Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. BLw 16/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 871

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[X.][X.]/04
vom 5. November 2004 in der [X.]

betreffend [X.] nach dem [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 5. November 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] sowie die ehrenamtlichen Richter [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des Senats für [X.]n des [X.] in [X.] vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die [X.] ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist.

Der Gegenstandswert für das [X.] 1.600,82 •. Gründe:
[X.]

Der Antragsteller ist Erbe seiner 1995 verstorbenen Mutter und seines 1975 verstorbenen [X.]. Diese hielten einen Anteil von 1/162 an einem Ge-nossenschaftswald, den sie in die LPG [X.](im folgenden: LPG), die - 3 - Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, in der sie Mitglied waren, einbrach-ten. Im Jahre 1964 wurde der Wald von den [X.] an das [X.] für Nationale Verteidigung für militärische Zwecke verkauft. Der [X.] wurde aufgeteilt. Diejenigen [X.], die nicht der LPG ange-hörten, sollten anteilig [X.] und [X.] vergütet erhalten. Die [X.] sollten nur den anteiligen [X.] ausgekehrt bekommen; der Teil des Kaufpreises, der auf den [X.] entfiel, wurde der LPG [X.].

Auf die Rechtsvorgänger des Antragstellers entfielen, ihrem Anteil ge-mäß, ein [X.] von 4.890,26 M und ein [X.] von 730,72 M.

[X.] ist 1991 aus der LPG ausgeschieden. Sie und ihr verstorbener Ehemann erhielten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Waldes insgesamt zumindest 4.067 M ausgezahlt. Der Antragsteller ist der Auffassung, seinen Eltern habe von dem Gesamtkaufpreis ein Betrag von 5.826,45 M zugestanden. Abzüglich der erhaltenen Zahlung verbleibe ein Rest von 1.758,95 DM, zu dem eine Verzinsung von 1.371,98 DM hinzuzurechnen sei. Den Gesamtbetrag von 3.130,95 DM (= 1.600,82 •) macht er vorliegend, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, geltend.

Das Landwirtschaftsgericht hat den [X.] abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

- 4 - I[X.]
Die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, daß [X.] nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.], die hier vorrangig geltend gemacht werden, nach § 64a Abs. 2 Satz 3 [X.] ausgeschlossen sind. Das ergibt sich aus folgendem.

a) Das [X.] regelt die Abfindung von [X.]n wegen eingebrachter Waldflächen in besonderer Weise. Da ihnen das Bodeneigentum verblieb und nur der Bestand, unabhängig vom Grundei-gentum, in das Vermögen der Genossenschaft überging (§ 13 Abs. 1 und 2 LPGG/59), war nur insoweit eine Regelung zu treffen. Diese besteht nach § 64a Abs. 1 Satz 1 [X.] darin, das Eigentum am Boden mit dem Eigentum am Bestand in der Person des Grundstückseigentümers wieder [X.]. Daß der Bestand bei Einbringung einen anderen, geringeren oder [X.], Wert gehabt haben wird als im Zeitpunkt der Rückgabe, ist ohne Bedeu-tung. [X.] werden nicht ausgeglichen. Daß den [X.] für den Bestand [X.] gutgeschrieben worden waren, findet [X.] keine Berücksichtigung. § 64a Abs. 2 Satz 3 [X.] schließt darauf ge-richtete, sich etwa aus § 44 [X.] sonst ergebende Ansprüche aus (vgl. [X.], [X.], 361, 365 f.; [X.]. v. 4. November 1994, [X.], [X.] 1995, 174; erläuternd [X.], [X.] 1995, 1, 7).
- 5 - b) Solche Ansprüche können - entgegen diesem gesetzlichen Konzept - vorliegend nicht deswegen ausnahmsweise geltend gemacht werden, weil [X.] und Bestand infolge der Veräußerung an den Staat nicht an die früheren Waldeigentümer [X.] sind, § 64a Abs. 1 [X.] daher leer läuft.

