Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 1 WB 19/14

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2015, 15947

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Gegenstand

Beschwerdefrist; innerbehördlicher Postlauf; Laufbahnwechsel


Tatbestand

1

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des [X.].

2

Die 1982 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf [X.] mit einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 31. März 2020 endet. Zum Oberfeldwebel wurde sie mit Wirkung vom 1. April 2011 befördert. Derzeit wird sie als [X.] ... beim ... in ... verwendet.

3

Mit Schreiben vom 17. September 2012 beantragte die Antragstellerin ihre Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des [X.] nach § 29 SLV in allen Uniformträgerbereichen und unter gleichzeitiger [X.] zur Soldatin auf [X.] mit einer Dienstzeit von achtzehn Jahren. Als Studienfachrichtung priorisiere sie Betriebswirtschaftslehre, wahlweise auch Wirtschafts- und Organisationswissenschaften oder Wirtschaft und Journalistik.

4

Mit Bescheid vom 23. Januar 2013, der Antragstellerin ausgehändigt am 25. Januar 2013, lehnte das [X.] den Antrag vom 17. September 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die jeweils zuständige personalführende Abteilung innerhalb des [X.] der [X.] nach eingehender Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass eine Zulassung aufgrund mangelnden Bedarfs nicht möglich sei.

5

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2013 Beschwerde. Das Schreiben ist adressiert an das „[X.] der [X.], [X.] für Führungskräfte der [X.], Referat 1 - [X.], [X.], ..., auf dem Dienstweg“. Zur Begründung führte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2013 aus, dass die Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert sei. Sie, die Antragstellerin, erfülle alle Voraussetzungen der Nr. 601 und 605 sowie der Kapitel 7 und 9 der [X.] Ihre Vorgesetzten hätten in der Laufbahnbeurteilung ihre besondere Eignung für den beantragten Laufbahnwechsel bescheinigt; die höchste Ausprägung sei nur deshalb nicht vergeben worden, weil sie auf ihrem derzeitigen Dienstposten keine Möglichkeit gehabt habe, sich für eine Offiziersverwendung ausreichend zu präsentieren. Auch ihre uneingeschränkte körperliche Eignung sei mit ärztlichem Begutachtungsergebnis vom 22. November 2012 festgestellt. Die Ablehnung des Antrags allein aus [X.] ohne Eignungsprüfung und ohne Teilnahme am militärischen [X.] sei deshalb ermessensfehlerhaft. Auch stelle die Altersbeschränkung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des [X.] eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.

6

Mit Bescheid vom 5. November 2013 wies das [X.] - [X.] 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerde sei verfristet, weil das Schreiben vom 18. Februar 2013 nicht innerhalb eines Monats bei einer nach § 5 [X.] zuständigen Stelle eingegangen sei. Nächster Disziplinarvorgesetzter der Antragstellerin sei der Leiter der [X.] ... im ...; bei diesem sei das Schreiben am 26. Februar 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist am 25. Februar 2013 eingegangen. Beim [X.] sei das [X.] erst am 9. Oktober 2013 eingegangen.

Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids wurde ergänzend ausgeführt, dass die ablehnende Entscheidung vom 23. Januar 2013 auch in der Sache nicht zu beanstanden sei. Die Antragstellerin erfülle zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des [X.] sei jedoch nur dann möglich, wenn ein Bedarf in dieser Laufbahn bestehe. Dabei werde der strukturelle Bedarf an länger dienenden Offizieren vorrangig durch Berufsoffiziere und Offiziere im Status eines Soldaten auf [X.] gedeckt, die bereits als ungediente Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des [X.] eingestellt worden seien. Darüber hinaus könne eine Übernahme von Bewerbern aus der Truppe (Soldaten im [X.]) nur dann erfolgen, wenn in einem militärischen Organisationsbereich noch weiterer Personalbedarf bestehe. Ein solcher Bedarf sei im Falle der Antragstellerin nicht gegeben. Im Einzelnen wurde dazu Folgendes ausgeführt:

