Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2005, Az. II ZB 6/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2131

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[X.]/05
vom 22. August 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] hat am 22. August 2005 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt zur [X.] seiner Rechte in der Beschwerdeinstanz beizuord-nen, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. März 2005 wird als unzulässig [X.]. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. 4. Der [X.] wird auf 51.836,72 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Die [X.]en sind Geschwister. Sie haben von den Eltern das [X.] 274 in [X.]
geerbt. Nachdem das [X.] versteigert und der Erlös hinterlegt worden ist, haben die Kläger den [X.] u.a. auf Freigabe des hinterlegten Betrags in Anspruch genommen. - 3 - Das Landgericht [X.] hat den Beklagten zur Bewilligung der Frei-gabe von 51.836,72 • verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, den [X.] zu verzinsen. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift durch einen bei dem [X.] nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden war. Dagegen hat der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt [X.], Rechtsbeschwerde eingelegt. Anschließend hat Rechtsanwalt [X.]das Mandat niedergelegt. Der Beklagte hat beantragt, ihm einen Notanwalt beizuordnen. I[X.] Der Antrag ist unbegründet. Ein Notanwalt kann nach § 78 b ZPO nur dann bestellt werde, wenn die [X.] keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Dazu hat sie darzulegen und nachzuweisen, dass sie sich in angemessener Weise darum bemüht hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und dass dieses Bemühen nicht nur an der fehlenden Einzahlung des [X.] gescheitert ist ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 649). Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht geführt. Er hat zwar behauptet, drei bei dem [X.] zugelassene Rechtsanwälte vergeblich um ei-ne Übernahme des Mandats gebeten zu haben. Er hat aber nicht erklärt, warum Rechtsanwalt [X.], der für ihn die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt hat.
- 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Sie nicht innerhalb der bis zum 18. Juli 2005 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist.
Goette [X.] [X.]

Strohn Reichart

Meta

II ZB 6/05

22.08.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2005, Az. II ZB 6/05 (REWIS RS 2005, 2131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2131

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