Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. BLw 6/05

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2005, 929

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[X.][X.] vom 9. November 2005 in der [X.] betreffend [X.] nach dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] 1959 § 24 Abs. 2; [X.] 1982 § 45 Abs. 3 Satz 1 Die Vorschriften in den [X.] (§ 24 Abs. 2 [X.] 1959 und § 45 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1982) über den Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und [X.] durch den Erblasser sind auf den Erben, der Mitglied in der LPG war, bezogene Sonderregelungen. Sie sind auf einen Vermächt-nisnehmer nicht entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser Mitglied in der LPG war und ihm in Erfüllung der Vermächtnisanordnung des Erblassers ein in die LPG eingebrachtes Grundstück übereignet wurde. [X.], [X.]. v. 9. November 2005 - [X.] - OLG [X.] [X.]

- 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 9. November 2005 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] des [X.] in [X.] vom 21. März 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 69.620,34 •. Gründe: [X.] Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin [X.] nach dem [X.] geltend. 1 Die Antragstellerin ist die Adoptivtochter von [X.](im [X.] Erblasserin). Sie war seit März 1959 Mitglied in einer LPG [X.]yp I —N.

fi, M. , und trat zum 1. August 1962 in die [X.] —W. fi, [X.]ein, in die sie eine Bodenfläche von 7,83 ha und einen Inven-tarbeitrag von [X.] einbrachte. 2 - 3 - Die Erblasserin war Mitglied der LPG I —[X.] Diese LPG schloss sich 1968 mit der [X.] —[X.]

fi zusammen. Nach einem Protokoll —über die zu erbringende Vermögensdifferenz und Inventar beim [X.] –fi wurde von der Erblasserin eine Fläche von 3,75 ha und ein Vermö-gensanteil von 16.801,99 Mark eingebracht. 3 Die Erblasserin ließ am 27. Februar 1975 ein [X.]estament notariell [X.], in dem sie die Antragstellerin zu ihrer Alleinerbin einsetzte und [X.] durch die Übertragung bestimmter landwirtschaftlich genutzter, in die LPG eingebrachter Grundstücke für [X.]