„Die Bedarfslage in den betreffenden militärischen [X.] stellte sich bei den von Ihnen gewünschten Einstellungsterminen ([X.]) - 1. Juli 2013/1. Oktober 2013 - [X.] 2013 - [X.] wie folgt dar:

Bedarfsdeckung Offiziere nach [X.] (Gesamt)

TSK  Bedarfsvorgabe Einstellung Bedarfsdeckung %
Frauen Männer
Heer 1 025 127 940 1 067 104,1%
Luftwaffe 370 50 320 370 100,0%
Marine 229 45 185 230 100,4%
Gesamt TrD 1 624 222 1 445 1 667 102,6%

    

Zu den [X.] standen insgesamt 125 Studienplätze und zu den [X.] insgesamt 170 Studienplätze, als Plankapazität der [X.]/[X.] für die von Ihnen favorisierte Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre) zur Verfügung, die bei ausgeschöpften Einstellungsmöglichkeiten mit 118 Plätzen zum [X.] und mit 158 Plätzen zu dem [X.] bereits vergeben waren.

Grundsätzlich richtet sich der Bedarf der [X.] an der Verwendung, nachrangig auf einen Studiengang aus, wobei in dem [X.] in bestimmten [X.] vorgegebene Studienfachrichtungen durch den Bedarfsträger gefordert werden. In dem von Ihnen gewünschten Verwendungsbereich Stabsdienst (20 Einstellungsmöglichkeiten bei tatsächlich durchgeführten 20 Einstellungen in dem Kalenderjahr 2013) besteht jedoch außer bei dem Studiengang Bauingenieur- und Umweltwissenschaften keine Studienbindung.

Aufgrund der geringen Einstellungsmöglichkeiten mussten hier auch Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Offiziereignung vorweisen konnten und für ein Studium geeignet waren, in dem Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese abgelehnt werden. Die derzeitige Personalbedarfslage bei den [X.] wird sich voraussichtlich auch in dem Kalenderjahr 2014 nicht grundlegend ändern.

Vor diesem Hintergrund konnte für das [X.] 2013 eine Zulassung Ihrer Person zur Laufbahn [X.] in den von Ihnen angegebenen [X.] nicht erfolgen. Ihre Bewerbung war daher abzulehnen.“

7

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. November 2013 die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. März 2014 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung führt die Antragstellerin ergänzend insbesondere aus:

Ihre Beschwerde sei nicht verfristet; jedenfalls liege ein unabwendbarer Zufall vor. Der unzuständige Referatsleiter, der das [X.] entgegengenommen habe, habe die Weiterleitung schuldhaft verzögert. [X.] Vorgesetzten obliege die Pflicht, eine Beschwerde unverzüglich und unmittelbar der zuständigen Stelle zuzuleiten. Bei einem Postlauf von neun Tagen könne nicht mehr von einem unverzüglichen Weiterleiten gesprochen werden. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Referatsleiter und der Gruppenleiter in demselben Kasernengebäude auf demselben Flur, nur wenige Dienstzimmer voneinander entfernt, säßen.

In der Sache sei der Bescheid vom 23. Januar 2013 rechtswidrig und verletze sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Auswahlverfahren. Sie besitze unstreitig die Befähigung für die Laufbahn der Offiziere des [X.] nach § 6 Abs. 2 SLV und erfülle auch alle weiteren Laufbahnvoraussetzungen. Die Altersbeschränkung bei der Zulassung zur Offizierslaufbahn sei rechtswidrig; sie erfordere eine gesetzliche Grundlage. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend dokumentiert. Darüber hinaus sei sie, die Antragstellerin, weder mit einem Zwischenbescheid noch telefonisch über einen angeblich nicht bestehenden Bedarf aufgeklärt worden. Sie sei während eines Kantinengesprächs darauf aufmerksam geworden, dass offenbar eine andere Soldatin aus der früheren Stammdienststelle der [X.] ebenfalls einen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des [X.] nach § 29 SLV gestellt habe; diese Soldatin sei zum Assessment-Center für Offizieranwärter eingeladen worden und habe dieses erfolgreich durchlaufen. Es sei deshalb zu befürchten, dass bei der Übernahme in die Offizierslaufbahn mit zweierlei Maß gemessen werde. Jedenfalls habe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit der genannten Kameradin stattgefunden.

