Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2005, Az. BLw 21/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 3770

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[X.]BESCHLUSS [X.]/04
vom 29. April 2005 in der [X.]

betreffend Ansprüche nach dem [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 44 Abs. 1 Nr. 1

Der Anteil eines Mitglieds am Fondsvermögen einer LPG [X.] steht bei der Bemes-sung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei Ausscheiden aus einer LPG [X.][X.] auch dann einem Inventarbeitrag gleich, wenn sich die LPG [X.] nicht an eine LPG [X.][X.] angeschlossen hat, sondern wenn sie durch eine [X.] zu einer LPG [X.][X.] übergegangen ist.

[X.], [X.]. v. 29. April 2005 - [X.]/04 - [X.]

AG Königs Wusterhausen

- 2 - Der [X.], [X.] für [X.]n, hat nach mündlicher Verhandlung am 29. April 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbe[X.] gegen den [X.]uß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 8. April
2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe[X.]ver-fahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbe[X.]verfahrens: 69.189,55 •

Gründe:
[X.]

Die Antragstellerin und ihr Ehemann [X.]

traten 1960 in die LPG "[X.] (im folgenden: LPG), [X.], ein. [X.] brachte eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,09 ha ein und leistete einen vorläu-figen Inventarbeitrag von [X.] je Hektar. Zum 31. Dezember 1973 beliefen sich die Eigenmittel der LPG einschließlich der geleisteten [X.] auf [X.] je Hektar eingebrachter Nutzfläche, insgesamt auf 2.168.491,78 Mark. Durch [X.]uß der Vollversammlung vom 1. April 1974 - 3 - ging die LPG vom [X.] zum [X.][X.] über. Gleichzeitig wurde ein Pflichtinven-tarbeitrag von [X.] je Hektar eingebrachter Nutzfläche festgesetzt.

Mit Überlassungsvertrag vom 23. Dezember 1976 übertrug [X.]den von ihm eingebrachten Boden auf seinen Sohn [X.]. , der seit 1974 ebenfalls [X.] war. [X.]

verstarb 1977 und wurde von der Antragstellerin allein beerbt.

Am 29. April 1991 beschloß die Mitgliederversammlung die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin, die am 31. Dezember 1991 in das [X.] eingetragen wurde. Die Antragstellerin und [X.]. [X.]waren vorher ausgeschieden und wurden nicht Genossenschafter der [X.]. [X.]. [X.]verstarb 1992 und wurde von der früheren Antrag- stellerin zu 2 beerbt, deren Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde und die nicht mehr Beteiligte des Verfahrens ist. Wegen der von [X.] gelei- steten [X.] zahlte die Antragsgegnerin bis 1994 insgesamt 16.045 DM zunächst an [X.]. [X.], später an die frühere Antragstellerin zu 2 zurück.

Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch in Höhe des Anteils von [X.] am Vermögen der LPG im Zeitpunkt des Übergangs vom [X.] zum [X.][X.] geltend, den sie mit 151.367,88 DM (32,09 ha x [X.]) beziffert und auf den sie sich den an [X.].

[X.]und die frühere Antragstellerin zu 2 gezahlten Betrag von 16.045 DM anrechnen läßt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 69.189,55 • gerichteten Antrag stattgegeben. Die Be[X.] der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg ge-blieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe[X.] verfolgt sie ihren [X.] 4 - sungsantrag weiter. Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

I[X.]
Das Be[X.]gericht meint, der Anteil eines [X.]s am Fondsvermögen der LPG [X.] stehe unabhängig davon einem Inventarbeitrag gleich, ob sich die LPG [X.] an eine bereits bestehende LPG [X.][X.] ange-schlossen oder ob sie sich durch eine Änderung ihres Statuts in eine LPG [X.][X.] umgewandelt hat. In beiden Fällen sei das der LPG [X.][X.] zugeordnete Fondsvermögen der LPG [X.] durch den Einsatz privaten Kapitals der [X.] erwirtschaftet worden und deshalb nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zurückzuerstatten. Auf der Grundlage der zum 31. Dezember 1973 erstellten Jahresabschlußrechnung der LPG ergebe sich ein Fondsanteil von [X.] in Höhe von (gerundet) 151.368 DM. Abzüglich der von der An- tragsgegnerin geleisteten Zahlung ergebe dies den geltend gemachten [X.], der auch nicht verhältnismäßig zu kürzen sei, da sich das verteilungsrelevante Eigenkapital der Antragsgegnerin unter Zugrunde-legung der [X.] zum 31. Dezember 1991 einschließlich zwischenzeitlich aufgelöster Aufwandsrückstellungen auf mindestens 2.739.542,38 DM belaufe und damit die Gesamtsumme der [X.] und gleichstehenden Leistungen der Mitglieder in Höhe von 2.339.733,58 DM übersteige.