, [X.]sowie [X.]. anordnete. Im [X.]estament ist vermerkt, dass die Grundstücke, die an [X.] und [X.] gehen sollten, zum [X.]eil aus dem [X.] ihrer Eltern stammten und an die Linie [X.]zurückgehen sollten. In Bezug auf den Inventarbeitrag wurde im [X.]estament verfügt, dass dieser den Vermächtnisnehmern entsprechend der ihnen zugedachten Grundstücke pro-zentual zustehen solle. 4 Die Erblasserin verstarb am 8. August 1981. Nach Eröffnung des [X.] am 4. September 1981 wurden die Grundstücke an die [X.] übereignet. 5 Aus der [X.] —[X.] fi ging nach Zusammenschlüssen mit an-deren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Antragsgegnerin hervor. Nach dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 3. April 1991 be-schloss diese die (Auf-)[X.]eilung des Vermögens auf die Genossenschaftsmit-glieder gemäß einer Aufstellung über die geleisteten Arbeitsjahre. Ein Vermerk über einen [X.]uss zur Auflösung der Antragsgegnerin vom 3. April 1991 ist im Genossenschaftsregister nicht eingetragen. Wesentliche [X.]eile des [X.] wurden danach von der [X.]6 - 4 - GmbH (im folgenden [X.] ) genutzt, die im Oktober 1991 in [X.] den Mitgliedern der Antragsgegnerin ihre Ansprüche gemäß dem [X.] vom 3. April 1991 mitteilte. Am 9. Dezember 1991 fand eine Mitgliederversammlung der [X.] statt. In dem Protokoll über den Verlauf der Versammlung ist vermerkt, dass der [X.]agungsleiter darüber hat abstimmen lassen, wer gegen die [X.] vom 3. April 1991 sei. Dazu wird vermerkt, dass dieser [X.]uss bei einer Anzahl von 280 anwesenden Mitgliedern gegen 21 namentlich benannte Stimmen (u.a. die der Antragstellerin) bei keiner Enthaltung angenommen [X.] sei. Weiter ist eine Abstimmung darüber festgehalten, dass der [X.] tätig sei und die LPG zu liquidieren (korrigiert in aufzulösen) habe. Bei der Abstimmung ist eine Gegenstimme vermerkt. Schließlich ist in dem Proto-koll ein [X.]uss vermerkt, mit dem deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass entsprechend dem [X.]uss vom 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die [X.]umgewandelt werden solle. Auch dieser [X.]uss soll [X.] gegen 21 Stimmen gefasst worden sein. 7 Die Antragstellerin kündigte am 16. Dezember 1991 ihre Mitgliedschaft in der Antragsgegnerin. 8 In der [X.] wurde mit Datum vom 20. [X.] 1994 folgendes eingetragen: 9 —Durch [X.]uss der Mitgliederversammlung vom [X.] hat sich die LPG [X.]. [X.]aufgelöst. Die Eröffnungsbilanz auf den Namen der LPG ([X.]) [X.]muß noch vorgelegt werden. [X.] besteht [X.] Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Land-wirtschaftsanpassungsgesetz geltend, und zwar aus eigener [X.] - 5 - gung und auf Grund ihrer Stellung als Erbin aus der Einbringung von inventar-beitragsgleichen Leistungen durch die Erblasserin. Dabei hat sie auch die [X.] am LPG I Vermögen in die Abrechnung einbezogen, die auf die den [X.] zugedachten Grundstücke entfielen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 180.815,75 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 100.567,26 DM nebst Zinsen ab-gewiesen. Der [X.]uss ist von beiden Beteiligten mit der Beschwerde ange-fochten worden. Das [X.] hat dem auf Zahlung von 159.276,04 DM nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von 69.620,64 [X.] (= 136.166,14 DM) nebst Zinsen stattgegeben und die weiter-gehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin sowie die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 11 [X.] der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren [X.] weiter. 12 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin [X.] aus eigenem und aus geerbtem Recht aus § 51a Abs. 1 und § 44 Abs. 1 [X.] dem Grunde nach zustünden. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch die Antragstellerin vom 16. Dezember 1991 sei vor der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes eingetretenen Liquidation der Antragsgegnerin wirksam geworden. Entgegen der Eintragung im Register ergebe sich aus dem Protokoll vom 9. Dezember 1991 nicht, dass ein entsprechender [X.] gefasst worden sei. Zwar weise die [X.]ussfassung —der [X.] habe weiterhin die Liquidation der LPG abzuwickelnfi, darauf hin, dass 13 - 6 - ein solcher [X.]uss gefasst worden sein könnte. Die andere [X.]ussfas-sung, dass man am 3. April 1991 die Antragsgegnerin in die [X.]habe umwandeln wollen, was aber nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sei und nunmehr nachgeholt werden müsse, weise indessen auf einen anderen Be-schlusswillen hin. Ähnlich widersprüchlich stelle sich der weitere Inhalt des [X.] dar. Aus eigener Mitgliedschaft habe die Antragstellerin einen Abfindungsan-spruch in Höhe von 37.248,32 DM. Als Erbin nach [X.]B. habe sie ohne Berücksichtigung der auf die Vermächtnisnehmer entfallenden Grundstücke einen Anspruch von 90.859,89 DM. Ihr stehe ferner ein Anspruch in Höhe von 21.858,26 DM wegen des LPG-I-Anteils zu, der auf die [X.]zuge-wendeten Grundstücke entfalle. Der Eintritt in die Rechte der Erblasserin aus der Mitgliedschaft sei nämlich an die Erbenstellung gebunden. Eine entspre-chende Anwendung des § 24 Abs. 2 [X.] 1959 auf die Vermächtnisnehmer komme nicht in Betracht. 