9

Die Antragstellerin beantragt,

1. den Bescheid des [X.] der [X.] vom 23. Januar 2013 und die Entscheidung des [X.] vom 5. November 2013 aufzuheben,

2. sie, die Antragstellerin, auf ihren Antrag vom 17. September 2012 zum nächstmöglichen [X.]punkt zur Laufbahn der Offiziere des [X.] zuzulassen, sowie

3. hilfsweise, den Antrag vom 17. September 2012 auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unbegründet, weil die zugrundeliegende Beschwerde vom 18. Februar 2013 wegen [X.] unzulässig gewesen sei. Die Frist habe mit der Aushändigung des Ablehnungsbescheids am 25. Januar 2013 begonnen und sei mit Ablauf des 25. Februar 2013 verstrichen. An der Einhaltung der Frist sei die Antragstellerin nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen. Soweit sie sich auf Verzögerungen des Postlaufs berufe, verkenne sie, dass der Weiterleitung ihres [X.]s keine postalische Zustellung zugrunde gelegen habe. Dass die Weiterleitung durch den Referatsleiter ... erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sei, liege in der [X.] der Antragstellerin und sei damit nicht zufällig im Sinne des § 7 [X.]. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers im [X.] gehöre es, bei der Einlegung des Rechtsbehelfs darauf zu achten, die Beschwerdeschrift an die zuständige Stelle zu adressieren; die fehlerhafte Auswahl des [X.] gehe deshalb zu Lasten der Antragstellerin. Von dieser Verantwortungs- und Risikozuweisung werde die Antragstellerin auch nicht durch Pflichtverletzungen auf Seiten des [X.] entlastet. Die Wehrbeschwerde sei dort im Einklang mit den Dienstvorschriften bearbeitet worden. Behörden seien nicht verpflichtet, bei jedem eingehenden Verwaltungsvorgang unverzüglich eine Zuständigkeits- und Fristenkontrolle vorzunehmen. Sie hätten den Vorgang vielmehr nur im regulären Geschäftsablauf an die zuständige Behörde abzugeben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich sowohl die eigene Unzuständigkeit als auch die drohende [X.] auf den ersten Blick aufdrängten, was bei dem Schreiben vom 18. Februar 2013 jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Unabhängig davon sei die Entscheidung des [X.] auch in der Sache nicht zu beanstanden; insoweit werde auf die dienstaufsichtlichen Ausführungen im Beschwerdebescheid Bezug genommen. Die [X.] sei nicht verpflichtet, mehr Soldaten für die Laufbahn der Offiziere des [X.] zu übernehmen, als der Bedarf der [X.] tatsächlich hergebe. Nur wenn der Bedarf an Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des [X.] nicht habe gedeckt werden können, werde im Rahmen einer Personalauswahl eine Ergänzung des Personals vorgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - Az.: 1259/13 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zwar zulässig.

Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erledigt, weil der ursprünglich gewünschte Übernahmetermin (1. Juli 2013/1. Oktober 2013) bereits verstrichen ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich in diesem Fall auf den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin (siehe Nr. 931 [X.]), sofern der Soldat - wie hier die Antragstellerin - ein Interesse an der späteren Übernahme hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - 1 [X.] 13.07 - [X.] 449.2 § 23 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 14 ff.).

