Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. 1 StR 582/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2935

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 582/00vom4. April 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. April 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Juni 2000 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] indrei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monatenverurteilt. Vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hat es den Angeklagten frei-gesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrerzu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Sie greift den [X.] und erstrebt eine höhere Freiheitsstrafe, soweit der Angeklagte verurteiltworden ist. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesan-walt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. [X.] Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällenhält rechtlicher Nachprüfung stand.- 4 -1. [X.] lag folgender Sachverhalt (Abschnitt [X.]) zur Last: Als Geschäftsführer des [X.] der [X.] und [X.] [X.] e.V. (im folgenden: Landes-kuratorium) schloß er für das [X.] betriebliche [X.] Lebensversicherungen zur betrieblichen Alterssicherung seiner Mitarbeiterbei der damaligen [X.] ab. Dabei trat erzugleich als Versicherungsvermittler dieses Versicherungsunternehmens auf,mit dem er bereits im Jahr 1967 einen Agenturvertrag geschlossen hatte. [X.] der Versicherungsvertragsabschlüsse des [X.] bei der[X.] flossen dem Angeklagten im Zeit-raum von Juni 1993 bis Dezember 1997 Provisionen in Höhe von insgesamt201.435 DM zu, die er in 55 monatlichen Einzelzahlungen erhielt. Er führte [X.] Gelder nicht an das [X.] [X.] Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, daß das [X.] Angeklagten im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der [X.] Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB verletzte.a) [X.] verstieß nicht gegen die aus seiner Organstellung [X.] folgende Pflicht, Forderungen seines Geschäftsherrn nicht fürsich einzuziehen (vgl. [X.], 61), indem er die Provisionen verein-nahmte. Eigene Ansprüche des [X.] gegen die [X.] auf Zahlung der Provisionen bestanden nicht. [X.] ergaben sich aus dem Agenturvertrag zwischen dem [X.] und dem Versicherungsunternehmen; [X.] war [X.]) Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung der Kammer, es liegekeine Untreue darin, daß der Angeklagte die ihm zugeflossenen Provisionennicht an das [X.] abführte.Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 [X.]/93 - (wistra 1995, 61, 62) hervorgehoben, daß die Nichtherausgabe er-langter personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn,deren Gewährung diesen nicht [X.], grundsätzlich keine Strafbarkeitnach § 266 StGB begründet. Das gilt auch hier:Das [X.] hat zurecht angenommen, daß kein entsprechenderAbführungsanspruch des [X.] bestand. Nach den getroffenenFeststellungen fehlte eine ausdrückliche vertragliche Regelung, die den Ange-klagten zur Herausgabe verpflichtet hätte. Ob dem Geschäftsführervertrag, [X.] Beschwerdeführerin meint, durch Auslegung eine Verpflichtung zu entneh-men ist, Verdienste aus Nebentätigkeiten an das [X.] abzufüh-ren, kann dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Provi-sionen stand einem Abführungsanspruch ein gesetzliches Verbot entgegen(§ 134 BGB). Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern war [X.] sogenannter Sondervergütungen an Versicherungsnehmer durchVerordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 81Abs. 2 Satz 3 [X.] untersagt (sog. Provisionsabgabeverbot; Anordnung [X.] für Privatversicherung vom 8. März 1934, [X.] 1934,99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung und zur Auslegungsiehe [X.] in Prölls [X.] 11. Aufl. § 81 Rdn. 93, 98; Verordnung [X.] für das Versicherungswesen über das Verbot von [X.] und Begünstigungsverträgen in der [X.] 17. August 1982, [X.]. I 1234; vgl. auch [X.], 177). Zwar gab es- 6 -Bestrebungen, das umstrittene und - worauf die Revision hinweist - "in der Pra-xis wenig ernst genommene" Verbot aufzuheben; der Gesetzgeber ist [X.] bislang nicht gefolgt (vgl. [X.] aaO Rdn. 71 ff.). [X.], zu denen Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwel-cher Art zählen, durften danach dem Versicherungsnehmer (hier: dem Landes-kuratorium) nicht zukommen. Eine Herausgabe der Provisionen an das Lan-deskuratorium als Versicherungsnehmer wäre mit diesen Bestimmungen nichtvereinbar gewesen und hätte eine Ordnungswidrigkeit nach § 144a Abs. 1 Nr.3 [X.] dargestellt (vgl. [X.] in Erbs/[X.], Strafrechtliche Nebenge-setze 137. [X.]