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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 550/00vom12. Juli 2001in der Strafsa[X.]hegegenwegen Beste[X.]hli[X.]hkeit- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom12. Juli 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],die [X.]in am [X.]esgeri[X.]htshofSolin-Stojanoder [X.] am [X.]. [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Re[X.]htsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,für Re[X.]ht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 15. Mai 2000 wird mit [X.] verworfen, daß der Angeklagte wegen [X.] verurteilt ist.2. Der Angeklagte hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tra-gen.Von Re[X.]hts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten (wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit) - unterFreispre[X.]hung im übrigen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und [X.] verurteilt. Hiergegen wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts rügt.Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg.[X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h.[X.] Die auf § 261 und § 338 Nrn. 3 und 5 StPO gestützten Verfahrensbe-s[X.]hwerden sind - wie der [X.] in seiner Zus[X.]hrift vom 28. De-- 4 -zember 2000 im einzelnen dargelegt hat - ni[X.]ht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2Satz 2 StPO).I[X.] Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Geri[X.]hts (§ 338 Nr. 1 StPO) er-weist si[X.]h ebenfalls als unzulässig, weil dem [X.] ni[X.]ht ent-nommen werden kann, daß der Angeklagte den Einwand der vors[X.]hriftswidri-gen Besetzung re[X.]htzeitig gemäß § 222 b Abs. 1 StPO erhoben hat.1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten begann am 13. [X.] Die Besetzung der [X.] war dem Angeklagten vor der [X.] mitgeteilt worden. [X.] waren ni[X.]ht hinzugezogen.Na[X.]h Aufruf der Sa[X.]he stellte der Vorsitzende die Präsenz der Prozeßbeteilig-ten fest. Ans[X.]hließend wurden prozessuale Fragen angespro[X.]hen, die unteranderem die von der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung gestelltenAblehnungsanträge betrafen. Sodann stellte die Verteidigung vier weitere [X.], von denen einer die Ablehnung der [X.] wegen Besorgnis [X.] zum Inhalt hatte. Die Hauptverhandlung wurde dana[X.]h unterbro-[X.]hen.Zum nä[X.]hsten Verhandlungstag (21. Januar 2000) wurde - da die Be-gründetheit der Ablehnung der [X.] abzusehen war - als [X.]geladen. Zu Beginn des Termins vom 21. Januar 2000gab der Vorsitzende bekannt, daß ein [X.] hinzugezogen [X.] war. Der [X.]wurde aufgerufen und nahm sodann aufder [X.]bank Platz. Am folgenden Verhandlungstag, dem 24. Januar 2000,- 5 -erklärte die [X.] die Ablehnung der [X.] für begründet. [X.] gab der Vorsitzende bekannt, daß das Geri[X.]ht nunmehr an Stelleder [X.] mit [X.]als S[X.]höffen besetzt ist. Am [X.] (27. Januar 2000) erfolgte die Vernehmung des Angeklagten [X.], die Verlesung des Anklagesatzes und die Vernehmung des Ange-klagten zur Sa[X.]he.2. Die Revision beanstandet dana[X.]h an si[X.]h zu Re[X.]ht, daß das [X.] in der Besetzung mit dem S[X.]höffen [X.]ents[X.]hieden hat. Denn [X.] fand entgegen § 226 StPO ni[X.]ht in ununterbro[X.]hener Ge-genwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen statt, da der S[X.]höffe [X.] am ersten Verhandlungstag ni[X.]ht anwesend war. Die Anwesenheitspfli[X.]ht des§ 226 StPO ist bereits dann verletzt, wenn der [X.], der späterin das Quorum eintritt und damit zum erkennenden [X.] wird, au[X.]h für nureinen kleinen Teil der Hauptverhandlung fehlt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StPO 25. Aufl. § 226 Rdn. 1; [X.]