Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 1 StR 192/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1802

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 192/01vom24. Juli 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Juli 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 9. Januar 2001 wird als unbe-gründet verworfen.Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen fallen [X.] zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] verurteilte den Angeklagten wegen Untreue und [X.] in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Mona-ten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-ten eingelegten, wirksam beschränkten und mit der Sachrüge begründeten Re-vision gegen Teile des Rechtsfolgenausspruchs. Sie erstrebt eine höhere [X.] wegen Untreue und in der Folge eine höhere Gesamtstrafe. Das [X.] nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.1. Über Jahrzehnte hinweg war der zur Tatzeit 62 Jahre alte [X.] erfolgreicher Geschäftsmann im Bereich des Leasing und des Vertriebs [X.] sowie mit einem [X.]. 1994 verlegte er sein Betä-tigungsfeld auf den Kauf, die Erschließung und die Vermarktung von [X.] 4 -en in der Umgebung von [X.]und [X.]sowie die Erstellung und [X.] einer Golfanlage in der Nähe von [X.] . Damit geriet er in [X.]. Dies verschleierte der Angeklagte in seinem persönlichen Umfeldund stellte sich weiter als erfolgreicher, vermögender und zahlungsfähiger Ge-schäftsmann dar. Vor diesem Hintergrund kam es nach den Feststellungen des[X.]s zu folgenden Vorgängen:Mitte April 1996 vertraute der Zeuge R. dem vermeintlich reichenAngeklagten 3,1 Mio. DM an zur sicheren Anlage bei hoher Gewinnerwartung- Verdoppelung des Kapitals in sechs Monaten - in [X.] Nach Überweisung der 3,1 Mio. DM entschloß sich der Angeklagte, [X.] nicht wie versprochen anzulegen, sondern für sich zu verwenden, fiumandere Löcher zu [X.], etwa zur Schuldentilgung beim Finanzamt. [X.] war er, wie er wußte, in absehbarer Zeit nicht in der Lage. [X.] vom Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB verhängte die [X.] hierfür wegen Untreue eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe.Zur - wie vom Angeklagten versprochen - risikofreien, aber hochrentierli-chen Kapitalanlage, angeblich in Geschäfte mit [X.] [X.] vor dem Hintergrund von Bankgarantien, erlangte der Angeklagte vonden Zeugen [X.]und [X.]am 30. August 1996 per Scheck jeweilsweitere 215.000,-- DM. Wie vom Angeklagten in diesen beiden Fällen von [X.] beabsichtigt, verwendete er das Geld ebenfalls für sich. Hierfür [X.] das [X.] wegen Betrugs - rechtskräftig - auf Einzelstrafen [X.] 9 Monaten [X.] -2. [X.] meint, im Fall 1 liege ein besonders [X.] der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor. [X.] Schaden von 3,1 Mio. DM liege ein Vermögensverlust großen Ausma-ßes vor. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sei angesichts [X.] von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu gering.3. Gegen die Strafbemessung des [X.]s im Fall 1 ist von [X.] nichts einzuwenden.a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Re-visionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Das ist [X.] dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen anstelltoder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind unddas Urteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die Strafe nicht [X.] des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtig-keitskontrolle ist ausgeschlossen.b) [X.] hat das Vorliegen eines - nicht benannten - beson-ders schweren Falls gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 266 Abs. 2 StGB aF(vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. April 1998)rechtsfehlerfrei verneint. Die Tatrichter haben die außerordentliche Höhe desSchadens ausdrücklich hervorgehoben. [X.] verweist dann aufdas Geständnis und die Schuldeinsicht des Angeklagten, auf das übersteigerteGewinnstreben und die Leichtfertigkeit der Opfer, die ihm die Tat erleichterten,auf das vorgerückte Lebensalter des Angeklagten, in dem er nun nach [X.] erfolgreicher beruflicher Tätigkeit vor einem Scherbenhaufensteht sowie auf die bereits länger zurückliegende Tatzeit. Die [X.] -schließlich vor diesem Hintergrund [X.] so deutliches Übergewicht der strafer-schwerenden Umstände feststellen, daß der Regelstrafrahmen von 1 Monat biszu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe unangemessen mild und nicht aus-reichend wärefl. Dies ist frei von [X.].Da somit ein besonders schwerer Fall bereits nach der zur Tatzeit gel-tenden Fassung des § 266 StGB nicht vorliegt, ist für eine Anwendung des§ 266 Abs. 2 nF (in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechts-reformgesetzes) i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB mit seinen Regelbeispielen keinRaum mehr, auch wenn die Mindeststrafe für den besonders schweren Fallnach neuem Recht niedriger ist (vgl. [X.], Beschluß vom 28. Februar 2001 - 2StR 509/00).c) Der Rechtsfolgenausspruch läßt - soweit er angegriffen wurde - [X.] keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden (§ 301StPO) sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.[X.] Boetticher [X.] [X.]

Meta

1 StR 192/01

24.07.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 1 StR 192/01 (REWIS RS 2001, 1802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1802

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