Im Hinblick auf den Bodenwert kommt von vornherein kein Anspruch nach § 44 Abs. 1 [X.] in Betracht. Der Boden verblieb den Eltern des [X.]. Er ging nicht in das Eigentum der LPG über; dem Mitglied wurde hierfür kein Inventarbeitrag gutgeschrieben. Die Vermögensinteressen werden dadurch gewahrt, daß der anteilige Kaufpreis an den [X.] auszu-kehren war. Wie bereits das Landwirtschaftsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die Rechtsvorgänger des Antragstellers insoweit durch die von der LPG erbrachten Zahlungen befriedigt worden.

Im Hinblick auf den [X.] könnte eher an einen [X.] gedacht werden, weil die Rückgabe des Bestands infolge der Veräuße-rung ausscheidet und weil auch der Gegenwert den [X.]n nicht - anteilig - ausgezahlt wurde, er vielmehr dem Fonds der LPG zufloß. Gleich-wohl sieht das Gesetz auch in diesem Fall keinen Abfindungsanspruch vor; § 44 [X.] wird von § 64a Abs. 2 Satz 3 [X.] generell ausgeschlossen. Eine einschränkende Interpretation dieser Norm kommt entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Allerdings darf der Wert des ver-äußerten Bestandes letztlich nicht uneingeschränkt der LPG verbleiben. [X.] sie den Bestand nach § 64a Abs. 1 [X.] an den Grundeigentümer, so kann der an dessen Stelle getretene [X.] nicht grundsätzlich anders behandelt werden. Das ist aber auch nicht der Fall, und zwar ohne, daß es der Zubilligung eines darauf gerichteten [X.] 6 - [X.] bedürfte. Der Kaufpreis ist, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat, dem Fondsvermögen der LPG zugute gekommen. Er mehrt damit den Eigenkapitalanteil der Mitglieder. Dies kommt dem ausscheidenden Mitglied bei der Abfindung nach § 44 Abs. 1 [X.] allgemein zugute. [X.] verlangen nicht, daß dem Mitglied vorab ein Anspruch auf Inventarbeitragsrückzahlung oder auf Auskehrung des jeweiligen [X.]anteils zugesprochen wird. Die [X.] werden nach der gesetzli-chen Konzeption nur pauschal abgefunden, durch Restitution des [X.], unabhängig vom Wert und von der Wertrelation zum Zeitpunkt des [X.] (vgl. [X.], Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem [X.], 2. Aufl., Rdn. 689 ff.), oder durch Teil-habe am Erlös, insoweit er den Anteil am [X.] wertmäßig erhöht hat. Eine weitere den Besonderheiten der jeweiligen Situation Rechnung [X.] Abfindung sieht das Gesetz nicht vor. Das kann - wie bei jeder [X.] Regelung - zu Begünstigungen (wie vom Beschwerdegericht näher darge-legt) wie auch zu Benachteiligungen einzelner [X.] führen, [X.] aber keine zusätzlichen Ansprüche.

2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 64a Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.].

Nach diesen Vorschriften können Waldeigentümer auf Ansprüche der LPG zugreifen, die dieser aufgrund von Verträgen über den Waldbesitz gegen Dritte zustehen. Gleiches gilt für bereits an die LPG erbrachte Leistungen. Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben.
- 7 - Zum einen sind mit dieser Regelung nicht Kaufverträge über den [X.] gemeint, sondern [X.]. Gedacht ist an entspre-chende Verträge zwischen den [X.], die Ausgleichszahlungen für den Fall vorsehen, daß der zur Bewirtschaftung übertragene Waldbestand einen höheren Wert als bei Rückgabe durch die [X.] hatte ([X.], aaO, Rdn. 687; Feldhaus, [X.] 1991, [X.], vgl. auch [X.], [X.] 1997, 158, 159; Senat, [X.]. v. 4. November 1994, [X.], [X.] 1995, 174). Um den Ausgleich solcher Wertverluste geht es [X.] nicht. Wollte man auch Verkaufserlöse als von der Norm erfaßt anse-hen, führte dies - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - zu [X.] in der Systematik. Der Wert des [X.] wurde den jeweiligen [X.] als Inventar- bzw. zusätzliche [X.] gutgeschrieben ([X.], aaO, Rdn. 690; vgl. auch Senat, aaO). Die zusätz-lichen [X.], also die über den pauschalen [X.] von 800 M pro ha hinausgehenden wertvolleren Waldbestand ausgleichenden Beiträge, waren den [X.] nach und nach aus den Einkünften der Waldwirtschaft zurückzuzahlen (Nr. 19 Abs. 3 LPG-MusterSt III/59; [X.], aaO, Rdn. 690). Damit verträgt sich nicht eine Regelung, wonach der gesamte Verkaufserlös an die [X.] auszukehren wäre.