/[X.] Aufl. § 226 Rdn. 5; [X.] in [X.]. § 226 Rdn. 1, 4; [X.] in [X.] 4. Aufl. § 226 Rdn. 2). Die Verletzung des § 226 StPO eröffnet au[X.]h,soweit - wie hier - ein Mitglied des erkennenden Geri[X.]hts betroffen ist, (aus-s[X.]hließli[X.]h) den absoluten Revisionsgrund na[X.]h § 338 Nr. 1 StPO, da dieseBestimmung insoweit gegenüber § 338 Nr. 5 StPO die speziellere Regelungdarstellt ([X.]St 44, 361, 365; [X.], Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR252/91, insoweit ni[X.]ht in [X.]St 38, 111 abgedru[X.]kt; vgl. au[X.]h [X.] in [X.]/[X.] aaO § 338 Rdn. 38 und 80; [X.] in [X.] aaO § 338 Rdn. 71;[X.]/[X.] aaO § 338 Rdn. 10).- 6 -3. Die fehlerhafte Besetzung könnte hier jedo[X.]h nur gerügt werden,wenn vom Angeklagten oder von seinen Verteidigern der in § 222 b Abs. 1StPO vorgesehene [X.] in der Hauptverhandlung re[X.]htzeitigerhoben worden ist (§ 338 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.]) Die Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO i.V.m. den §§ 222a, 222 b StPO erfassen au[X.]h den Fall der vors[X.]hriftswidrigen Besetzung der[X.]bank dur[X.]h einen Ergänzungsri[X.]hter oder Œs[X.]höffen. Dies folgt bereitsdaraus, daß si[X.]h die Mitteilungspfli[X.]ht des § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO unddamit die Rügepfli[X.]ht na[X.]h § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO uneinges[X.]hränkt au[X.]hauf diese beziehen.b) Eine Verletzung der Mitteilungspfli[X.]ht des § 222 a StPO, die über§ 338 Nr. 1 Bu[X.]hst. a StPO eine Rügemögli[X.]hkeit eröffnen würde, liegt ni[X.]htvor. Zwar sind gemäß § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO Besetzungsänderungenspätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. Es genügt aber, daßdie Mitteilung jedenfalls vor Vernehmung des Angeklagten zur Person erfolgt([X.] bei [X.] 1980, 631; vgl. au[X.]h [X.] in Löwe/[X.] [X.]. 4; [X.] in [X.] aaO § 222 a Rdn. 6; [X.]/[X.] aaO § 222 a Rdn. 5 und 16). Dies war hier der Fall, da sowohl [X.] von der Hinzuziehung des [X.] als au[X.]h die vondessen Eintritt in das Quorum jeweils no[X.]h vor diesem Zeitpunkt bewirkt [X.]) Das Geri[X.]ht war mit der Hinzuziehung des [X.] amzweiten Verhandlungstag vors[X.]hriftswidrig besetzt im Sinne des § 222 b Abs. 1Satz 1 StPO. Ein Ergänzungsri[X.]hter oder - s[X.]höffe (§ 192 Abs. 2 und 3 [X.])- 7 -kann infolge der Bestimmung des § 226 StPO nur für einen ausgefallenen[X.] bzw. S[X.]höffen eintreten, wenn er an der Verhandlung von Anfang anteilgenommen hat (vgl. [X.]/[X.] aaO § 226 Rdn. 5). Wird ein[X.] erst na[X.]h Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, sosteht deshalb seinem späteren Eintritt von vornherein ein gesetzli[X.]hes Hinder-nis entgegen, das den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO be-gründen kann. Seine Hinzuziehung verstößt zudem gegen § 192 Abs. 2, 3[X.], da der mit der Hinzuziehung verfolgte Zwe[X.]k - Eintritt für einen verhin-derten S[X.]höffen - von Anfang an ni[X.]ht errei[X.]ht werden kann. Zwar realisiertsi[X.]h der Mangel erst im Falle des Eintritts des [X.]; denn erstab diesem Zeitpunkt gehört er zum fierkennendenfl Geri[X.]ht im Sinne des § [X.]