2. Der Antrag ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

Der Bescheid des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 23. Januar 2013 und der Beschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 5. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des [X.] und kann auch keine neue Entscheidung über ihren Antrag vom 17. September 2012 verlangen.

a) Der Antrag ist - entgegen der Auffassung des [X.] - allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beschwerde verspätet erhoben wurde und der ablehnende Bescheid des [X.] in Bestandskraft erwachsen ist.

aa) Gemäß § 6 Abs. 1 [X.]O darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem [X.] Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom [X.] hat die Antragstellerin dadurch erhalten, dass ihr der Bescheid des [X.] vom 23. Januar 2013 am 25. Januar 2013 gegen [X.] ausgehändigt wurde. Die Beschwerdefrist begann demnach am 26. Januar 2013 und endete nach der im [X.] entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 25. Februar 2013.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]O ist die Beschwerde bei dem [X.] des Beschwerdeführers einzulegen; im Falle der Antragstellerin ist dies der Leiter der [X.] ... im ... Ist für die Entscheidung über die Beschwerde eine andere Stelle zuständig, so kann die Beschwerde auch dort - im Falle der Antragstellerin damit beim [X.] - eingelegt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]O). Nicht anwendbar ist hingegen die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.]O, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, wie dies der Adressierung des [X.]s der Antragstellerin an das „[X.] der [X.], [X.] für Führungskräfte der [X.], Referat 1 - [X.]“ entspricht; denn vorliegend ist für den gerichtlichen Rechtsschutz nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern - wie von der Antragstellerin auch zutreffend beschritten - der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet (§ 82 Abs. 1 SG, § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

Die Antragstellerin hat das [X.] vom 18. Februar 2013, wie sich aus dem entsprechend datierten und abgezeichneten Eingangsstempel ergibt, am selben Tag ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Referatsleiter ... ([X.]), übergeben. Die weiteren höheren Vorgesetzten, einschließlich des Leiters der [X.] ... (bzw. dessen Vertreter) als des [X.] der Antragstellerin, haben das [X.] ausweislich der darauf angebrachten Handzeichen (erst) am 26. Februar 2013 erhalten. Wesentlich später erfolgte der Eingang beim [X.] (Eingangsstempel des Referats [X.] 2 vom 9. Oktober 2013). Innerhalb der mit Ablauf des 25. Februar 2013 endenden Beschwerdefrist ist das Schreiben vom 18. Februar 2013 damit zu keinem der gesetzlich vorgesehenen Adressaten gelangt.

bb) Die Verzögerung in der Weiterleitung durch den Referatsleiter ..., ohne die das [X.] vom 18. Februar 2013 noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist zu dem Gruppenleiter [X.] 3.2 gelangt wäre, stellt jedoch einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.]O dar.

Nach der Rechtsprechung des Senats können Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten in der Übermittlung eines Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, je nach den Umständen des Einzelfalls, einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.]O bilden. Zur Pflicht einer unzuständigen Stelle, einen bei ihr eingelegten Rechtsbehelf an die zuständige Stelle weiterzuleiten, hat der Senat ausgesprochen, dass eine Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist; sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (vgl. insb. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] 8.08 - [X.] 450.1 § 5 [X.]O Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).

Vorliegend geht es nicht unmittelbar um einen solchen Fall der [X.] der unzuständigen Stelle. Die Antragstellerin hat ihr Schreiben vom 18. Februar 2013 zwar an die - unzuständige - Stelle „[X.] der [X.], [X.] für Führungskräfte der [X.], Referat 1 - [X.]“ adressiert, von wo es an das - zuständige - [X.] weitergeleitet wurde. Maßgeblich für die Frage, ob ein unabwendbarer Zufall anzunehmen ist, ist hier jedoch nicht diese Weiterleitung, sondern bereits der innerbehördliche Lauf des Schreibens vom 18. Februar 2013 im [X.] von dem Referatsleiter ..., dem es am selben Tag vorlag, bis zu dem - unzuständigen - Referat 1 im [X.] für Führungskräfte der [X.]. Die Antragstellerin hat insoweit, wie üblich, eine Übermittlung „auf dem Dienstweg“ verfügt. Erste Durchlaufstation des [X.] aber ist der Gruppenleiter ..., der zugleich als nächster Disziplinarvorgesetzter der Antragstellerin eine für die Einlegung der Beschwerde zuständige Stelle ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]O). Die Beschwerde war deshalb durch die Übermittlung „auf dem Dienstweg“ - und damit nicht zufällig, sondern bestimmungsgemäß - bei einer zuständigen Stelle eingelegt, noch bevor sie die (der Adressierung entsprechende) unzuständige Stelle erreichte.

