtsanwaltes den Fall betreffen, daß "die [X.] ohne [X.] Wechsels sukzessive sich mehrerer Anwälte bedient hat" (vgl. Motive bei[X.], [X.] Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, die der Antragstelle-rin durch die Beauftragung des [X.] nach §§ 53, 26 [X.]entstandenen Kosten seien schon deshalb zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung nicht notwendig gewesen, weil die Antragstellerin sich zur [X.] 6 -ringhaltung eines beim Prozeßgericht in [X.] ansässigen [X.] bedienen müssen und sie deshalb nur die Kosten erstattet verlangen kön-ne, die zur Information eines Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht erfor-derlich gewesen wären.a) Kosten eines [X.], der für den am Wohnort der[X.] ansässigen Rechtsanwalt der [X.] Termine beim Prozeßgericht wahr-nimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder [X.] Sinne von § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unter-bevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten,nämlich Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 [X.],erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch [X.] entstanden wären (vgl. OLG [X.] NJW-RR 2001,1000 = [X.] 2001, 256; [X.] [X.] 2001, 366 und 484). Kann eine[X.] nämlich etwaige Reisekosten ihres Rechtsanwaltes für die Fahrt zurmündlichen Verhandlung ersetzt verlangen und machen sie und ihr Rechtsan-walt statt dessen von der in § 53 [X.] vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch,die Terminswahrnehmung einem [X.] zu übertragen, so [X.] eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, falls diedurch die Tätigkeit des [X.] entstandenen Kosten die an-sonsten angefallenen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlichübersteigen. Wenn die [X.] prüft, ob sie einen [X.] [X.] hinzuzieht, liegt dies auch im Interesse der erstattungs-pflichtigen Gegenpartei; denn die Beauftragung des [X.]kann, etwa bei einem geringen Streitwert und einer erheblichen Entfernung zwi-schen dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten und dem Prozeßgericht [X.] mehrere Termine wahrzunehmen sind, kostengünstiger sein als die Ter-minswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten.- 7 -b) Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unter-bevollmächtigten ist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten [X.] eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grundenach zu erstatten wären. Dies ist im vorliegenden Fall zu [X.]) Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am [X.] und dort auch nicht wohnenden Rechtsanwaltes für Reisen zumProzeßgericht steht nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen(zutreffend: [X.], [X.] 2001, 532; OLG [X.] NJW-RR 2001,998 = [X.] 2001, 998 und NJW-RR 2001, 1000 = [X.] 2001, 256; [X.], [X.] 2000, 587 = [X.], 1215; KG NJW-RR 2001, 1002;OLG [X.], [X.] 2001, 197 = [X.], 537; a.A.: [X.] 2001, 1001; [X.] NJW-RR 2001, 997; [X.],1357, 1359). Diese Bestimmung schließt nach ihrem Wortlaut allein die Erstat-tung von Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines am [X.], dort aber nicht ansässigen Rechtsanwaltes entstehen. "Zulas-sung" im Sinne dieser Bestimmung ist die berufsrechtliche Zulassung [X.] bei einem bestimmten Gericht im Sinne der §§ 18 ff. [X.] nicht die [X.] im Sinne des § 78 ZPO (Baum-bach/[X.][X.], ZPO, 60. Aufl., § 91 Rdnr. 45 f.; [X.]/[X.],23. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Reisekosten" b) ). Dies folgt neben dem Wortlaut auchaus der Herkunft der erst durch das Gesetz zur Änderung [X.] vom 26. Juli 1957 ([X.] I S. 861, 931) eingefügten und ursprüng-lich in § 18 Abs. 6 [X.] enthaltenen Regelung (vgl. Begründung der [X.] zu § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: BT-Drucks. 2/2545, [X.].BT-Drucks. 