. 1 StPO (vgl. [X.] in Löwe/[X.] aaO § 338 Rdn. 8). Dies ist [X.] unerhebli[X.]h. Die Rügepfli[X.]ht des § 222 b Abs. 1 StPO knüpft [X.] an, daß das Geri[X.]ht (ni[X.]ht: das erkennende Geri[X.]ht) vors[X.]hriftswidrigbesetzt ist. Es entspri[X.]ht demgemäß au[X.]h allgemeiner Auffassung, daß [X.] der vors[X.]hriftswidrigen Besetzung na[X.]h § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO -soweit Ergänzungsri[X.]hter und [X.] betroffen sind - ebenfallsinnerhalb der dort bezei[X.]hneten Frist und ni[X.]ht etwa erst im Zeitpunkt ihresEintritts zu erheben ist (vgl. [X.] in Löwe/[X.] aaO § 222 [X.]; [X.] in [X.] aaO § 222 b Rdn. 7 jeweils m.w.[X.]) Die Erhebung einer Besetzungsrüge war au[X.]h ni[X.]ht ausnahmsweiseentbehrli[X.]h. Zwar werden Mängel in der Person eines mitwirkenden [X.]soder S[X.]höffen von der Rügepräklusion ni[X.]ht erfaßt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 338 Rdn. 50; [X.] in [X.] aaO § 338 Rdn. 48 sowie zurMitwirkung eines blinden [X.]s [X.]St 34, 236 und 35, 164). Darum geht [X.] indes ni[X.]ht. Der Mangel war nämli[X.]h ni[X.]ht in der Person des [X.] 8 -s[X.]höffen [X.]begründet, sondern darin, daß si[X.]h die Hinzuziehung eines Er-gänzungss[X.]höffen erst na[X.]h Beginn der Hauptverhandlung überhaupt verbie-tet. Es ist au[X.]h sonst kein Gesi[X.]htspunkt ersi[X.]htli[X.]h, den vorliegenden Fallausnahmsweise von der Präklusionswirkung auszunehmen. Insbesondere warder Mangel - was keiner näherer Darlegungen bedarf - objektiv erkennbar (vgl.[X.]R StPO § 338 Nr. 1 S[X.]höffe 5) und war die Erhebung einer Rüge au[X.]hzumutbar. Fehl geht s[X.]hließli[X.]h die Auffassung der Revision, die [X.] sei ni[X.]ht präkludiert, [X.] der Mangel si[X.]h erst na[X.]h dem Zeitpunkt des§ 222 b ergeben (habe)fl. Sowohl die Hinzuziehung des [X.]als au[X.]h sein Eintritt erfolgten no[X.]h vor Vernehmung des Angeklagten zur Sa-[X.]he.4. Die dana[X.]h gebotene (re[X.]htzeitige) Erhebung des [X.] na[X.]h§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO kann dem [X.] ni[X.]ht entnommen wer-den. Ledigli[X.]h in einer Fußnote (Seite 58 der Revisionsbegründung des [X.] Prof. Dr. W. ) findet si[X.]h der Hinweis, daß Einwendungen gegen dieBesetzung der [X.] mit dem S[X.]höffen [X.]fina[X.]h dem [X.], aber vor dem Zeitpunkt des § 222 b StPOfl von der Verteidi-gung erhoben worden sind. Dieser Vortrag genügt jedo[X.]h ni[X.]ht den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder der genaue Zeitpunkt und In-halt des [X.] no[X.]h der zurü[X.]kweisende [X.] mitgeteilt wer-den (vgl. [X.]/[X.] aaO § 338 Rdn. 21). Zudem betraf [X.] - was die Revision au[X.]h ni[X.]ht vers[X.]hweigt - die Frage der [X.] im Zugriff auf die [X.], ni[X.]ht aber - wessen es [X.] hätte - die zu späte Hinzuziehung des [X.] (zum Be-gründungserfordernis na[X.]h § 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO vgl. [X.] in- 9 -[X.] aaO § 222 b Rdn. 7; [X.]/[X.] aaO § 222 b Rdn. 7). [X.] erweist si[X.]h daher na[X.]h alledem als unzulässig.[X.] Überprüfung des Urteils aufgrund der Sa[X.]hrüge hat zum S[X.]huld-und Strafausspru[X.]h keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten erge-ben.