Für diese innerbehördliche Weiterleitung gelten keine grundsätzlich anderen Maßstäbe als die oben genannten für die Weiterleitung von der unzuständigen zu der zuständigen Stelle. Auch insoweit ist nicht mehr, aber auch nicht weniger gefordert als die Weitergabe des Vorgangs im regulären Geschäftsablauf.

Ausweislich des Handzeichens auf dem Schriftstück ging das [X.] am 26. Februar 2013, und damit erst am achten Tag nach dem [X.] an den Referatsleiter ..., beim Gruppenleiter ... (bzw. dessen Vertreter) ein. Eine derartig lange Dauer von acht Tagen (sechs Werktagen) für die einfache, keine Bearbeitung erfordernde Weitergabe eines Schreibens entspricht keinem regulären Geschäftsablauf. Dies gilt umso mehr, als der Referatsleiter ... und der Gruppenleiter ... - wie von der Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen - im selben Kasernengebäude auf demselben Flur, nur wenige Dienstzimmer voneinander entfernt, tätig sind. Bemerkenswert ist ferner, dass das [X.] ausweislich der angebrachten Handzeichen am 26. Februar 2013, also am selben Tag, allein drei Stationen auf dem Dienstweg durchlaufen hat (Vertreter des [X.], [X.] ..., Abteilungsleiter ...) und - ausweislich des [X.] - bereits am Folgetag den Adressaten erreichte. Das [X.] hat schließlich weder im Beschwerdebescheid noch im gerichtlichen Verfahren eine Erklärung für die überlange Dauer der Übermittlung von dem Referatsleiter ... zu dem Gruppenleiter ... abgegeben.

Im regulären Geschäftsablauf hätte das dem Referatsleiter ... am Montag, den 18. Februar 2013, übergebene [X.] jedenfalls noch in der laufenden Woche, spätestens also bis zum 22. Februar 2013, und damit noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist den Gruppenleiter ... erreichen müssen. Da die Verzögerung in der Weiterleitung des [X.]s für die Antragstellerin einen unabwendbaren Zufall darstellt (§ 7 Abs. 1 [X.]O), ist ihre Beschwerde nicht verfristet.

b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, weil die Ablehnung der Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des [X.] wegen fehlenden Bedarfs rechtmäßig erfolgte.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist ein [X.] nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des [X.] zugelassen werden, wenn sie sich in einem [X.] befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben (§ 29 Abs. 1 [X.]). Nähere Maßgaben ergeben sich aus den vom [X.] im Wege der Selbstbindung erlassenen Verwaltungsvorschriften, hier insbesondere der Kapitel 6 und 7 der „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ vom 27. März 2002 ([X.], hier in der Fassung des Neudrucks Juni 2013). Danach können Soldatinnen und Soldaten bei Bedarf und Eignung im Wege des [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] als Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des [X.] übernommen werden, wenn sie die die in Nr. 601 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllen (Nr. 605 [X.]). Weitere Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nr. 701 und 702 [X.].

