Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 203/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 771

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 203/02

Verkündet am:

10. November 2004

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der [X.].

Sie ist am 5. September 1937 geboren und war in der ehemaligen [X.], zuletzt beim Magistrat von [X.] ([X.]), [X.], beschäftigt gewesen, ehe sie nach der [X.] in die Senatsbauverwal-tung des Landes [X.] übernommen und zum 1. Januar 1991 bei der [X.] zur Versicherung angemeldet wurde. Ihr neuer Arbeitgeber zahlte in der Folgezeit Umlagen bei der [X.]. Seit dem 1. Oktober 1997 erhält die Klägerin neben einer Rente von der [X.] für Angestellte auch eine Versorgungsrente der [X.], die sich auf 142,19 DM belief. Nach einer Mitteilung der [X.] vom 14. November 1997 sind dabei die von der Klägerin in der [X.] geleiste-- 3 -

ten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten [X.] und der Länder (im folgenden: [X.]) in der mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geänderten Fassung.

Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungsänderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen [X.] nur zur Hälfte berücksich-tigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vor-genommene Neuberechnung unter Einbeziehung der in der ehemaligen [X.] zurückgelegten Vordienstzeiten der Klägerin änderte jedoch un-streitig die Höhe ihrer Zusatzversorgungsrente nicht.

Nach der seinerzeit geltenden Satzung war andererseits bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der [X.] gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.] a.F.). Das [X.] hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von [X.] einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne ([X.], 835 = [X.], 3341).

Die Klägerin meint deshalb, seit dem 1. Januar 2001 müßten ihre in der ehemaligen [X.] zurückgelegten Vordienstzeiten bei der [X.] -

nung der Zusatzrente in voller Höhe auf die gesamtversorgungsfähige [X.] angerechnet werden.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die vom Berufungsgericht abgewiesene Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin derjenigen Gruppe von Versorgungsrentenberechtigten zugerechnet, die schon vor dem 31. De-zember 2000 Renten bezogen haben. Nach Auffassung des Berufungs-gerichts gehören solche Berechtigte nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] (aaO) die Halbanrechnung von Vor-dienstzeiten beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß im Falle der Klägerin die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-weit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die [X.] hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die [X.] könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den [X.] ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die mit der Klage geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre [X.] Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als - 5 -

Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-lung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-rechnung der von der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.] durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] (vgl. [X.], [X.], 37. Ergl. August 2002 Teil [X.]. 5). Auch im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung der [X.] ergänzend auszulegen.

2. Das hält im Ergebnis den [X.] der Revision stand.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 ([X.] - [X.], 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.] in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 befaßt und dabei offenge-lassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemali-gen [X.] bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen [X.], so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. vor-genommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die [X.] nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten - 6 -

berufen, die - wie die Klägerin - schon vor dieser Satzungsänderung bei der [X.] nach den gleichen Regeln versichert waren, die für [X.] des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ih-rer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der [X.] in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der [X.] berufen kann, ist unstreitig. Die Revision räumt ein, daß es deshalb auf die gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. [X.] ist jedoch auch, daß sich die von der [X.] zu zahlende Ren-te der Klägerin nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des [X.] vom 27. September 2000 berechnet.

Der Senat hat in dieser Entscheidung allerdings nicht gefordert, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] in seiner vor der 28. Sat-zungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberech-nung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung der Klägerin bei der [X.] keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige [X.] einzu-rechnen sind.
- 7 -

c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des [X.]s vom 22. März 2000 ([X.], 3341) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 ([X.]/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des [X.] nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Ge-neration der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des [X.]s davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli-zierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-nehmen sind.

d) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-ne Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine [X.] Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.] n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 [X.] n.F. werden Versor-gungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs-recht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jähr-lich um 1% vom [X.] an erhöht. Die Klägerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß sie danach im wirtschaftlichen Er-gebnis schlechter stünde als [X.], für die das neue Sat-- 8 -

zungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für ihre weitergehenden Forderungen.

3. Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß in der früheren [X.] zurückgelegte Vordienstzeiten nicht voll angerechnet wer-den können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers für diese [X.]en fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Versicherten nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b [X.] a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsge-richts vom 28. April 1999 ([X.] 100, 1 ff.).

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 203/02

10.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. IV ZR 203/02 (REWIS RS 2004, 771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 771

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