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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffenten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verfall beträgt 14.960 Euro (vgl. [X.]; § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHSt 47, 369). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat schließt aus, dass sich bei der Strafzumessung in den Fällen [X.] und b der Urteilsgründe die hinsichtlich der verkauften ein bzw. zwei Kilogramm Cannabis rechnerisch fehlerhaft angenommenen [X.] (375 g statt 50 g und 750 g statt 100 g) angesichts der jeweils in nicht geringer Menge mitverkauften drei gefährlicheren Rauschgifte zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.
[X.] Brause Schaal König
Meta
18.08.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 5 StR 305/10 (REWIS RS 2010, 4009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4009
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