Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 1 WB 23/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 13112

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Gegenstand

Laufbahneignung; Sperrfrist


Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt im Rahmen des Aufstiegs die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des [X.].

2

...

3

[X.]as Amtsgericht ... verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 2. April 2012, rechtskräftig seit dem 24. April 2012, wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 229, 230, 52 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 €. [X.]em Strafbefehl lag ein vom Antragsteller verursachter Auffahrunfall mit Personenschaden zugrunde.

4

Unter dem 6. Oktober 2014 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des [X.] als Feldjägerfeldwebel [X.] ... In dem dazu ausgefüllten Bewerbungsbogen für den freiwilligen [X.]ienst in der [X.] gab er in Abschnitt [X.] Nr. 22 durch Ankreuzen an, dass er nicht in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden sei. [X.]ie damalige [X.]ienststelle des Antragstellers erstellte daraufhin am 27. Oktober 2014 eine entsprechende Bewerbungssofortmeldung, in der der nächste [X.]isziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen Zulassung befürwortete.

5

[X.]er Antragsteller erhielt anschließend eine Einplanungsmitteilung. [X.]as Karrierecenter der [X.] ... informierte das [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) mit Schreiben vom 27. April 2015, dass der Antragsteller das Eignungsfeststellungsverfahren mit dem Ergebnis "geeignet für die Laufbahn Feldwebel Truppendienst" abgeschlossen habe. [X.]as [X.] - [X.] 1 - äußerte jedoch gegenüber dem [X.] mit elektronischer Post vom 12. Mai 2015 Bedenken gegen die Übernahme des Antragstellers in die angestrebte Laufbahn. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem anlässlich des [X.] angeforderten Auszug aus dem [X.] ein seit dem 24. April 2012 rechtskräftiger Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu entnehmen sei. Insoweit habe der Antragsteller im Bewerbungsbogen unwahre Angaben gemacht. Es bestehe daher der Verdacht auf versuchten [X.]betrug.

6

[X.]as [X.] bewertete die durch den Strafbefehl geahndete Körperverletzung als [X.]ienstvergehen und die Falschangabe des Antragstellers im Bewerbungsbogen als Verstoß gegen seine [X.]ienstpflicht aus § 13 Abs. 1 SG; mit Bescheid vom 28. Mai 2015 lehnte es den [X.] ab.

7

Unter dem 15. Juli 2015 wiederholte der Antragsteller seinen Zulassungsantrag. In dem Bewerbungsbogen für den freiwilligen [X.]ienst in der [X.] vom selben Tag gab er nunmehr in Abschnitt [X.] Nr. 22 an, dass er durch einen Strafbefehl verurteilt worden sei. Als Höhe und Grund der Verurteilung gab er "800 €, Auffahrunfall mit Körperverletzung" an und fügte den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. April 2012 in Kopie bei. In der anschließend am 17. Juli 2015 erstellten Bewerbungssofortmeldung befürwortete der nächste [X.]isziplinarvorgesetzte des Antragstellers den Zulassungsantrag erneut.

8

Mit elektronischer Post vom 24. September 2015 teilte das [X.] - [X.] 1 - dem [X.] mit, dass gegen den [X.] weiterhin Bedenken bestünden.

9

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2015 lehnte das [X.] daraufhin den Zulassungsantrag ab. Es führte zur Begründung aus, dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. April 2012 liege eine Tat zugrunde, mit der der Antragsteller ein [X.]ienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen habe. [X.]urch [X.] habe er außerdem als aktiver Soldat unwahre Angaben gemacht und sei damit seiner Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), nicht nachgekommen. [X.]er [X.]isziplinarvorgesetzte habe allerdings in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 (gemeint wohl: 17. Juli 2015) die vom Antragsteller angestrebte Zulassung befürwortet. In Bewertung der Gesamtumstände sei festzustellen, dass erst nach einer Bewährung von einem Jahr nach Kenntnisnahme der ersten Bewerbungsunterlagen durch die zuständige Stelle im [X.] eine erneute Prüfung (ergänze: der Übernahme des Antragstellers) in die Laufbahn der Feldwebel des [X.] erfolgen könne. Von einem [X.] sei bis zum 31. Mai 2016 Abstand zu nehmen. [X.]er Antrag auf Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel sei vor diesem Hintergrund abzulehnen und die Einplanung des Antragstellers auf dem für ihn vorgesehenen Feldjägerfeldwebel-[X.]ienstposten aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller unter dem 10. November 2015 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Januar 2016 im Wesentlichen damit begründete, dass das [X.] den ihm bei der Eignungsbewertung zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. Es habe verkannt, dass es sich bei dem mit dem Strafbefehl geahndeten Vergehen um einen Vorfall im privaten Bereich gehandelt habe. [X.]abei sei ein fahrlässiges Augenblicksversagen aufgetreten. [X.]ie ihm vorgehaltene falsche Angabe im Bewerbungsbogen sei disziplinarisch nicht geahndet worden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Entscheidung als eine [X.]oppelbestrafung dar. Bei der falschen Angabe im Bewerbungsbogen vom 6. Oktober 2014 habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Unberücksichtigt sei geblieben, dass seine Angaben im Abschnitt [X.] Nr. 24 richtig gewesen seien. Es sei rechtswidrig, ihm ein Jahr Bewährung abzuverlangen.

