Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. II ZR 252/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1766

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[X.]/04
vom 20. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat am 20. September 2005 durch [X.] beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten, ihnen gemäß § 78 b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2004 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 27.032,00 •
Gründe: 1. Die Beklagten und Beschwerdeführer wenden sich mit der Behaup-tung, zwischen den Schwiegereltern der Klägerin und ihnen habe eine [X.] hinsichtlich eines Grundstücks bestanden, so dass die Veräuße-rung des Miteigentumsanteils an die Klägerin unwirksam sei, gegen ihre Verur-teilung zur Einwilligung in die Auszahlung anteiliger Mieterträge an die Klägerin, die auf einem Konto bei der [X.] liegen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagten haben hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt [X.], fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur - 3 - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bis zum 28. Februar 2005 ver-längert worden. Nachdem Rechtsanwalt [X.] mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 das Mandat niedergelegt hatte, haben die Beklagten mit am 1. März 2005 um 0.45 Uhr per Fax eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihnen für die [X.] des Verfahrens einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen, da weitere beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte nach ihrer Be-hauptung eine Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO hat keinen Erfolg. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit des Antrags; jedenfalls ist er unbegründet. a) Ein Antrag gemäß § 78 b ZPO muss rechtzeitig innerhalb der [X.] gestellt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 16. April 2004 - [X.]/03, m.w.Nachw., Juris). Hier war die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde am 28. Februar 2005 abgelaufen, der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist erst am 1. März 2005 beim [X.] eingegangen. Die von den Beklagten geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend eine angeb-lich nicht fristgerecht mögliche Fax-Übersendung sind nicht nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass ihnen die zutreffende Fax-Nummer des Bundes-gerichtshofs, wie ihre Eingaben in früheren Verfahren zeigen, bekannt war. b) Der Antrag ist im Übrigen nicht begründet. Nach § 78 b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwil-lig oder aussichtslos erscheint. Die Beklagten haben schon nicht ausreichend dargetan, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden haben. Nach Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt [X.] haben sie ausweislich der ihrem Schriftsatz [X.] Unterlagen lediglich am 25. Februar 2005 zwei weitere, in einer Sozietät verbundene, beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte kontaktiert. Zusätzlich haben sie dargelegt, dass vor bzw. zeitgleich mit der Mandatsüber-nahme durch Rechtsanwalt [X.] zwei beim [X.] zugelassene, ebenfalls in Sozietät verbundene Rechtsanwälte die [X.] haben. Das reicht zum Nachweis zumutbarer Anstrengungen zum Finden eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts nicht aus. Angesichts von 31 beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten wäre es den Beklagten zu-zumuten gewesen, sich in der nach der Mandatsniederlegung verbleibenden Zeit an mehr als lediglich zwei Rechtsanwälte zu wenden (siehe hierzu [X.], [X.]. v. 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 412; [X.]. v. 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864; siehe auch [X.], [X.]. v. 3. Januar 2005 - [X.] a/9 SB 39/04 B, Juris). - 5 - 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet [X.] ist. [X.][X.] Strohn

[X.]

Reichart

Meta

II ZR 252/04

20.09.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. II ZR 252/04 (REWIS RS 2005, 1766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1766

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