Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. 1 StR 469/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2602

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 469/02vom25. Juni 2003in der [X.] Untreue u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2002 wird verworfen.Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in 173 Fällen, wegenBeihilfe zur Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu der [X.] von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich des [X.] in weiteren elf Fällen wurde sie freigesprochen. Die [X.] Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die [X.]. Zu Unrecht sei die [X.] in allen Fällen der Untreue vongewerbsmäßigem Handeln der Angeklagten und in der Folge - von [X.] abgesehen - jeweils vom Strafrahmen für besonders schwere Fälle des§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. [X.] die Angeklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle rein [X.] ge-handelt. Der Revision bleibt der Erfolg [X.] -I.Nach den Feststellungen des [X.]s schädigten die Angeklagteund ihr Ehemann [X.]gemeinsam Nachlässe, die der Ange-klagten als Nachlaßverwalterin - in einigen Fällen auch als Testamentsvoll-streckerin - anvertraut worden waren. Dem Urteil liegen Taten seit dem [X.] zugrunde.[X.], seit 1964 Beamter im Notariat [X.], hatte be-reits seit 1979 als Nachlaßverwalter und Testamentsvollstrecker Gelder [X.]. Infolge einer Rechtsänderung war es ihm ab 1984 in vielen Fällen ver-wehrt, Nachlaßpflegschaften und [X.] zu übernehmen.Er trug Sorge dafür, daß nunmehr seine Ehefrau - unter der Firmierung "Fach-büro für [X.]" - damit betraut wurde. So wollte er weiterhin"sich und ihr" - auch nachdem die Eheleute seit 1993 getrennt lebten - "durcheigennützige Verwendung der zu verwaltenden Gelder aus wiederholter Tatbe-gehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer [X.]", um seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Die Angeklagtestimmte zu, "um ihrerseits in den Genuß der aus den Nachlässen stammendenillegalen Gelder zu kommen, die sie zur dauerhaften Bestreitung ihres [X.] benötigte". Die Angeklagte E. [X.] , die deshalb ihre [X.] aufgegeben hatte, "wollte sich auf diese Weise eine Einkommens-quelle von einigem Unfang und einiger Dauer verschaffen, zumal nach [X.] ihres Einkommens als Röntgenassistentin die Bearbeitung der Nach-lassangelegenheiten und nach der Trennung vom Ehemann dessen '[X.]' "- dahinter verbargen sich veruntreute [X.] - "neben- 5 -den geringen Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in [X.]ihre einzigen Einnahmequellen waren und sie sowie ihr [X.]ebenfalls einen hohen Geldbedarf hatten, zum Beispiel für Einla-dungen in [X.], mehrere Mauritius-Urlaube oder auch zur [X.] Geburtstags von [X.]im [X.]. Im [X.] 1995 hattedie Angeklagte eine Wohnung in [X.] gekauft und mit [X.] ausgebaut.Der Zugriff auf die der Angeklagten anvertrauten [X.] er-folgte zum einen durch Überweisungen, Abhebungen oder Abbuchungen (nachScheckhingabe) unmittelbar von den jeweiligen Nachlaßkonten zum [X.], zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten, zur Zuwendung an z.T.unbekannt gebliebene nachlaßfremde Personen oder auch um [X.] aus anderen Nachlaßverwaltungen abzudecken - d.h. um Löcher zu stop-fen -. Teilweise verfügte die Angeklagte auch in Absprache mit ihrem [X.]. Unter anderem hob sie in sieben Fällen von Nachlaßkonten Gelder abbzw. entnahm Wertpapiere, um die entsprechenden Beträge unmittelbar fürsich zu verwenden. Häufiger dagegen handelte [X.], der der [X.] hierzu die entsprechenden Dokumente zur Unterschrift vorlegte oderFormulare mit von ihr vorab geleisteten Blankounterschriften verwendete. [X.] wurde fremdes [X.] zunächst durch die Angeklagte undihren Ehemann einvernehmlich auf ein "privates Girokonto" der [X.] der [X.] - teilweise unter Zwischenschaltung eines weite-ren Kontos der Angeklagten bei der [X.] - transferiert und sovereinnahmt, sei es durch Überweisung von den Nachlaßkonten, durch [X.] sowie durch Einzahlung oder