Zum anderen geht § 64a Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] von Verträgen der LPG mit [X.] aus. Leistungen, die hieraus geschuldet werden oder geflossen sind, sollen unter Umständen auf die Genossenschaftsmitglieder aufgeteilt werden. Vorliegend hat aber nicht die LPG die Waldbestände an den Staat verkauft, sondern es waren die Waldeigentümer selbst, die von Vertretungsbe-rechtigten der LPG kraft Vollmacht vertreten wurden. Das stellt strukturell eine - 8 - andere Situation dar (siehe auch [X.], [X.] 2003, 105, 107). Im übrigen zeigt sich auch in der konkreten Verfahrensweise, daß eine Auskeh-rung des Erlöses an die Genossenschaftsmitglieder nach der gesetzlichen Konzeption nicht in Betracht kommt. Der an sich den [X.] als Verkäufern zustehende Kaufpreis war, soweit er auf den Bestand entfiel, an die LPG zu überweisen. Er deckte anstelle des veräußerten Waldes die gutge-schriebenen [X.] ab. Es ist dann folgerichtig, auf ihn die für Inven-tarbeiträge für Waldflächen geltenden Regelungen anzuwenden, nicht die [X.] des § 64a Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.].

3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt sich den [X.] der §§ 44 und 64a [X.] insgesamt nicht das [X.], den Wert der eingebrachten Waldbestände unvermindert den [X.] bei der Abfindung wieder zu vergüten. Wie bereits dargelegt, ist die Abfindung wegen eingebrachter Waldflächen im Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz sehr pauschal geregelt. Sie beschränkt sich auf eine Rückführung der Waldbestände, unabhängig vom Wert derselben und unabhängig von zu-vor zurückgezahlten [X.]n (vgl. Senat, [X.]. v. 4. November 1994, [X.], [X.] 1995, 174, 175). Seine Rechtfertigung findet diese pau-schale Abfindungslösung zum einen in dem Umstand, daß die [X.] Produktionsgenossenschaften die Waldbewirtschaftung nicht frei gestal-ten konnten. Sie waren auf eine Beteiligung an einer zwischengenossenschaft-lichen Einrichtung oder auf [X.] mit dem [X.] verwiesen (vgl. näher Senat, aaO, [X.]). Es wäre an-gesichts der nur beschränkten Möglichkeiten, auf das Ergebnis der Bewirt-schaftung Einfluß zu nehmen, unangemessen, die Genossenschaften mit einer ins Detail gehenden, sämtliche Vermögensinteressen des jeweiligen [X.] - bringers Rechnung tragenden Abfindungsregelung zu belasten. Zum anderen ließe sich eine detaillierte Regelung nur unter Einbeziehung aller Waldeigen-tümer schaffen, etwa unter Gewährung von Ausgleichsansprüchen zwischen den Grundeigentümern. Von solchen Ausgleichsansprüchen, die Bestandteil eines Gesetzentwurfs waren (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Land-wirtschaftsanpassungsgesetzes, BT-Drucks. 12/32), hat der Gesetzgeber aber abgesehen.
Besteht - wie hier - eine bewußt so gestaltete nur pauschale Regelung zur Abfindung von [X.], so können darauf beruhende Nachteile im Einzelfall von der Rechtsprechung nicht durch Rückgriff auf Vorschriften einer detaillierteren Abfindungsregelung (§ 44 [X.]) oder durch Ausweitung [X.] auf beschränkte Fälle zugeschnittenen Ausgleichsregelung (§ 64a Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.]) geglättet werden.

II[X.]
[X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.].

[X.]

Krüger Lemke

Meta

BLw 16/04

05.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2004, Az. BLw 16/04 (REWIS RS 2004, 871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 871

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