- 5 - [X.][X.]
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Zutreffend geht das Be[X.]gericht davon aus, daß der Anteil eines [X.]s an dem im Zeitpunkt des Übergangs einer LPG [X.] zu einer LGP [X.][X.] vorhandenen Fondsvermögens im Rahmen der [X.] nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wie ein Inventarbeitrag zu behandeln ist, wenn die Vermögensbildung im wesentlichen auf dem Einsatz privaten Kapitals der Genossenschaftsmitglieder beruhte.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 120, 349, 351; 123, 23, 24 f.; 138, 371, 377 f.; [X.]. v. 24. November 1993, [X.], [X.] 1994, 126, 127; [X.]. v. 22. Februar 1994, [X.], [X.] 1994, 201; [X.]. v. 1. Juli 1994, [X.], [X.] 1994, 367; [X.]. v. 23. Oktober 1998, [X.], [X.], 184, 185) steht dem Inventarbeitrag der bei dem Anschluß einer LPG [X.] an eine LPG [X.][X.] von dieser über-nommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG [X.] gleich. Den Grund hierfür hat der [X.] im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Ge-nossenschaften vom [X.] im allgemeinen noch keine Vergesellschaftung [X.] hatte ([X.], Grundriß des [X.], 1959, [X.]) und die Fonds der LPG [X.] daher anders als die Fonds der LPG [X.][X.] weder durch staatli-che Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben ge-speist wurden, die der Rat des [X.] den Genossenschaften zur Bewirtschaf-tung zugeführt hatte. Demgegenüber hatte die LPG [X.][X.] nach einem von der [X.] vorgelegten [X.] 1959/65 nur 9,6 % der für erforderlich gehal-tenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % sollten - 6 - über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw. Beteiligungen finanziert werden [X.], in: Landwirtschaft im Wandel, Schriftenreihe der [X.], 1988, [X.]). Der [X.] hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG [X.][X.] übernommene Vermögen einer LPG [X.] anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG [X.]I[X.] Dies stellt auch die Rechtsbe[X.] nicht in Frage.

b) Noch nicht entschieden hat der [X.] bislang die Frage, ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn sich die LPG [X.] nicht an eine bereits bestehende LPG [X.][X.] angeschlossen hat, sondern wenn sie durch eine Änderung ihres Statuts zu einer LPG [X.][X.] übergegangen ist. [X.] Frage ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbe[X.], zu bejahen.

aa) Der in § 19 LPGG (1959) geregelte Übergang von einer LPG niede-ren Typs zu einer LPG höheren Typs wurde nach damaligem [X.] nicht als eine Neugründung einer LPG, verbunden mit der Auflösung der bestehenden Genossenschaft, sondern als eine - wenn auch sehr wesentli-che - Änderung der Satzung der LPG, also als ein Fortbestehen der LPG in neuer Form angesehen ([X.] aaO S. 170). Dagegen hatte der in der Form des Anschlusses vollzogene Zusammenschluß (§ 20 LPGG [1959]) die Auflösung der sich anschließenden LPG zur Folge, während die aufnehmende LPG, wenn auch vergrößert, fortbestand (LPG-Recht, Lehrbuch, Autorenkollektiv, 1984, [X.]). [X.] wurde der Anschluß wie ein Einzel- oder [X.] von Mitgliedern behandelt. Um den Fondsbesatz der LPG [X.][X.] auf gleichem Niveau zu halten, sah man es als notwendig an, daß die [X.] Mitglieder neben dem [X.] einen sogenannten [X.] - ausgleichsbetrag leisteten, der sich am Vermögen der LPG [X.][X.] je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche orientierte und auf den der rechnerische Anteil der Mitglieder am Fondsvermögen der LPG [X.] oder [X.] angerechnet wurde (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, [X.], 208). Ein solcher Fondsausgleich war im Fall des identitätswahrenden (Kommentar zum LPG-Gesetz, Autorenkollektiv, S. 202) Übergangs von der LPG [X.] oder [X.] zur LPG [X.][X.] nicht vorzuneh-men, da die Mitgliedschaftsverhältnisse in derselben LPG fortbestanden, ein Übertritt der Genossenschaftsmitglieder zu einer anderen LPG also nicht er-folgte. Dementsprechend bestand auch für eine Individualisierung der [X.] Fondsanteile der [X.]er kein Anlaß.