Das [X.] hat die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin nicht auf (fehlende) subjektive Zulassungsvoraussetzungen (wie Alter, Eignung, Befähigung und Leistung) oder auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern, sondern ausschließlich auf einen (objektiv) fehlenden Personalbedarf gestützt (siehe auch die entsprechenden Vermerke der Abteilungen I Heer, [X.] und [X.] zu der Bedarfsabfrage vom 4. Dezember 2012). Das [X.] hat dazu in den dienstaufsichtlichen Feststellungen des [X.] ergänzend ausgeführt, dass der strukturelle Bedarf an länger dienenden Offizieren vorrangig durch Soldaten gedeckt werde, die bereits als ungediente Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des [X.] eingestellt worden seien, und eine Übernahme von Bewerbern aus der Truppe (Soldaten im [X.]) - wie der Antragstellerin - nur im Rahmen eines danach noch verbleibenden, darüber hinausgehenden Personalbedarfs erfolgen könne; es hat dazu die Bedarfslage in den einzelnen militärischen Organisationsbereichen und die danach gegebene Bedarfsdeckung, die einer Übernahme der Antragstellerin entgegenstehe, im Einzelnen dargelegt.

Die so begründete Ablehnung der Laufbahnzulassung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich legt der [X.] (bzw. die von ihm beauftragte Stelle) den Bedarf in den einzelnen [X.] und Laufbahnen der [X.] im Rahmen seiner Organisationshoheit fest. Die Bedarfsermittlung und [X.] sind wehrdienstgerichtlich nicht überprüfbar (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 26 m.w.N.). Die Bedarfsermittlung dient der Verwirklichung planerischer Vorstellungen; sie ist eine von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen geprägte organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe das [X.] die erforderlichen und verfassungsrechtlich zulässigen Aufgaben der [X.] realisieren will. Es gehört nicht zu den Aufgaben der [X.], ihre Vorstellungen über die Organisation der [X.] an die Stelle der dazu berufenen Organe zu setzen. Die [X.] ist als Ausübung der Organisationsgewalt den jeweiligen Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren vorgelagert und berührt noch nicht geschützte subjektive Rechte eines Soldaten. Nicht zu beanstanden ist auch, dass in diesem Rahmen der Bedarf an Offizieren des [X.] grundsätzlich über die Einstellung und Ausbildung für diese Laufbahn gedeckt wird und sich die Möglichkeiten einer Übernahme im Wege des [X.] auf den danach noch verbleibenden Bedarf beschränken (vgl. für die entsprechende Problematik beim [X.] von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des [X.] [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 [X.] 2002 Nr. 6 Rn. 28 sowie [X.] des Zentralerlasses [X.]/30).

Das [X.] hat die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bedarfslage substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Die Antragstellerin hat insoweit keine Einwände erhoben. Soweit sie eine Ungleichbehandlung geltend macht, weil sie gesprächsweise erfahren habe, dass eine andere Soldatin auf ihren Antrag auf Übernahme nach § 29 [X.] hin zum Assessment-Center für Offizieranwärter eingeladen worden sei und dieses erfolgreich durchlaufen habe, hat die Antragstellerin weder Namen und Dienstgrad der Soldatin noch das Auswahljahr benannt oder sonstige konkrete Angaben gemacht, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen oder einen Anlass und Anhaltspunkt für eine weitere gerichtliche Aufklärung geben könnten.

Soweit die Antragstellerin schließlich Fehler bei der Auswahlentscheidung rügt und dabei insbesondere Gesichtspunkte der Altersdiskriminierung und der fehlenden Dokumentation von Auswahlerwägungen anführt, verkennt sie, dass das [X.] ihre Bewerbung bereits aus [X.] abgelehnt und eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) nicht mehr getroffen hat; die entsprechenden Einwände sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen gelten für den [X.] aus einem [X.] in die Laufbahn der Offiziere des [X.] gemäß § 29 [X.] - anders als bei der Einstellung von Offizieranwärtern (§ 23 [X.]) - keine Höchstaltersgrenzen.

Meta

1 WB 19/14

05.02.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 7 Abs 1 WBO, § 6 Abs 1 WBO, § 5 Abs 1 S 1 WBO, § 6 Abs 2 S 1 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2015, Az. 1 WB 19/14 (REWIS RS 2015, 15947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15947

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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