14 II[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 15 1. Unbegründet sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Fest-stellung des [X.], die Antragsgegnerin habe sich nicht aufgrund eines [X.]usses der Mitgliederversammlung (§ 41 Satz 1 [X.] 1991) be-reits mit Wirkung vom 9. Dezember 1991 in Liquidation befunden. 16 a) Das Beschwerdegericht hat bei der Auslegung des Protokolls über die Mitgliederversammlung vom 9. Dezember 1991, in der der [X.]uss zur Auflö-sung der Antragsgegnerin gefasst worden sein soll, keine anerkannten [X.] - 7 - gungsgrundsätze verletzt. Ein solcher [X.]uss ist zwar im [X.] worden, was einen Beweis des ersten Anscheins dafür begründet, dass auch der der Eintragung zugrunde liegende Vorgang (hier der [X.]uss zur Auflösung der LPG) erfolgt ist (vgl. [X.], Urt. v. 31. Juli 1997, [X.], [X.], 2040, 2041). Auf Grund der den Instanzgerichten auferlegten Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 9 [X.] i.V.m. § 12 [X.]) kann es nicht beanstandet werden, wenn das Be-schwerdegericht, nachdem die Fassung eines solchen [X.]usses streitig war, auch die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden herangezogen hat. Das Protokoll über die von der Antragsgegnerin vorgetragene [X.]ussfassung war schon deshalb der für deren Feststellung wesentliche Gegenstand, weil bereits allein der [X.]uss der Mitgliederversammlung nach § 41 [X.] zur Auflö-sung der LPG geführt hätte, während der nachfolgenden Eintragung nur noch eine deklaratorische Bedeutung zugekommen wäre (vgl. [X.], NJW 1957, 225 Œ zur eingetragenen Genossenschaft). Dem Inhalt des Protokolls kommt deshalb die ausschlaggebende Bedeu-tung zu, weil aus Gründen der Rechtssicherheit sowohl für die Mitglieder als auch für außenstehende Dritte, der Gegenstand der [X.]ussfassung unmiss-verständlich die Auflösung der LPG zum Inhalt haben muss. Die Auflösung ist nur dann beschlossen, wenn diese auch Gegenstand der [X.]ussfassung gewesen ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass dem Inhalt eines [X.]usses der Mitgliederversammlung die Auflösung als notwendige Konsequenz ent-nommen werden kann. Dies ist allgemeine Auffassung für [X.]üsse zur Auf-lösung einer Genossenschaft nach § 78 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], [X.], 12. Auflage, § 78, Rdn.6; [X.], [X.], 2. Auflage, § 78, [X.]). Der Grundsatz hat ebenso für die [X.]üsse zur Auflösung einer LPG nach § 41 [X.] zu gelten, da auch hier die Auflösung die Folge eines Willens der Mitgliederver-sammlung ist, der im [X.]uss zum Ausdruck kommen muss, was eine [X.] - 8 - deutige [X.]ussvorlage und damit Klarheit über den Gegenstand der Ab-stimmung erfordert. Das Beschwerdegericht hat dem Protokoll der Mitgliederversammlung einen solchen [X.]uss nicht entnommen. Eine Abstimmung der Mitglieder-versammlung, die eine Entscheidung über einen Antrag auf Auflösung der LPG zum Gegenstand hatte, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die von ihr zitierte [X.]ussfassung über die [X.]ätigkeit eines [X.]es setzt zwar eine Auflösung voraus, weil es andernfalls dieses Organs nicht bedurft hätte. Diesem [X.]ussinhalt wäre aber die Auflösung lediglich als notwendige Folge zu entnehmen, was für eine Entscheidung über das Ob einer Liquidation nicht genügt. Im Übrigen verweist das Beschwerdegericht in nicht zu beanstan-dender Weise auf die Widersprüchlichkeit der [X.]üsse in dem Protokoll der Versammlung vom 9. Dezember 1991, das einen ungeordneten Verlauf mit aus dem Augenblick heraus formulierten und zur Abstimmung gestellten [X.]uss-anträgen widerspiegelt. 19 b) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge unzureichender Amtsermittlung über die Vorgänge in der [X.]. Das Beschwerdegericht war nicht gehalten, den [X.]agungsleiter, auf dessen Zeugnis sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht berufen hatte, zum Ver-ständnis der zur Abstimmung gestellten und angenommenen [X.]üsse zu vernehmen. Eine solche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu [X.] nicht protokollierten Erklärungen war nicht geeignet, zusätzliche verwertba-re Erkenntnisse für die Auslegung eines [X.]usses zu gewinnen. Auch inso-weit gilt, dass im Interesse der Verlässlichkeit und der Rechtssicherheit zur Feststellung und Auslegung von [X.]üssen grundsätzlich keine Umstände herangezogen werden dürfen, die sich nicht aus der Sitzungsniederschrift selbst ergeben (vgl. [X.], 145, 154 und [X.], aaO, [X.]). 