Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 4 StR 389/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1306

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:051217B4STR389.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 389/17

vom
5. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Dezember
2017
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das [X.] ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 [X.]
strafbar gemacht hat.
1. Der Angeklagte betreibt seit seiner Jugend Kraftsport, ohne jedoch an Wettkämpfen teilzunehmen. Zur Verbesserung seines Muskelaufbaus setzte er auch Dopingmittel, insbesondere [X.], ein. Diese bestellte er zuletzt gemeinsam mit jeweils etwa sechs bis acht Bekannten aus der Kraft-sportszene über Internetforen im Ausland. Am 22. Juni 2016 fand bei dem [X.] eine Wohnungsdurchsuchung statt, wobei verschiedene Dopingprä-1
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parate mit folgenden Wirkstoffmengen aufgefunden und sichergestellt wurden: 24 mg Anastrozol, 248 mg Dehydrochlormethyltestosteron, 1,35 g Stanozolol, 1,55 g Testosteron in [X.] und 373 mg Trenbolon. Diese Sub-stanzen verwahrte der Angeklagte zum Zwecke des Selbstdopings. In der Kraftsportszene des Angeklagten war es jedoch üblich, Bekannten bei Bedarf kleinere Mengen Dopingmittel zum Selbstkostenpreis oder gar umsonst zu überlassen

in der Erwartung, der Gefallen werde
gelegentlich erwidert. Der Angeklagte wusste dies und war ebenfalls zur Weitergabe von Präparaten in dieser Form bereit.

2. Nach diesen Feststellungen besaß der Angeklagte die sichergestellten Dopingmittel zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.].
a) Sport im Sinne des [X.] ist nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten-
und Freizeitsport ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 216. Ergänzungslieferung, § 2 Rn. 6;

[X.], BtMG, 5. Aufl., § 2 [X.] Rn. 26; vgl. zu § 6a [X.] a.F.:
BT-Drucks. 13/9996, S.
13; [X.], Beschlüsse vom 14. Dezember 2011

5 [X.], [X.], 218, 219
und vom 5. August 2009

5 [X.], [X.], 170, 171; Nickel in [X.]/[X.][X.], [X.], 2. Aufl., § 6a Rn. 10; [X.]
in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 95 [X.] Rn. 43; [X.]
in
Körner/[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., § 95 [X.] Rn. 102

a.A.: MüKo-StGB/
Freund, 2.
Aufl., § 6a [X.] Rn. 38).
Dem Begriff des Sports unterfällt
auch
der gezielte, mit körperlichen An-strengungen verbundene Muskelaufbau im Rahmen von Kraftsport ([X.]/[X.]/[X.], aaO, § 2 Rn. 6; [X.], aaO,
Rn. 26). Dies entspricht dem Willen s Do-4
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-

-Doping-Gesetz) vom 10. Dezember 2015 insbesondere -

-Drucks. 18/4898, [X.] und 17) und mit der neuen Regelung die früher geltende Geset-zes-
und Rechtslage lediglich fortschrieb. Denn die mit Einführung des [X.]es aufgehobene Vorschrift des §
6a
[X.]

diese verbot bislang verschiedene Umgangsformen mit Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

erfasste nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls das Doping zur Förderung des Muskelaufbaus im Kraftsportbereich ([X.], Beschlüsse vom [X.] 2013

2 [X.], [X.]St 59, 11, 14; vom 14. Dezember 2011

5 [X.], aaO; vom 5. August 2009

5 [X.], aaO; vgl. auch [X.], aaO, § 95 [X.] Rn. 44; [X.],
aaO, § 95 [X.] Rn. 102).
Aus der Systematik des Gesetzes erschließt sich ferner, dass der Begriff des Sports im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] eine Wettkampfteilnahme des Sportlers nicht voraussetzt. Vielmehr erfährt die Strafbarkeit des Dopingmitte-leinsatzes im Zusammenhang mit [X.] im organisierten bzw. professionellen Sport ausdrücklich eine gesonderte Regelung durch §
3 i.V.m.
§
4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2, Abs. 7 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], § 1 Rn.
26).
b) § 2 Abs. 3 [X.] erfasst entgegen der Auffassung der Revision auch den Besitz zum [X.]. Einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.] steht deshalb nicht entgegen, dass der Angeklagte die Dopingmittel grundsätzlich
nur zum Zwecke des [X.]s besaß und [X.] zu einer nicht gewinnbringenden Weitergabe bereit war.
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Der Gesetzgeber hat durch § 2 Abs. 3 [X.] den Besitz nicht gerin-ger Mengen von Dopingmitteln deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es soll mit dieser Regelung bereits der Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden. Schutzgut der [X.] ist die Gesundheit der Allgemeinheit, die vor der Inverkehrgabe der Mittel zu Dopingzwecken schon im Vorfeld bewahrt werden soll (BT-Drucks. 18/4898, [X.]5 und 26). Ein entspre-chender Gesetzeszweck lag auch dem Besitzverbot des § 6a Abs.
2a [X.]

der Vorgängerregelung zu § 2 Abs. 3 [X.]

zugrunde (BT-Drucks. 16/
5526, S. 8 f.). Dass im Einzelfall ein Handel oder eine Weitergabe konkret be-absichtigt sind, ist dementsprechend keine Voraussetzung der Strafbarkeit ([X.], aaO, § 4 [X.] Rn. 137 und §
2 [X.] Rn. 107).
3. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der strafrechtlichen Sank-tionierung nach §
4 Abs. 1 Nr. 3, §
2 Abs. 3 [X.] bestehen entgegen dem [X.] nicht. Die Regelung über die Vorfeldstrafbarkeit ist [X.] bestimmt. Der Gesetzgeber hat zudem im Rahmen von §
2 Abs. 3
[X.] die Strafbarkeit auf den Besitz nicht geringer Dopingmittelmengen beschränkt und damit der fehlenden Strafwürdigkeit des Besitzes kleinerer Mengen zum Eigenkonsum und einer damit einhergehenden eigenverantwortli-chen Selbstgefährdung Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks 18/4898, [X.]6; 9
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hierzu
auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 2 Rn. 81; zu der [X.], auch kleinere Mengen erfassenden Besitzstrafbarkeit nach
§ 4 Abs. 2, § 3 Abs. 4 [X.]: [X.], [X.] 2017, 205, 217).
[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender Feilcke

Meta

4 StR 389/17

05.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 4 StR 389/17 (REWIS RS 2017, 1306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1306

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 425/11

2 StR 365/12

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