[X.] Das [X.] hat im wesentli[X.]hen [X.] Der Angeklagte war seit dem 1. März 1995 Leiter der [X.] [X.]mbH (im folgenden: [X.]) in [X.], seitdem 8. Mai 1995 mit Gesamtprokura eins[X.]hließli[X.]h Grundstü[X.]ksvollma[X.]ht.2. Zur Förderung der Wirts[X.]haft in vers[X.]hiedenen Gebieten bei [X.] hatte die Stadt unter anderem die [X.] (Zonen I und [X.]) ausges[X.]hrieben. Das Projekt benannte [X.] der [X.] ([X.]), dessen Mitges[X.]häftsführerer kannte. Da die [X.] "eine Chan[X.]e sah (...) mit entspre[X.]henden Planungslei-stungen beauftragt zu werden", selbst aber ni[X.]ht die erforderli[X.]he Zulassungals Entwi[X.]klungsträger hatte, kooperierte sie mit der als Entwi[X.]klungsträgerzugelassenen [X.]- und [X.] ([X.]). Im Rah-men des Auss[X.]hreibungsverfahrens 1994/95 vers[X.]haffte der Angeklagte, [X.] diesem Zeitpunkt (no[X.]h) Regierungsvizepräsident der Bezirksregierung[X.] war, zur Vorbereitung der Anhörung dur[X.]h den Auss[X.]huß [X.] eine Tis[X.]hvorlage, "aus der si[X.]h die Konkurrenzverhältnisse,- 10 -die Auswahlkriterien und die bisherige Eins[X.]hätzung der Bewerber ergab".Aufgrund dieses [X.] konnte si[X.]h die Kooperation [X.]/[X.]dur[X.]hsetzen und s[X.]hloß im Juni 1995 mit der Stadt [X.] den [X.] für die Zonen I und [X.].3. Im März 1995 - na[X.]h dem We[X.]hsel des Angeklagten zur [X.] -"spra[X.]h der Angeklagte in der Absi[X.]ht, für seine bisherige Hilfe bei der [X.] eine Provision zu erlangen" den Ge-s[X.]häftsführer der [X.] an. Die [X.] wollte si[X.]h einerseits für das "Wohlverhal-ten des Angeklagten bei der (vorherigen) Vergabe der Entwi[X.]klungsträger-s[X.]haft" erkenntli[X.]h zeigen und si[X.]h (au[X.]h) weiterhin das Wohlwollen und [X.] bei zukünftigen Projekten si[X.]hern. Der Angeklagte verspra[X.]h,die Bewerbungen und Angebote der [X.] bei der Auss[X.]hreibung und Vergabevon Entwi[X.]klungsprojekten bzw. Planungsleistungen im Gegensatz zu anderenUnternehmen zukünftig "einseitig" zu unterstützen bzw. zu bevorzugen. [X.] getroffene Zahlungsvereinbarung beinhaltete einen festen monatli-[X.]hen Paus[X.]hbetrag in Höhe von 15.000 DM; dieser Betrag (insgesamt 297.500DM) wurde von der [X.] an die [X.]zur [X.]und [X.]([X.]) gezahlt. Deren Ges[X.]häftsführerin hielt treuhänderis[X.]h 50 % der [X.] für den Angeklagten. Die Zahlungen wurden - wie au[X.]h s[X.]honzuvor bei der "Provisionszahlung" für die Erlangung des Entwi[X.]klungsträge-rauftrages - mit einem S[X.]heinvertrag kas[X.]hiert; dana[X.]h sollte die [X.] für die[X.] im Berei[X.]h der [X.] und Investitionsberatung tätig werden. [X.] ging jedo[X.]h - wie geplant - über allgemeine Bes[X.]hreibungendes Gegenstandes von Förderung, Antragsbere[X.]htigung, Konditionen und [X.] ("insgesamt 20 Seiten (...) ohne Wert") ni[X.]ht [X.] -In dem Zeitraum der Zahlungen vom August 1995 bis Dezember 1996bes[X.]hränkten si[X.]h die vertragli[X.]hen Beziehungen zwis[X.]hen [X.] und [X.] aufdrei Aufträge, auf deren Vergabe der Angeklagte keinen Einfluß genommenhatte.I[X.] Auf der Grundlage dieser re[X.]htsfehlerfrei getroffenen [X.] das [X.] den Angeklagten zu Re[X.]ht (wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit) verur-teilt. Die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen des § 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGBin der bis zum 13. August 1997 geltenden Fassung sind erfüllt.1. [X.] Erörterung bedarf ledigli[X.]h das Merkmal der Amtsträgerei-gens[X.]haft des Angeklagten im Sinne der §§ 332 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] ist, wer sonst da-zu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder "sonstigen Stelle" [X.]n der öffentli[X.]hen Verwaltung