[X.]ie Beschwerde wies das [X.] - [X.] 2 - mit [X.] vom 19. Februar 2016 zurück. Zur Begründung legte es dar, dass bei der Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SLV in Verbindung mit Nr. 539 Z[X.]v A-1340/49 die Ansprüche, die an die Eignung eines Soldaten gestellt werden müssten, besonders hoch seien. Wesentliche Mängel der persönlichen Eignung, insbesondere der charakterlichen Grundhaltung, könnten durch fachliche Leistungen nicht ausgeglichen werden. In der Person des Antragstellers seien durch die Falschangabe im Bewerbungsbogen [X.]efizite bei der Aufrichtigkeit und der Übernahme von Verantwortung für eigenes Handeln deutlich geworden. [X.]ie Bedenken, die gegen eine Übernahme des Antragstellers in die angestrebte Laufbahn vom [X.] vorgetragen worden seien, bezögen sich nicht auf die Schwere der abgeurteilten Tat oder auf das sonstige dienstliche Verhalten des Antragstellers. Entscheidend sei vielmehr, dass er in dem Bewerbungsbogen keine wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Verurteilung gemacht habe. Mit seiner Unterschrift unter dem Bewerbungsbogen habe er bestätigt, darüber belehrt worden zu sein, dass das [X.] befugt sei, bei Laufbahnbewerbern eine unbeschränkte Auskunft aus dem [X.] zu erheben. Zwar habe der Antragsteller bei seiner erneuten Bewerbung vom 15. Juli 2015 den Strafbefehl wahrheitsgemäß angegeben. In einem solchen Fall sei aber die Verhängung einer Sperrfrist üblich, weil ansonsten die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben durch sofortige und nunmehr wahrheitsgemäße Bewerbung untergraben werden könne. Im Fall des Antragstellers sei die [X.]auer der Sperrfrist von einem Jahr seit Kenntniserlangung durch die zuständige Stelle aufgrund der geringen Schwere und des bereits mehrere Jahre zurückliegenden [X.]punktes der Tat bzw. des Strafbefehls angemessen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 23. März 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]en Antrag hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 5. August 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seines [X.] vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:

[X.]ie rückwirkende Festsetzung einer Sperrfrist sei aus seiner Sicht unzulässig. Ihm könne auch keine arglistige Täuschung bei der Falschangabe im Bewerbungsbogen vorgehalten werden; insoweit sei ihm nur grobe Fahrlässigkeit anzulasten. [X.]er angefochtene Bescheid berücksichtige außerdem nicht, dass zwischen der Ablehnung des [X.] und der [X.]ienstzeitverlängerung im September 2015 Absprachen mit dem [X.] getroffen worden seien, dass er einen neuen Antrag mit korrigierender Angabe zu der strittigen Frage der Verurteilung stellen solle. In diesem Zusammenhang sei von einer Sperrfrist keine Rede gewesen. Zum Beweis dafür berufe er sich auf das Zeugnis des Hauptfeldwebel A im [X.] und des [X.] bei der ... Außerdem lege er eine Bestätigung des [X.] vor, der als Personalfeldwebel bei der ... eingesetzt sei und in seiner Stellungnahme vom 8. November 2016 den Ablauf des Verfahrens vor der Abgabe der zweiten Bewerbung dargestellt habe. [X.]ie angefochtenen Bescheide seien im Übrigen als befristete Ablehnung zu werten. [X.]eshalb habe sich sein Zulassungsantrag vom 15. Juli 2015 nicht erledigt. Er sei nicht verpflichtet, einen dritten Zulassungsantrag zu stellen.