20 - 9 - 2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass nicht die Antragstellerin als Erbin, sondern die Vermächtnisnehmerin [X.]mit der Erfüllung des Vermächtnisses durch Übertragung der Grundstü-cke in die genossenschaftliche Stellung der Erblasserin eingerückt sei. Gründe für die von ihr vertretene Ansicht zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die [X.] Entscheidung ist auch in diesem Punkt von [X.] frei. 21 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der im [X.] begründete Anspruch auf Abfindung (§ 44) an den in die LPG eingebrachten Sachwert und die damit für das Unter-nehmen begründete Nutzungsmöglichkeit anknüpft. Die [X.] und auf Bodennutzungsvergütung sind dem [X.], dem auch der Inventarbeitrag zusteht (Senat, [X.]. v. 16. Juni 2000, [X.], [X.], 1760, 1761). Anspruchsberechtigt ist derjenige, der am Stichtag (15. März 1990) [X.] war, also die sich aus den Statuten ergebende Rechtsstellung in Bezug auf den eingebrachten Boden und den In-ventarbeitrag inne hatte (vgl. Senat, [X.]. v. 16. Juni 2000, [X.], aaO). 22 b) Wer in die Rechtsstellung des Erblassers aus der [X.] eingetreten ist, ist nach der im Zeitpunkt des [X.] geltenden Rechtslage zu bestimmen (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.], 250, 251). Beim [X.]ode der Erblasserin im August 1981 galt das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 ([X.] 1959), allerdings mit den Änderungen durch das [X.] vom 19. Juni 1975 ([X.]). 23 aa) Das Gesetz sah in § 24 Abs. 2 [X.] 1959, dass das von einem [X.] eingebrachte Land und Inventar als vom Erben eingebracht gilt, wenn der Erbe Mitglied der LPG ist. Danach war die Antragstellerin, die durch 24 - 10 - das [X.]estament zur Alleinerbin bestimmt worden war, in die Rechte der Erblas-serin als [X.] aus deren Boden- und [X.] eingetreten. Die gesetzliche Fiktion des § 24 Abs. 2 [X.] 1959 war (wie die nachfolgende Regelung in § 45 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1982) auf die Erben beschränkt, auf die die Vermögenswerte und die mitgliedschaftlichen Rechte des Erblassers über-gingen, wenn sie selbst [X.]er waren. [X.]) Die Vermächtnisnehmer sind weder mit dem Erbfall noch mit der Er-füllung ihres Anspruchs aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZGB durch die Übereignung der Bodenflächen kraft Gesetzes in die mitgliedschaftlichen Rechte der Erblas-serin eingetreten. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke verneint. 25 Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 [X.] 1959 und des § 45 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1982 waren auf den Erben bezogene Sonderregelungen. Eine vergleich-bare Unteilbarkeit zwischen dem Eigentum an den eingebrachten Bodenflächen und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der [X.] ist in ande-ren Regelungen nicht bestimmt worden. Die Vorschriften in den Gesetzen über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 und vom 2. Juli 1982, nach denen eine Übertragung eingebrachter Bodenflächen im Wege der Einzelrechtsnachfolge an andere [X.]er zulässig war (§ 7 Abs. 2 [X.] 1959 und § 18 Abs. 1 [X.] 1982), ordneten für solche Veräuße-rungen eine Einheit zwischen dem Übergang des Eigentums an den [X.] und den mitgliedschaftlichen Rechten aus der [X.] gerade nicht an. 26 cc) Die mitgliedschaftlichen Rechte gingen hier auch nicht auf Grund der Anordnung im [X.]estament vom 27. Februar 1975, nach der die [X.] den Vermächtnisnehmern anteilig entsprechend den ihnen zugedachten 27 - 11 - Grundstücken zustehen sollten, mit der Übereignung der Grundstücke auf die Vermächtnisnehmer über. Diese Anordnung mag nach dem Auslegungsgrund-satz des § 2085 BGB im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und den [X.] noch Bedeutung haben. Rechte aus der [X.] gegenüber der LPG konnten jedenfalls in dem Zeitpunkt des Erbfalls (August 1981) nicht mehr auf Grund der Anordnung zur anteiligen Übertragung der [X.] auf den Inventarbeitrag auf die Vermächtnisnehmer übergehen. In [X.] Zeitpunkt galt bereits die durch § 12 Ziffer 4 [X.] in das [X.] 1959 eingefügte Neuregelung in § 14 Abs. 4 Satz 2, die die [X.] zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum bestimmte. Verfügungen über Ansprüche auf den [X.] mit Rechtswirksamkeit gegen-über der LPG waren mit Wirkung vom 1. Januar 1976 nicht mehr zulässig. Die Ansprüche auf Auszahlung waren untergegangen und wurden erst durch Ein-fügung des § 44 Abs. 6 in das [X.] mit Wirkung vom 16. März 1990 ohne Rückwirkung neu begründet (vgl. Senat, [X.] 124, 210, 215). - 12 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 28 [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2000 - [X.] - OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2005 - [X.]

Meta

BLw 6/05

09.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. BLw 6/05 (REWIS RS 2005, 929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 929

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