wahrzunehmen. Die Amtsträgereigens[X.]haftsetzt somit stets die Tätigkeit bei (oder im Auftrag) einer Behörde oder "[X.]n Stelle" voraus. Dabei sind au[X.]h als juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]htsorganisierte Einri[X.]htungen und Unternehmen der öffentli[X.]hen Hand als "[X.] Stellen" den Behörden glei[X.]hzustellen, wenn bei ihnen Merkmale vorhandensind, die eine sol[X.]he Glei[X.]hstellung re[X.]htfertigen (vgl. au[X.]h zur gesetzli[X.]henKlarstellung dur[X.]h das [X.] vom 13. August 1997[[X.] 2038] [X.]St 43, 370, 377 f. mit Na[X.]hweisen; dazu au[X.]h [X.], [X.] im Strafre[X.]ht, 2001, [X.]). Insbesondere ist eine sol[X.]heGlei[X.]hstellung dann geboten, wenn die als juristis[X.]he Personen des Privat-re[X.]hts organisierte Einri[X.]htungen und Unternehmen der öffentli[X.]hen Hand bei- 12 -ihrer Tätigkeit öffentli[X.]he Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatli[X.]herSteuerung unterliegen, daß sie bei der gebotenen Gesamtbewertung (vgl.[X.]St 45, 16, 19) der sie kennzei[X.]hnenden Merkmale als "verlängerter Arm"des Staates ers[X.]heinen (vgl. [X.]St 43, 370, 376 f.; 45, 16, 19; [X.], [X.] 15. März 2001 - 5 [X.]; [X.], 242; aus der Literatur: [X.], 1113, 1114: "behördenähnli[X.]he Instanz"; [X.] [X.] 106(1994), 502, 515; [X.] in [X.]. § 11 Rdn. 31; [X.], 333, 334; [X.]/[X.] 50. Aufl. § 11 Rdn. [X.]) Bei einer Gesamtbetra[X.]htung treffen diese Voraussetzungen einer"sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] auf die [X.]zu.aa) Die [X.], die ab 1990 zunä[X.]hst eine 100%ige (instrumentelle)To[X.]htergesells[X.]haft der [X.] - einer bundesunmittelbaren Anstaltdes öffentli[X.]hen Re[X.]hts - war (zur Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der [X.]vgl. [X.], [X.] der [X.], 1995, [X.] ff.; [X.], 633), ist aufgrund des Gesetzes zur abs[X.]hließenden Erfüllung derverbliebenen Aufgaben der [X.] vom 9. August 1994 ([X.]. dazu [X.] VIZ 1995, 19) mit ihren Ges[X.]häftsanteilen mit Wirkung vom31. Dezember 1994 auf den [X.] übergegangen (§ 23 a Abs. 2 S. 1 [X.] [X.] mit § 2 Abs. 1 Treuhandliegens[X.]haftsübertragungsverordnung vom20. Dezember 1994 [[X.] 3908]). Ziel dieser dur[X.]hgeführten Organisations-und Finanzreform der [X.] nebst To[X.]htergesells[X.]haften war es le-digli[X.]h, zu dezentralisieren und die verbliebenen, na[X.]h wie vor glei[X.]hlautendenAufgaben, die in bezug auf die [X.] vor 1995 als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Art ge-wertet wurden (vgl. dazu [X.], 242; zustimmend: [X.] in [X.] 13 -ke/[X.] StGB 26. Aufl. § 11 Rdn. 25; [X.] in [X.]. § 11 Rdn.35, 42; [X.] aaO S. 687 f.; Rohlff, [X.]" 1995, S. 89;[X.] in [X.] aaO § 11 Rdn. 31; [X.]/[X.] 11 Rdn. 19b,22; [X.] JuS 1999, 333, 334, [X.]. 6; für die [X.] allg.: [X.] 1991, 813) auf andere [X.] unter Aufgabe der [X.] der [X.] zu überführen (vgl. [X.] VIZ 1995, 19, 21;S[X.]haefer [X.], 205, 206). Gegenüber dem vorherigen Re[X.]htszustand wardamit eine Änderung der Aufgaben ni[X.]ht verbunden. Der neue Aufgabenträgerist damit na[X.]h wie vor an den gesetzli[X.]hen Privatisierungsauftrag gemäß § 23 aAbs. 1 S. 2 [X.] gebunden ([X.] VIZ 1995, 19, 20; S[X.]haefer aaO).bb) Alleingesells[X.]hafterin der [X.] als bundesunmittelbare Gesells[X.]haftwar die [X.]esrepublik Deuts[X.]hland. Zur Erfüllung der der [X.] übertragenenliegens[X.]haftsbezogenen Aufgaben hatte sie "die ni[X.]ht [X.] von der [X.]esanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben([X.]) zu einem im Rahmen eines Bewertungsverfahrens ermittelten, (ihr) kre-ditierten und gestundeten Kaufpreis" erworben. Die Übertragung der [X.] auf die [X.] erfolgte grunderwerbssteuerli[X.]h privilegiert na[X.]h dem [X.]; weiterhin verfügte sie na[X.]h § 3 des [X.] vom 19. Dezember 1994 "über ein von der [X.]esrepublik Deuts[X.]h-land übernommenes Stammkapital in Höhe von 100.000.000 DM". [X.] - was au[X.]h die [X.] erkennt - dieser Gesi[X.]htspunkt der Beteili-gung für si[X.]h allein (no[X.]h) ni[X.]ht aus, eine privatre[X.]htli[X.]h organisierte Gesell-s[X.]haft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]StGB glei[X.]hzustellen (vgl. [X.]St 38, 199, 203; 45, 16, 20).- 14 -[X.][X.]) Hinzu kommt hier jedo[X.]h, daß die [X.] - wie au[X.]h die Revision zuge-steht - übli[X.]herweise Aufgaben der öffentli[X.]hen Verwaltung wahrnimmt. [X.] 2 des Gesells[X.]haftsvertrages vom 19. Dezember 1994 hatte sie unteranderem "die auf das [X.]esministerium der Finanzen übertragenen liegen-s[X.]haftsbezogenen Aufgaben der [X.] zu erfüllen und hierbei in denneuen Ländern Liegens[X.]haften na[X.]h dem Prinzip der [X.] Marktwirts[X.]haftzu privatisieren, zu verwalten, zu entwi[X.]keln und zu verwerten". Aufgrund die-ser vorrangigen Aufgabe der Veräußerung ehemals volkseigener - und damitöffentli[X.]her - (anvertrauter) Grundstü[X.]ke an eine rein wirts[X.]haftli[X.]he [X.] deshalb zu denken, weil die [X.] "im unternehmeris[X.]hen Wettbe-werb mit privaten Konkurrenten" (au[X.]h) auf Gewinnerzielung ausgeri[X.]htet war,greift zu kurz: Na[X.]h § 2 Abs. 2 des Gesells[X.]haftsvertrages und § 23 a Abs. 1[X.] in Verbindung mit dessen Präambel ist die an der [X.] Marktwirt-s[X.]haft ausgeri[X.]htete Tätigkeit der [X.] von wirts[X.]haftli[X.]hen Lenkungszwe[X.]kengekennzei[X.]hnet, nämli[X.]h die Wettbewerbsfähigkeit mögli[X.]hst vieler Unterneh-men herzustellen und somit Arbeitsplätze zu si[X.]hern und zu s[X.]haffen. Die [X.]ist damit ni[X.]ht nur eine "reine Vermarktungsorganisation". Daß au[X.]h [X.] bestehen, ist angesi[X.]hts der anderen [X.] der [X.], zu denen eine enge We[X.]hselbeziehung besteht,uns[X.]hädli[X.]h (vgl. au[X.]h [X.]St 31, 264, 274 f.).dd) Die [X.] unterliegt au[X.]h staatli[X.]her Steuerung. Zwar folgt dies ni[X.]hts[X.]hon allein daraus, daß - wie die [X.] zutreffend erkennt - die [X.] als Inhaberin sämtli[X.]her Ges[X.]häftsanteile der GmbH "die damitverbundene Inhaberaufsi[X.]ht" hatte (vgl. au[X.]h [X.]St 43, 370, 378; 45, 16, 20;Ransie[X.]k NStZ 1998 564, 565), und ihr "die haushaltsre[X.]htli[X.]hen Kontroll- [X.]" zustanden (vgl. [X.]St 45, 16, 20). Au[X.]h der Umstand, daß- 15 -na[X.]h §§ 18, 19 des Gesells[X.]haftsvertrages "an den jeweiligen [X.] eingeri[X.]htet worden waren, denen die Niederlassungen überihre Tätigkeiten zu beri[X.]hten hatten", begründet weder für si[X.]h allein no[X.]h inder Zusammens[X.]hau mit den vorgenannten Umständen die Annahme "staatli-[X.]her Steuerung", zumal diese Länderbeiräte "keinen unmittelbaren Einfluß aufdie Ges[X.]häftstätigkeit der [X.] (neu) ausüben konnten".Zutreffend hat das [X.] jedo[X.]h der Ges[X.]häftstätigkeit der [X.],die si[X.]h im Wesentli[X.]hen auf den unverändert fortgeltenden Privatisierungs-auftrag bezog, eine ausrei[X.]hende staatli[X.]he Steuerung entnommen. Das [X.] nahm für die [X.]esrepublik Deuts[X.]hland mittelseiner mit der [X.] abgestimmten "strengen Verkaufsri[X.]htlinie" auf die "[X.]" der Kaufvertragsabs[X.]hlüsse Einfluß.ee) S[X.]hließli[X.]h besitzt die [X.] aufgrund der sie einbindenden re[X.]htli-[X.]hen Vors[X.]hriften in ihrem Berei[X.]h (au[X.]h) eine monopolartige Stellung, so daßder einzelne Staatsbürger auf ihr Funktionieren in glei[X.]her Weise angewiesenist, wie er dies beim Handeln einer Behörde oder sonstigen Körpers[X.]haft desöffentli[X.]hen Re[X.]hts wäre (vgl. dazu [X.]St 38, 199, 204). Die [X.] Reorganisierung ehemals volkseigenen Vermögens ist - soweit es Liegen-s[X.]haften betrifft, die si[X.]h ni[X.]ht auf land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hes Vermögenbeziehen - allein der [X.] zugewiesen. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser (speziellen) [X.] steht sie gerade ni[X.]ht in Konkurrenz mit anderen rein privatre[X.]htli[X.]h organi-sierten Unternehmen. Das betrifft - wie die Revision wegen der Zuordnung zuröffentli[X.]hen Hand meint - ni[X.]ht nur die "[X.]"; vielmehr tritt die[X.] angesi[X.]hts des jeweils zu verwirkli[X.]henden wirts[X.]haftli[X.]hen Lenkungs-zwe[X.]ks au[X.]h gegenüber dem Bürger zumindest "faktis[X.]h" monopolartig auf- 16 -(vgl. au[X.]h [X.], 242, 243; [X.] aaO S. 453 ff., 467 ff., 688 f.m.w.[X.] dieser engen Verzahnung mit dem [X.]esministerium der Fi-nanzen einerseits und der mit der Organisationsreform einhergehenden unver-änderten Aufgabenstellung andererseits erfüllt die [X.] bei [X.] sie kennzei[X.]hnenden Merkmale die Voraussetzungen einer "sonstigenStelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.].2. In der Urteilsformel fehlt auf Grund offenbaren [X.], nämli[X.]h daß der Angeklagte wegen Beste[X.]hli[X.]hkeit ver-urteilt ist. Das entspri[X.]ht den Feststellungen des [X.]s und ist insofernentspre[X.]hend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den [X.] au[X.]h aus der protokollierten Liste der angewendeten Vors[X.]hriften (§ 332Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergibt si[X.]h, daß eine sol[X.]he Verurteilung gewollt war,so daß der Tenor entspre[X.]hend zu ergänzen ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 354 Rdn. 33 m.w.[X.] 17 -II[X.] Da au[X.]h der Strafausspru[X.]h re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand hält, er-weist si[X.]h das Re[X.]htsmittel des Angeklagten als unbegründet.Maatz [X.] [X.] Na[X.]hs[X.]hlagewerk:ja[X.]St:neinVeröffentli[X.]hung: jaStGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], 332 Abs. 1, 3 a.[X.] §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; [X.] § 192 Abs. 2, 3.1. Wird ein Ergänzungsri[X.]hter oder -s[X.]höffe erst na[X.]h [X.] der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Ge-ri[X.]ht vors[X.]hriftswidrig besetzt. Die Revision kann [X.] nur gestützt werden, wenn der Einwand na[X.]h § 222b Abs. 1 StPO re[X.]htzeitig erhoben worden ist.2. Die Treuhand Liegens[X.]haftsgesells[X.]haft mgH ([X.]) ist ei-ne "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2Bu[X.]hst. [X.].[X.], Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 - LG [X.]
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12.07.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 4 StR 550/00 (REWIS RS 2001, 1914)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1914
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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