. § 144a [X.] Rdn. 12 f.).Das [X.] war schließlich nicht gehalten, auf die [X.] des Geschäftsführers aus § 667 BGB ausdrücklich einzugehen.Danach hat dieser im Anschluß an die Beendigung des [X.] an seinen Geschäftsherren herauszugeben, die ihm im inneren Zu-sammenhang mit der Geschäftsbesorgung zugeflossen sind ([X.], 1, 2 f.).Selbst wenn eine solche allgemeine Herausgabepflicht sich auf die [X.] sollte, wäre sie nicht als vom Schutz des § 266 StGB erfaßteTreuepflicht zu bewerten. In der Rechtsprechung des [X.] istanerkannt, daß eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treuever-hältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, durchaus Verpflichtungen enthaltenkann, deren Einhaltung vom [X.] nicht geschützt ist. Die [X.] nach § 667 BGB ist unter den hier gegebenen Umständen keinespezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht von den sonstigen Her-ausgabe- und [X.] anderer Schuldverhältnisse, dieregelmäßig keine Treueabrede enthalten und sich als sog. schlichte Schuld-nerpflichten erweisen ([X.], 137, 138). Offen bleiben kann [X.] vorliegenden Verfahren, ob aus dem Geschäftsführervertrag des Angeklag-- 7 -ten im Wege der Auslegung eine vertragliche Nebenpflicht hergeleitet [X.], die ihn bei Versicherungsvermittlungen des in Rede stehenden Umfangsim Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit für das [X.] anhielt, dessen Aufsichtsgremien über diese Tätigkeit wenigstens zu unter-richten.3. Das [X.] hat ferner rechtlich zutreffend eine Pflicht des Ange-klagten verneint, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auf den [X.] unmittelbar zwischen dem [X.] und der[X.] hinzuwirken, so daß Provisionsan-sprüche des [X.] hätten entstehen können. Von einem pflicht-widrigen Unterlassen kann dann nicht die Rede sein, wenn die [X.] für das Kuratorium wirtschaftlich günstigen Geschäfts wie hier im [X.] zur Rechtsordnung gestanden hätte (vgl. [X.] bei [X.] 1979,456; [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 35a). [X.] diesem rechtlichen Gesichtspunkt stand das Sondervergütungsverboteinem solchen Vertragsschluß entgegen. Danach sind [X.] untersagt, mit denen die Vertragsparteien nur [X.] verfolgen, Provisionsansprüche beim Abschluß eigener Versicherungs-verträge des Vermittlers zu begründen.4. [X.] hat seine Vermögensbetreuungspflicht als [X.] des [X.] auch nicht dadurch verletzt und dem [X.] so einen Nachteil im Sinne des [X.]es zugefügt, daß [X.] dieses gerade Versicherungsverträge bei der [X.] schloß. Als Geschäftsführer hatte er zwar die Pflicht, für das[X.] möglichst günstige Geschäfte abzuschließen. Das galt [X.] die Versicherungsverträge. Er hat sich aber darauf berufen, daß nieman-- 8 -dem ein Schaden entstanden sei, weder dem Kuratorium noch den durch [X.] begünstigten Mitarbeitern ([X.]). Das Land-gericht vermochte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerle-gen. Dementsprechend war es überzeugt, daß dieser auch in subjektiver Hin-sicht durch seine Vermittlertätigkeit dem [X.] keinen Nachteilzufügen wollte ([X.]). Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, daß für das[X.] schon bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit des Ange-klagten ein sog. Sammelvertrag bestand, der Prämienvergünstigungen bein-haltete. Es hat zudem die Geschäftsbeziehung zur [X.] auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten als [X.] fortgesetzt ([X.]). Daraus erhellt ohne weiteres, daß der [X.] der Versicherungsverträge gerade bei der [X.] für das [X.] nicht nachteilig war.5. [X.] hat schließlich nicht gegen den Grundsatz der er-schöpfenden Erledigung der zugelassenen Anklage verstoßen. Zwar hat [X.] Strafbarkeit des Angeklagten aus § 12 Abs. 2 UWG a.F. und aus demaufgrund des Korruptionsbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 20. August1997 an seine Stelle getretenen Tatbestand der Bestechlichkeit im öffentlichenVerkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) nicht erörtert. Dessen bedurfte es jedoch nicht,weil es an dem dazu erforderlichen Strafantrag fehlte und auch ein besonderesöffentliches Interesse an der Strafverfolgung insoweit für den Zeitpunkt ab [X.] des § 299 StGB nicht bejaht worden ist (§ 22 Abs. 1 UWG a.F.,§ 301 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände wären im übrigen auch nicht erfüllt gewe-sen.