2/1014, S. 133).Eine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf [X.] nicht zugelassene (im Sinne der §§ 18 ff [X.]) auswärtige- 8 -Rechtsanwälte (dafür: [X.] NJW-RR 2001, 788 = [X.] 2001, 203;[X.] [X.], 773; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 18)ist nicht gerechtfertigt. Es fehlt dafür an einer Regelungslücke im Gesetz. [X.] von Reisekosten eines am Prozeßgericht nicht zugelassenen unddort auch nicht ansässigen Rechtsanwaltes ist in der Vorschrift des § 91 Abs. 2Satz 1, 2. Halbs. ZPO geregelt, und zwar in der Weise, daß eine Erstattung er-folgt, wenn die Zuziehung des auswärtigen Anwalts zur zweckentsprechendenRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Zwar hat sich [X.] dieser Bestimmung bis zur Erweiterung der [X.] beiden [X.]en auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenenRechtsanwälte durch das am 1. Januar 2000 in [X.] getretene [X.] des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom2. September 1994 ([X.] I, [X.]) und dessen Änderungsgesetz vom17. Dezember 1999 ([X.] I S. 2448) weitgehend auf den [X.]prozeß vor [X.] beschränkt. Diese Ausdehnung des [X.] der postulationsfä-higen Rechtsanwälte vor den [X.]en kann für eine unterliegende [X.],deren auswärtiger Gegner sich eines an seinem Wohnort ansässigen Rechts-anwaltes bedient, nach der Kostenregelung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs.ZPO mit einer größeren Kostenbelastung verbunden sein als nach [X.]. Dies allein rechtfertigt aber keine vom Wortlaut abweichende Aus-legung der kostenrechtlichen Vorschriften. Aus den Gesetzesmaterialien [X.] zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan-wälte (Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung, BT-Drucks. 12/4993, S. 42-44; Beschluß Empfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks. 12/7656 sowie Anrufung des Vermittlungsausschussesdurch den Bundesrat, BT-Drucks. 12/7868) ist nicht erkennbar, ob sich der Ge-setzgeber möglicher kostenrechtlicher Konsequenzen der Erweiterung [X.] bewußt war. Es besteht deshalb keine Grundlage für die- 9 -Annahme, der Gesetzgeber habe die mit der nunmehr möglichen [X.] auswärtige Anwälte verbundenen Mehrkosten von der Erstattung durchden Gegner vollständig ausnehmen wollen. Die vom Gesetzgeber zur Freigabeder [X.] angestellten Erwägungen sprechen eher für die ge-genteilige Annahme (unten [X.]) (1) ). Deshalb muß es bei der nach dem Geset-zeswortlaut anzuwendenden Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. [X.], wonach es für die Erstattung von Reisekosten eines auswärtigenRechtsanwaltes auf die Notwendigkeit von dessen Zuziehung ankommt.Allerdings ist nicht zu verkennen, daß im Anwaltsprozeß der Wegfall derbeschränkten [X.] im Bereich der Kostenerstattung zu einemWertungswiderspruch führen kann, wenn nunmehr die Reisekosten [X.], am [X.] des Prozesses nicht zugelassener Rechtsanwälte nach§ 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO bei Notwendigkeit der Zuziehung zu [X.], demgegenüber aber die Erstattung von Reisekosten der am [X.] zugelassenen, aber auswärtig geschäftsansässigen Rechtsanwälte nach§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO schlechthin ausgeschlossen bleibt, und zwar auchdann, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei am Wohnort der [X.] unterhält(vgl. [X.], [X.]. 2001, 119, 120). Für eine unterschiedliche Be-handlung ist nach dem Wegfall der beschränkten [X.] einsachlicher Grund nicht mehr gegeben. Dieser Wertungswiderspruch kann [X.] in der Weise aufgelöst werden, daß der Anwendungsbereich von § 91Abs. 2 Satz 2 ZPO auf alle auswärtigen Anwälte ausgedehnt wird. Denn in [X.] würde § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO entgegen seinem klarenWortlaut nicht mehr zur Anwendung kommen, und auch die bislang grundsätz-lich erstattungsfähigen Reisekosten auswärtiger Anwälte bei [X.] würden generell [X.] 10 -[X.]) Die Beauftragung des in [X.] ansässigen Hauptbevollmächtig-ten durch die Antragsteller stellte eine Maßnahme zweckentsprechenderRechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO dar. Zu [X.] meint das Beschwerdegericht, die Antragstellerin habe sich zur Kostener-sparnis eines in der Nähe des Prozeßgerichts in [X.] residierenden Rechts-anwaltes als Hauptbevollmächtigten bedienen müssen. Die Beurteilung [X.], ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten,ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die die Kosten [X.] als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die [X.] ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Be-lange erforderlichen Schritte zu ergreifen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 91Rdnr. 12). Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich geartetenMaßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.(1) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder [X.]ansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen Gericht klagendeoder verklagte [X.] stellt im Regelfall (zu möglichen Ausnahmen unten (2))eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung in dem genannten Sinne dar (vgl. [X.] [X.] 2001, 532, 533;OLG [X.] NJW-RR 2001, 998, OLG [X.] NJW-RR 2001, 1000 =[X.] 2001, 256 und [X.] 2002, 34 = [X.], 116, KG NJW-RR 2001,1002 = [X.], 475).Eine [X.], die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst ver-klagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will,wird nämlich in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder[X.] aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn ge-gebenenfalls mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der- 11 -räumlichen Nähe und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönlichesmündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn füreine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretungist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der [X.] ange-wiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen [X.] erfolgen. Häufig wird zudem nach einer (Klage)Erwiderung der [X.] ein zweites Gespräch notwendig sein, weil der Rechtsanwalt ergänzendeInformationen seiner [X.] benötigt oder weil später entstandene [X.] auszuräumen sind.Die Notwendigkeit eines persönlichen Gespräches zwischen einer aus-wärtigen [X.] und ihrem Rechtsanwalt ist auch in der vor dem 1. Januar 2000ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den [X.]spro-zeß anerkannt gewesen und kostenrechtlich berücksichtigt worden, und zwar inder Weise, daß die auswärtige [X.] im Regelfall die Kosten für eine [X.] zu ihrem Rechtsanwalt am Prozeßgericht sowie, wenn ihr diese [X.] unzumutbar war, die Kosten eines Verkehrsanwaltes erstattetverlangen konnte (vgl. [X.] aaO, § 91 Rdnr. 67a und 71 f.m.zahlr.Nachw.). Die kostenrechtliche Einengung auf diese beiden Möglichkei-ten zum Gespräch mit einem Rechtsanwalt, Informationsreise zum [X.] oder Einschaltung eines Verkehrsanwaltes, war deshalb berech-tigt, weil die [X.] aufgrund der beschränkten [X.] vor [X.] als Prozeßbevollmächtigten einen am Prozeßgericht zugelasse-nen Rechtsanwalt beauftragen mußte. Nachdem jedoch nunmehr jeder an ei-nem Amts- oder [X.] zugelassene Rechtsanwalt vor jedem [X.]postulationsfähig ist, kann und darf auch eine ihre Belange vernünftig undkostenbewußt wahrnehmende [X.] für das zur Verfolgung ihrer Interessennotwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie- 12 -einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Ge-schäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen.Dies steht in Übereinstimmung mit den Absichten, die den Gesetzgeberzur Erweiterung der [X.] vor den [X.]en auf alle beieinem Amts- oder [X.] zugelassenen Anwälte bewogen haben. [X.] wesentlich auch damit begründet worden, daß das Interesse der Mandantendahin gehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor [X.] vertreten werden zu können (Begründung des Gesetzentwurfsder Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, [X.]); die Regelung solle [X.] im Strafrecht und anderen Fachgerichtsbarkeiten angeglichen undEinzelanwälten dieselbe Möglichkeit zur auswärtigen Vertretung eines [X.] eingeräumt werden, wie sie faktisch bei großen überörtlichen Sozietätenbestehe (aaO).Für die grundsätzliche Anerkennung der Vertretung einer auswärtigen[X.] durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwaltals Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sprechen auch prakti-sche Erwägungen. Einem Zivilprozeß gehen in vielen Fällen vorgerichtlicheAuseinandersetzungen voraus, bei denen sich eine oder beide [X.]en [X.] in der Nähe ihres Wohn- oder [X.] ansässige [X.] vertreten lassen. Wäre eine der beiden [X.]en in dem dann sich [X.] entwickelnden Prozeß vor einem auswärtigen Gericht zur