Überweisungder Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie mobiler oder [X.] -biler Nachlaßgegenstände. Auf die Guthaben dieses Kontos hatten die Ange-klagte und ihr Ehemann beliebig Zugriff, sei es zur Abwicklung privater Geld-geschäfte, aber auch um Verpflichtungen zu erfüllen, die die [X.] betrafen. Denn das Konto wurde für Privates und Nachlaßangelegenhei-ten gleichermaßen genutzt.Für dieses Girokonto bei der [X.] war deshalb neben [X.] auch ihr Ehemann zeichnungsberechtigt. Soweit die auf [X.] transferierten Mittel nicht - wieder - der Verwendung für Nachlaßangele-genheiten zugeführt wurden, verfügte über "einen Großteil der [X.]"(auf dem Konto) zum einen der Ehemann der Angeklagten - mit deren Kenntnisund Billigung - zu seinen Gunsten durch Barabhebungen, durch den [X.] EC- und Kreditkarte sowie durch Verwendung von Schecks und Überwei-sungsaufträgen, die er seiner Ehefrau zur Unterzeichnung vorlegte, zur [X.] an ihn gerichteter privater Rechnungen. Zum anderen nutzte die [X.] die auf ihrem Konto angesammelten Nachlaßmittel für sich, etwadurch Barabhebungen, Zahlung mit Kreditkarte sowie durch Zulassung [X.], z.B. zur Tilgung der Kredite für ihre Eigentumswohnungen, [X.] ihrer Krankenkassen- und Lebensversicherungsbeiträge, zur [X.] von Tankrechnungen, Bahnfahrkarten und Restaurantrechnungen. [X.] "verstand sie" als Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns undals Vorschüsse auf ihren Anteil an den [X.]. Bewilli-gungen des [X.] lagen hierzu keine vor. Nach ihrer internen [X.] sollten von den "Nachlaßvergütungen" dem Ehemann 2/3 zustehen, der [X.] 1/3. Abgerechnet wurde [X.] 7 -Die Nachlässe waren der Angeklagten ohne Beschränkung des Wir-kungskreises und meist unter Befreiung von Beschränkungen der §§ 1812,1813 BGB anvertraut. Die zur Aufsicht berufenen Notare überwachten die Tä-tigkeit der Nachlaßpflegerin [X.]zu keiner [X.] und forderten auch diegebotene jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung "nicht ansatzweiseernsthaft [X.] gelang es der Angeklagten - zusammen mit ihrem Ehemann, der denüberwiegenden Vorteil aus den Taten zog -, in der [X.] von November 1995 [X.] 2000 in 34 Nachlaßsachen durch 174 Taten insgesamt über6.000.000,-- DM, im Einzelfall bis zu 361.568,98 DM -, zu veruntreuen. Ein er-heblicher Teil floß allerdings wieder in die Nachlaßverwaltung zurück. So über-gab W. [X.] der Angeklagten am 11. Oktober 2000338.315,09 DM in einer Tüte, um diesen Betrag auf ein Nachlaßkonto einzube-zahlen. Zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft des Geldes erklärte [X.] der Bankangestellten gegenüber, das Geld stamme aus einemHausverkauf.Der Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung lag zugrunde, daß [X.] gemeinsam mit ihrem Ehemann ein in der Wohnung eines Erblas-sers aufgefundenes Testament beiseite schaffte. Das [X.] hat Einzelstrafen in Höhe von zwei Monaten bis zu ([X.] über 250.000,-- DM in drei Fällen) zwei Jahren Freiheitsstrafe (für [X.] sechs Monate Freiheitsstrafe) verhängt - die [X.] liegt bei 160 Jahren - und daraus die Gesamtstrafe in [X.] drei Jahren und drei Monaten gebildet. W. [X.]wurde - rechts-- 8 -kräftig - wegen Untreue in 192 Fällen u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und neun Monaten verurteilt.- 9 -II.Die Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten nicht auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen tragenden Schuldspruch. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. [X.] ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die [X.] - von"[X.]" abgesehen - die Untreuehandlungen als besonders schwereFälle im Sinne von § 266 Abs. 2 aF, als auch von § 266 Abs. 2 StGB (i.V.m.§ 263 Abs. 3 StGB) in der ab dem 1. April 1998 nach der Änderung durch [X.] geltenden Fassung wertete und bei der Strafzumessung dann gemäߧ 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen (die überwiegende Zahl der Fälle liegt vor [X.] April 1998) nach dem Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. [X.], 63) den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB nF, dem dann [X.], zugrunde legte.Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall [X.] des § 266 Abs. 2 StGBanzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage derStrafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen [X.] gestattet ist ([X.], 464). Das Tatgericht hat alle die Taten unddie Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichts-punkte im Urteil genannt, folglich in seine Strafzumessungserwägungen [X.] und somit seiner Bewertung die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. [X.] 1988, 253) zugrundegelegt. Allein schon das ungewöhnliche Ausmaß [X.] und der Umfang der [X.] vor dem Hintergrund gewohn-heitsmäßiger Begehung (vgl. [X.]R StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbs-mäßig 1) über Jahre hinweg kennzeichnen über das Gesamtgeschehen hinaus- 10 -auch alle Einzelfälle und rechtfertigen hier durchweg die Annahme besondersschwerer Fälle, auch [X.] von § 266 Abs. 2 StGB aF (nicht benannte besondersschwere Fälle). Zudem handelten die Angeklagten in allen Fällen gewerbsmä-ßig. Die Angeklagte und ihr Ehemann wollten sich eine gemeinsame dauer-hafte Quelle zur illegalen Finanzierung ihres aufwendigen Lebensstils er-schließen und setzten dies im Rahmen des "Fachbüros für Nachlaßangelegen-heiten" der Angeklagten um. Diesem Ziel, diesem Unternehmenszweck, dien-ten alle Untreuehandlungen, unabhängig von der Verwendung der veruntreu-ten Gelder im Einzelfall. Wie in Gewinnerzielungsabsicht handelnde Mittäterdie Beute teilen - im jeweiligen Einzelfall oder auf andere Weise - ist ebensounerheblich wie die Verwendung der illegalen Einkünfte, z.B. teilweise auchzugunsten anderer oder zur partiellen Schadenswidergutmachung, insbeson-dere wenn dies der Vermeidung der Aufdeckung der illegalen Praktiken dientund so die Fortsetzung der einträglichen Straftaten ermöglicht. Auch hier si-cherte die Bezahlung an oder für einzelne Nachlässe aus veruntreutem Gelddie illegale Einnahmequelle für die Zukunft. Früher verursachte [X.] wurden mit - erneut - veruntreutem Geld ausgeglichen zur Vermeidung [X.]. Die Angeklagte wirkte an diesem System maßgeblich mit undpartizipierte daran in erheblichem Umfang. Jeder darauf bezogene Tatbeitrag,jede Einzeltat, war auch bei ihr (§ 28 Abs. 2 StGB) durch die dauerhafte Ge-winnerzielungsabsicht geprägt und damit gewerbsmäßig.Ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit lag,auch soweit es sich um die Übertragung von [X.] auf das Privat-konto handelte, das auch der Abwicklung von [X.] diente,- nach den Feststellungen des [X.]s - nicht vor. Die Angeklagte hatte"erkannt, daß .... eine sorgfältige Abrechnung der einzelnen Nachlässe nicht- 11 -gewährleistet war". Die mißbräuchliche Verwendung dorthin transferierter [X.] "für sie offensichtlich". Daß die [X.] der Angeklagten gleichwohleinen - vermeidbaren - Verbotsirrtum und insoweit Strafmilderung [X.], belastet sie nicht.Fehlende Kontrolle und Aufsicht erleichterte nicht nur die [X.], sie waren Voraussetzung für die Tatbegehung über so lange [X.]. [X.] die Angeklagte dennoch nicht. Ihr war fremdes Vermögen ganz [X.] anvertraut. Unabhängig von Überwachung und Kontrolle hatte sie [X.] ihrer Bestellung zur Nachlaßverwalterin für ihre Person die Pflicht dieseVermögen für die - zunächst unbekannten - Erben sorgsam und sicher zu ver-walten, die Erben zu ermitteln und ihnen den Nachlaß schließlich zu überge-ben. Versäumnisse anderer mindern diese Pflichtenstellung nicht und lassenden [X.] keineswegs in einem milderen Licht erscheinen. [X.] hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nichtgleichzusetzen (vgl. hierzu [X.], 253, aber auch [X.], Beschluß vom14. August 2002 - 1 [X.]). Daß die [X.] das Versagen [X.] gleichwohl strafmildernd berücksichtigt hat, belastet die Angeklagteebenfalls nicht.[X.][X.] Kolz [X.] Elf

Meta

1 StR 469/02

25.06.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2003, Az. 1 StR 469/02 (REWIS RS 2003, 2602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2602

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