[X.]) Gemessen an dem Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] rechtferti-gen es diese Unterschiede nicht, den rechnerischen Anteil eines Genossen-schaftsmitglieds am Fondsvermögen der LPG [X.] oder [X.] nur im Fall des [X.], nicht aber im Fall des Übergangs wie einen Inventarbeitrag zu be-handeln. Ziel der Norm ist es, den durch die Zwangskollektivierung praktisch enteigneten Bauern ihre vermögensbildenden Leistungen nach Maßgabe des vorhandenen Eigenkapitals zurückzugewähren ([X.], [X.]. v. 8. Dezember 1995, [X.], [X.] 1996, 280; [X.]. v. 8. Mai 1998, [X.], [X.] 1998, 529 f.). Ein Fondsanteil ist deshalb immer dann in die Vermögensauseinander-setzung nach dem [X.] einzubeziehen, wenn das Fondsvermögen im wesentlichen auf den Einsatz privaten Kapitals der Genossenschaftsmitglieder zurückzuführen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 1998, [X.], [X.], 184, 185). Hiervon kann bei [X.] vom [X.] regelmäßig ausgegangen werden ([X.], [X.] 123, 23, 29; 138, 371, 379). Dies gilt auch dann, wenn sich die "Weiterentwicklung" der LPG [X.] zur LPG [X.][X.] nicht, wie üblich (LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, - 8 - S. 203), im Wege des Anschlusses, sondern im Wege des Übergangs vollzog. Dieser Umstand nimmt dem Fondsvermögen der LPG [X.] nicht nachträglich den Charakter eines aus privatem Kapital der Genossenschaftsbauern stam-menden Vermögens. Daß bei einem Übergang keine rechnerische Aufteilung des Fondsvermögens auf die Mitglieder erfolgte, läßt nicht den Schluß zu, nach damaliger Betrachtungsweise sei das Fondsvermögen im Fall des Übergangs - anders als im Fall des Anschlusses (vgl. [X.], [X.] 123, 23, 26 f.) - nicht als Privatvermögen angesehen worden. Vielmehr erübrigte sich eine Individua-lisierung des Fondsvermögens allein deshalb, weil sich dessen Rechtsträger nicht änderte. Selbst wenn man im Hinblick darauf, daß das Fondsvermögen nach dem Übergang zur LPG [X.][X.] derselben Genossenschaft zugeordnet blieb, das Vorliegen einer - an sich erforderlichen - Leistung im Sinne einer bewußten und gezielten Vermögensmehrung ([X.], [X.] 123, 23, 25) [X.], wäre § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] jedenfalls entsprechend anwendbar. Denn Anschluß und Übergang stellten lediglich unterschiedliche rechtstechni-sche Mittel zur Erreichung desselben Ziels dar, nämlich des Ziels einer umfas-senden Vergesellschaftung sämtlicher Produktionsmittel in der zur LPG [X.][X.] "weiterentwickelten" Genossenschaft (vgl. Nr. 12 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1 des Musterstatuts für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften [X.][X.] [vom 30. April 1959, GBl. [X.] ff.]). Für die betroffenen Mitglieder der LPG [X.] oder [X.] war es deshalb unerheblich, ob das Fondsvermögen, soweit es als Privatvermögen zu qualifizieren war, auf eine LPG [X.][X.] überging oder in [X.] als LPG [X.][X.] fortbestehenden Genossenschaft verblieb. Auch für die Vermögenslage der auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch genommenen LPG ist es ohne Bedeutung, ob sie das Fondsvermögen einer LPG niederen Typs übernommen hat oder ob sie nach erfolgtem Übergang zur LPG [X.][X.] weiter-- 9 - hin über das zuvor erwirtschaftete Fondsvermögen verfügen konnte. Daher gebietet es der Zweck des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die Fälle des Ausschlus-ses und des Übergangs gleich zu behandeln (a.A. [X.], [X.] 1999, 226, 227).

2. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die in Anspruch genom-mene LPG, bzw. deren Rechtsnachfolgerin, den Anschein, daß das Fondsver-mögen der LPG [X.] im wesentlichen auf dem Einsatz privaten Kapitals be-ruht, und nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen in nennenswertem [X.] gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen er-schüttern ([X.] 138, 371, 379). Geschieht dies, so hängt es von Art und [X.] der staatlichen Unterstützung ab, ob sie durch einen entsprechenden [X.] von dem Fondsvermögen zu berücksichtigen ist oder ob sie dem Fonds-vermögen insgesamt das Gepräge eines Fonds [X.]I-Vermögens verleiht ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 1998, [X.], [X.], 184, 185).

a) Das Be[X.]gericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen sich eine erhebliche staatliche Förderung der LPG "P.

" L. vor ihrem Übergang zu einer Genossenschaft vom [X.][X.] ergäbe. Soweit die Rechtsbe-[X.] dazu [X.]n erhebt, gehen diese fehl, da sie einen fal-schen Ansatz zugrunde legen.

Ob das Fondsvermögen einer LPG [X.] im Rahmen der [X.] nach dem [X.] wie das Fondsvermögen einer LPG [X.][X.] zu behandeln ist, hängt allein davon ab, ob die LPG [X.] tatsächlich wie eine LPG [X.][X.] behandelt und staatlich geför-dert wurde. Nicht entscheidend ist, entgegen der Auffassung der [X.] - [X.], welchen Anteil die Arbeitsleistung der [X.]er an der [X.] hatte, in welchem Umfang die individuelle durch eine genos-senschaftliche Wirtschaftsführung abgelöst wurde und ob die LPG einen vor-läufigen [X.] erhoben hatte (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Oktober 1998, [X.], [X.], 184, 185). Unerheblich ist auch, ob die [X.]er beim Übergang der Genossenschaft zum [X.][X.] staatliche Zuwen-dungen und sonstige Vergünstigungen erhalten haben, da dies keinen Einfluß auf das Fondsvermögen der LPG [X.] gehabt haben kann.

b) Soweit die Antragsgegnerin erstmals mit der Rechtsbe[X.] vor-trägt, der Vermögenszuwachs der LPG [X.] beruhe vor allem auf staatlichen Leistungen, insbesondere auf der kostenlosen Überlassung landwirtschaftli-cher Nutzflächen, der Gewährung staatlicher Zuschüsse und der Vergabe un-verzinslicher oder zinsgünstiger staatlicher Kredite, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbe[X.]verfahren nicht eingeführt werden kann (§ 9 [X.], § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 559 Abs. 1 ZPO). Die [X.] hätte diese Umstände spätestens in der Be[X.]instanz vorbringen müssen. Hiervon war sie auch nicht durch den in [X.]n [X.] (§ 9 [X.], § 12 [X.]) entbunden. Dieser Grundsatz befreit die Beteiligten nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsa-chendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei Versäu-mung dieser Pflicht kann von dem Gericht nicht erwartet werden, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. Eine Aufklärungs-pflicht besteht für das Gericht nur, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher dazu Anlaß geben ([X.], [X.] 16, 378, 383; [X.] 1989, 44, 48; 2001, 347, 351; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 12 Rdn. 121). Insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um ein - 11 - echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kann das [X.], ohne eine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die [X.] ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vortragen ([X.], [X.]. v. 23. März 1988, [X.], NJW 1988, 1839, 1840; [X.], [X.]. v. 9. Juni 1993, [X.], [X.] 1993, 260, 261; [X.], [X.] 1998, 218; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 12 Rdn. 122). Dies hat die Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen unterlassen, obwohl ihr unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 138, 371, 379; [X.]. v. 23. Oktober 1998, [X.], [X.], 184, 185) bekannt sein mußte, daß es Sache der in Anspruch genommenen LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist, abweichend vom Normalfall eine der LPG [X.][X.] entsprechende staatliche Förderung der LPG [X.] darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Daß die Antragsgegnerin, wie von der Rechtsbe[X.] behauptet, diesen rechtli-chen Gesichtspunkt übersehen haben könnte, war für das Be[X.]gericht nicht erkennbar. Aus dem Sachverhalt ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die LPG schon vor ihrem Übergang in eine Genossenschaft vom [X.][X.] wie eine solche staatlich geförderte Genossenschaft behandelt worden ist. [X.] bestand keine eigenständige Pflicht des Gerichts, dahingehende Ermittlun-gen anzustellen. Die von der Rechtsbe[X.] erhobene [X.] bleibt daher ohne Erfolg.