Kostenersparnisgehalten, einen am Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwalt als [X.] zu beauftragen, so müßte sie auf den bereits mit der Sache ver-trauten Rechtsanwalt verzichten und außerdem weitere Mühen zur Unterrich-tung des neuen Rechtsanwaltes auf sich nehmen. Dies kann von einer kosten-bewußten [X.] auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nichterwartet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die für eine vorgerichtliche- 13 -Tätigkeit bereits entstandene [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.] auf [X.] angerechnet wird, während bei einem Wechsel zu einem Anwaltam Prozeßgericht zwar Reisekosten erspart werden, aber für die Prozeßfüh-rung eine weitere Gebühr anfällt.(2) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines inder Nähe des Wohn- oder [X.] der [X.] ansässigen [X.] eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO darstellt, kann danneingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts fest-steht, daß ein eingehendes [X.] für die Prozeßführung nichterforderlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen,die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat.Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes am Prozeßgericht kann ferner zur Kos-tenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht über-schaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nichtleistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu er-heben.Ein solcher Fall ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn es sich,wie das Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall annimmt, um einen [X.] gelagerten Rechtsstreit handelt, der keinen umfangreichen [X.] erfordert. Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreits aufwirft,ist für die rechtsunkundige [X.] in der Regel nicht überschaubar und hängtdarüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des [X.] ab. Daß die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall den offenen Mietzinszahlen und den Räumungsanspruch anerkennen würde, stand zu dem Zeit-punkt, als die Antragstellerin ihren Bevollmächtigten mit der Klageerhebung be-auftragte, keineswegs [X.] 14 -c) Da der Antragstellerin somit die Reisekosten ihres [X.], die bei einer Wahrnehmung des Verhandlungstermins beim Prozeßge-richt durch diesen nach § 28 [X.] entstanden wären, zu erstatten gewesenwären, kann sie Ersatz der Kosten für den stattdessen mit der Terminswahr-nehmung beauftragten [X.] insoweit beanspruchen, als dieseKosten (§§ 53, 26 [X.]) abzüglich der mit der Vertretung durch den Unter-bevollmächtigten in der Verhandlung verbundenen Verringerung der Verhand-lungsgebühr des Hauptbevollmächtigten (§ 33 Abs. 3 [X.]) die [X.] nicht wesentlich übersteigen. Eine geringfügige Überschreitungder ersparten Reisekosten steht der Erstattung der Kosten des [X.] nicht entgegen. Es ist zu berücksichtigen, daß die von der [X.]und ihrem Hauptbevollmächtigten bei der Entscheidung darüber, ob ein Unter-bevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung [X.], zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrt- und Ter-minsdauer, nicht sicher vorausgesehen werden können. Eine wesentlicheÜberschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Un-terbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten.I[X.] [X.] hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,keine Feststellungen zur Höhe der dem Hauptbevollmächtigten der Antragstel-lerin im Falle der Wahrnehmung des Termins beim Amtsgericht [X.] zuste-henden Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können dieseFeststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, und die Sache istzur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um- 15 -der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, die Höhe der ersparten Reise-kosten glaubhaft zu machen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO).[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 30/02

16.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02 (REWIS RS 2002, 1161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1161

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