Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. 3 StR 406/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1013

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 406/10 vom 25. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2009 im [X.] dahin geändert, dass lediglich die im Urteil des [X.] vom 14. August 2009 angeordnete Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten wird sowie die erneute Anordnung dieser Maßregel und der im Hinblick darauf angeordnete [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung mehrerer Freiheitsstrafen aus anderen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, die in einer Vorverurteilung angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten, die Maßregel nach § 64 StGB erneut angeordnet und einen [X.] der Freiheitsstrafe von drei Monaten [X.] - 3 - gesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen ge-stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Teilerfolg. Während die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, hält die ([X.]) [X.] nach § 64 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Angeklag-ten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorliegen. Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des [X.]s Wuppertal vom 14. August 2009 angeordnete und im Urteil des [X.]s Düsseldorf nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechter-haltene Maßregel erneut aufrechterhalten. Für eine zusätzliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestand indes kein Raum, weil die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel anordnenden Verurteilung des Angeklagten begangen wurde. In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, [X.]St 30, 305; Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, [X.]R StGB § 64 Anordnung 4). 3 Für seine gegenteilige Entscheidung hat sich das [X.] auf den Beschluss des [X.] vom 30. März 1992 (4 [X.], [X.], 432) bezogen. Der [X.] hat darin ausgesprochen, die [X.] in einer Entziehungsanstalt sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB "auch dann zwingend" anzuordnen, "wenn die 4 - 4 - Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist". Dieser Entscheidung lag indes gerade kein Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbil-dung zugrunde. Im Übrigen ist diese Rechtsprechung, soweit sie eine "zwin-gende Anordnung" verlangt (ebenso [X.], Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, [X.]R StGB § 64 Anordnung 4; Urteil vom 12. September 2001 - 3 StR 313/01; Beschluss vom 5. September 2006 - 3 [X.], [X.], 38), durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi-atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.]) ohnehin überholt, da seither die [X.] im Er-messen des Gerichts steht. Sie hat nur noch Bedeutung für die Fälle, in denen das Gericht unter Ausübung seines Ermessens die Maßregel anordnet. Die vom [X.] neu angeordnete Maßregel hatte deshalb zu entfal-len. Gleiches gilt für die vom [X.] getroffene Entscheidung über einen teilweisen [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe. Diese ist vorliegend ohne praktische Bedeutung, da sich der Angeklagte bereits mehr als die zur Vorweg-vollstreckung bestimmten drei Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Der [X.] braucht deshalb nicht zu entscheiden, wie in Fällen zu verfahren wäre, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine 5 - 5 - nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am [X.] orientierte Anordnung des [X.]s zu einer Herausnahme des Ange-klagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste. Er neigt dazu, darin eine der Konstellationen zu sehen, in denen entgegen der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen [X.] verzichtet werden kann. [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 406/10

25.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. 3 StR 406/10 (REWIS RS 2010, 1013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1013

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 406/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Mehrfache Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


4 StR 670/19 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erneute Anordnung der Unterbringung bei Verurteilung wegen der vor einer früheren …


4 StR 670/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Maßregelanordnung


4 StR 477/17 (Bundesgerichtshof)

Entscheidung über Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt


5 StR 435/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Vermögensabschöpfung hinsichtlich des aus einem Tauschgeschäft erlangten Rauschgifts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 406/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.