c) Auf den neuen Sachvortrag käme es indes dann an, wenn die von der Antragstellerin bestrittene Behauptung der Antragsgegnerin zuträfe, das Be-[X.]gericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2004 ange-kündigt, es werde den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme geben, falls es seine vorläufige Rechtsansicht, im Fall des Übergangs zu einer - 12 - LPG [X.][X.] sei der Anteil des [X.] am Fondsvermögen der LPG [X.] bei der Vermögensauseinandersetzung nicht zu berücksichtigen, noch einmal ändern sollte.

Tatsächlich hat das Be[X.]gericht seine Rechtsauffassung geän-dert, ohne den Beteiligten noch einmal ausdrücklich Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben. Zwar hätte die Antragsgegnerin gleichwohl bis zum Erlaß der Be[X.]entscheidung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 12 Rdn. 71) zu Art und Umfang der staatlichen Förderung vortragen können. [X.] hatte sie jedoch keinen Anlaß, wenn sie mangels eines anders lautenden Hinweises davon ausgehen konnte, auf diesen Gesichtspunkt werde es nach der von dem Be[X.]gericht vertretenen Rechtsauffassung nicht ankom-men.

Unterstellt man den Vortrag der Rechtsbe[X.] zum prozessualen Verhalten des Be[X.]gerichts, so läge darin eine Verletzung des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Auf einen Hinweis des Gerichts hätte die Antragsgegnerin nämlich - wie sie geltend macht - die nunmehr im Rechtsbe[X.]verfahren zur Frage der staatlichen Förderung vorgebrachten Tatsachen noch in der Be[X.]instanz rechtzei-tig vorgetragen. Das ist ihr im Rechtsbe[X.]verfahren verwehrt. Eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ist dort nur zu Rechtsfragen, nicht zu [X.] möglich ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 12 Rdn. 77). Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Be[X.]gericht, hätte es den Vor-trag zu berücksichtigen gehabt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, müßte die Be[X.]entscheidung wegen des in der Gehörsverletzung [X.] aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung - 13 - an das Be[X.]gericht zurückverwiesen werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 12 Rdn. 173, 176).

Die dem [X.] nach § 12 [X.] obliegenden (vgl. [X.], [X.] 130, 304, 307; [X.] 1984, 95, 96; 1985, 158, 161; [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 27 Rdn. 24; [X.], [X.], 2. Aufl., § 27 Rdn. 40; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 12 Rdn. 76; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 27 Rdn. 46) und von ihm durchgeführten Ermittlungen ha-ben indes den von der Rechtsbe[X.] behaupteten Verfahrensfehler nicht ergeben. Die Berufsrichter des Be[X.]gerichts haben sich dazu dienstlich geäußert und die Behauptung nicht bestätigt. Der Vorsitzende hat sie darüber hinaus, ebenso wie der Berichterstatter, ausdrücklich in Abrede gestellt. Der von den [X.] noch amtierende Beisitzer hatte - naheliegend - an die prozessualen Besonderheiten der mündlichen Verhandlung keine Erinnerung mehr. Gestützt werden die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter durch die Rechtsbe[X.]erwiderung der Antragstellerin, die eine Ankündigung des Vorsitzenden, er werde noch einmal rechtliches Gehör gewähren, falls der [X.] seine vorläufige Rechtsauffassung ändern wolle, entschieden in Abrede gestellt hat.