- 9 -I[X.] Strafausspruch wegen [X.] in drei Fällen läßt kei-nen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erkennen.1. Das [X.] hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Das[X.] stellte landwirtschaftlichen Familienbetrieben in [X.] Ausfall einer Arbeitskraft Dorfhelferinnen und [X.] als Aushilfenzur Verfügung. Personal- und Geschäftskosten erstattete das [X.] für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach den [X.], 13 des [X.] ([X.]) dem Landes-kuratorium zu einem bestimmten Prozentsatz, soweit der notwendige Aufwandnicht durch Zahlungen Dritter gedeckt war. Diese zunächst abschlagsweisegezahlten Fördergelder wurden nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgrund dervom [X.] vorgelegten Verwendungsnachweise endgültig festge-setzt. Für die Jahre 1993 bis 1995 bezifferte der Angeklagte als Geschäftsfüh-rer des [X.] in den erforderlichen Anträgen an das [X.] und Ausgaben des [X.] bewußt so, daß sich aus seinenAngaben höhere als die tatsächlich gerechtfertigten Erstattungsbeträge erga-ben. Einerseits setzte er Ausgaben des [X.] zu hoch an; ande-rerseits teilte er die Leistungen der Sozialversicherungsträger, die nach Artikel13 Abs. 1 [X.] vorweg vom förderungsfähigen Aufwand abzuziehen waren,nicht in voller Höhe mit. Aufgrund seiner Angaben wurden für die Haushaltsjah-re 1993 bis 1995 Fördergelder in Höhe von 246.633 DM, 1.752.447 DM und2.039.841 DM ungerechtfertigt ausbezahlt, die der Angeklagte verwendete, umDeckungslücken im Haushalt des [X.] zu schließen.Das [X.] hat die zu verhängenden Strafen dem [X.] des § 264 Abs. 1 StGB entnommen. Einen besonders schweren Fall (im- 10 -Sinne des § 264 Abs. 2 StGB) hat es verneint, weil der Angeklagte nicht [X.] gehandelt und die Mittel vollständig für die Arbeit des [X.]s verwendet habe. Es hat [X.] von einem Jahr ([X.]), einem Jahr und sechs Monaten (Förderung 1994) sowie einem Jahr undzehn Monaten (Förderung 1995) angesetzt und daraus die ausgesprocheneGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet.2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ganz allgemein, die [X.]habe generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung unberücksich-tigt gelassen und in nicht mehr vertretbarer Weise zu Gunsten des Angeklag-ten gewertet, daß er uneigennützig gehandelt habe. Die Beanstandung ist nichtbegründet.Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, [X.] Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlungvon Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastendenund belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinanderabzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehlervorliegt (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist namentlich der Fall, wenn der [X.] angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungenoder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhenkann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldange-messenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist [X.]. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat [X.] sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen [X.] zu orientieren (so u.a. [X.]St 34, 345, 349). Dabei ist [X.] bedenken, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen lediglich die für die [X.] -messung der Strafe bestimmenden Umstände anführen muß (§ 267 Abs. 3Satz 1 StPO).Danach begegnen die [X.] des [X.]s kei-nen rechtlichen Bedenken. [X.] mußte den Gesichtspunkt der [X.] nicht ausdrücklich aufführen. Die Höhe sowohl der [X.] als auch der Gesamtstrafe läßt nicht besorgen, daß er ihr bei der Strafzu-messung aus dem Blick geraten sein könnte. Auch gegen die Erwägung, zuGunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er uneigennützig ge-handelt habe, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern; [X.] des [X.] mindert den Handlungsunwert (vgl. [X.]/Perron in[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 264 Rdn. 71).Schäfer [X.] [X.][X.] [X.]

Meta

1 StR 582/00

04.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. 1 StR 582/00 (REWIS RS 2001, 2935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2935

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