Demgegenüber hat der Zeuge [X.]vor dem [X.] zwar bekundet, der Vorsitzende habe zu erkennen gegeben, daß sich der [X.] wohl dem [X.] anschließen und der Be[X.] der [X.] stattgeben werde; sollte er sich anders entschließen, werde noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Aussage vermag den [X.] aber nicht zu überzeugen. Sie findet weder in den übrigen Stellungnahmen - 14 - noch in den begleitenden Umständen eine Stütze. Es bleibt insbesondere ganz unklar, welchen Sinn eine solche erneute Stellungnahmefrist hätte haben [X.]. Die rechtliche Problematik war zwischen den Parteien ausgiebig erörtert worden. Dies hat auch der Zeuge [X.]bestätigt. Er wußte nicht zu sagen, wozu er eine erneute Stellungnahmefrist genutzt haben würde. Zudem stand den Parteien ohnehin eine Frist von etwa einem Monat zu weiteren Ausführun-gen zur Verfügung, von der beide Seiten Gebrauch gemacht haben. Neue rechtliche Gesichtspunkte, die den [X.] nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden regelmäßig zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-lung veranlaßt haben würden, traten hierbei nicht auf. Der Terminsvermerk des Zeugen, der seine Bekundung bestätigt, ist wenig aussagekräftig, da er nicht am Tage der mündlichen Verhandlung, sondern erst sehr viel später, nämlich nach Einlegung der Rechtsbe[X.], gefertigt worden ist, zu einem Zeit-punkt also, als die prozessuale Situation der Antragsgegnerin notleidend ge-worden war.

3. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich der Wert des zurückzugewährenden Fondsanteils abzüglich bereits gelei-steter Zahlungen auf 135.323 DM (= 69.189,55 •) beläuft.

Ausweislich des von den Beteiligten übereinstimmend zugrunde geleg-ten [X.] zum 31. Dezember 1973, und von der Rechtsbe-[X.] nicht in Frage gestellt, belief sich das Fondsvermögen der LPG ([X.]) einschließlich der bis dahin geleisteten vorläufigen [X.] im Zeitpunkt des Übergangs auf [X.]. Legt man eine von der LPG bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche von 459,72 ha [X.], ergibt sich ein Fondsbesatz von [X.] je Hektar. Bei einer von - 15 - dem Ehemann der Antragstellerin eingebrachten Bodenfläche von 32,09 ha ergibt sich daraus ein Fondsanteil von [X.]. Soweit die Rechts-be[X.] geltend macht, die landwirtschaftliche Nutzfläche der LPG habe insgesamt 694 ha betragen, von der von dem Ehemann der Antragstellerin nur 24,09 ha eingebracht worden seien, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der im Rechtsbe[X.]verfahren unbeachtlich ist.

Neben der von der Antragstellerin selbst abgezogenen Rückerstattung von 16.045 DM sind weitere Rückzahlungen nicht in Abzug zu bringen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 [X.]). Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin kann die am 30. August 1985 geleistete Zahlung von [X.] schon deswegen nicht die Rückerstattung des [X.]s des Ehemanns der Antragstellerin bezweckt haben, weil [X.] mit der durch das [X.] vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 517) zum 1. Januar 1976 erfolgten Änderung des [X.] (1959) als Bestandteil der unteilbaren Fonds zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum erklärt worden waren. Die am 28. Mai 1990 geleistete Zahlung von 5.189,50 Mark wurde ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Überweisungssammelauftrags nicht an die Antragstellerin, sondern an [X.]. [X.]erbracht. Sie ist daher gegenüber der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen.

Eine Kürzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 [X.] hat das Beschwer-degericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Rechtsbe[X.] greift dies auch nicht an. Der Abfindungsanspruch ist daher in dem zugesprochenen Umfang begründet und kann von der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin ihres - 16 - Ehemannes und als [X.] (§ 24 Abs. 2 LPGG [1959]) geltend gemacht werden.

[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.].

[X.] Krüger Lemke

Meta

BLw 21/04

29.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2005, Az. BLw 21/04 (REWIS RS 2005, 3770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3770

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