[X.]er Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der [X.] vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt der Entscheidung des [X.] vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, in die Laufbahn der Feldwebel des [X.] zu übernehmen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der [X.] vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt der Entscheidung des [X.] vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, seinen Antrag vom 15. Juli 2015 auf Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2016 hat der Antragsteller diesen Antrag bekräftigt, aber gebeten, ihn "für das [X.] zuzulassen".

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen [X.]s und weist ergänzend darauf hin, dass die [X.] grundsätzlich kein Interesse an Bewerberinnen oder Bewerbern habe, die sich nicht rechtstreu verhalten und Straftaten begangen hätten. Eine Eintragung im [X.] stelle daher regelmäßig eine Einstellungshürde dar, vielfach auch ein temporäres Einstellungshindernis. [X.]abei werde zwischen unbefristeten und befristeten Einstellungshindernissen unterschieden. Nach Auswertung des jeweiligen Auszuges aus dem [X.] teile die zuständige Stelle im [X.] der zuständigen Stelle im [X.] bei wahrheitsgemäßen Angaben des Bewerbers zu einem strafrechtlichen Vorverhalten, das einer Einstellung bzw. einem [X.] nicht von Beginn an dauerhaft entgegenstehe, nach einer angemessenen Nachbewährung mit, dass einer erfolgreichen Bewerbung nichts entgegenstehe. Wenn diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt seien oder das strafrechtliche Vorverhalten sich als so gravierend darstelle, dass eine erfolgreiche Bewerbung aus Sicht des [X.]ienstherrn von vornherein ausgeschlossen sei, erfolge die Mitteilung, dass aus ministerieller Sicht einzelfallabhängig entweder ein dauerhaftes oder ein zeitlich befristetes Einstellungshindernis bestehe. In diesem Zusammenhang werde im militärischen Personalmanagement der Arbeitsbegriff "Sperrfrist" verwendet. [X.]ie jeweils umfassende Würdigung der besonderen Umstände der Einzelfälle und die Prüfung einer Sperrfrist entsprächen einer langjährigen ministeriellen Verwaltungspraxis. Im Übrigen seien dem Antragsteller zu keiner [X.] irgendwelche Zusagen dahingehend gemacht worden, dass bei einer erneuten Bewerbung mit nunmehr wahrheitsgemäßen Angaben dem Antrag auf [X.] stattgegeben werden würde. [X.] sei zu einer diesbezüglichen Zusage auch nicht befugt gewesen. Bisher habe der Antragsteller noch keinen neuen Zulassungsantrag gestellt.

[X.]er Kompaniechef der ... hat mit [X.] vom 2. Juni 2015 ein [X.]ienstvergehen des Antragstellers durch Verletzung seiner [X.]ienstpflicht aus § 13 Abs. 1 SG festgestellt; von einer disziplinarischen Würdigung des Vorfalls hat er abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - 278/16 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Sachantrag des Antragstellers bedarf der Auslegung.

Im Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 23. März 2016 hat der Antragsteller sein Zulassungsbegehren im Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einen bestimmten Zulassungstermin bezogen. Im Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 7. Juli 2016 hat er diese Anträge wiederholt, aber nunmehr "für das [X.]" die Zulassung erbeten. Die Schriftsätze seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 23. September 2016 und vom 22. März 2017 enthalten insoweit keine Klarstellung.

Rechtsgrundlage für die angestrebte Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel (des [X.]) im Wege des Aufstiegs sind § 19 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 6 Abs. 2 [X.] und Kapitel 5, hier insbesondere Nr. 539 bis 543 und Nr. 549 [X.] "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten". Das Zulassungsverfahren für den [X.] nach § 19 [X.] ist danach nicht durch bestimmte jährliche Übernahme- oder Zulassungstermine strukturiert. Anders als in den Auswahlverfahren für die Laufbahnen der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und des [X.], in denen feste jährliche Übernahme- bzw. Zulassungstermine zum 1. Oktober, zum 1. Juli oder zum 1. April des [X.] gelten (vgl. Nr. 1026, 1027 und 1028 [X.]), ist die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel nach § 19 [X.] (bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen) ohne Bindung an bestimmte Termine bei Bedarf möglich. Dies hat das [X.] - wie den Beteiligten bekanntgegeben - am 2. März 2017 bestätigt. Dem entsprechend legt Nr. 111 [X.] fest, dass kein Anspruch auf Übernahme bzw. Zulassung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht. Überdies lässt sich den genannten Vorschriften nicht entnehmen, dass ein zunächst abgelehnter Bewerber für die Laufbahn der Feldwebel nach erfolgreicher Beschwerde oder nach erfolgreichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls auch rückwirkend zur Laufbahn zugelassen werden kann. Diese Möglichkeit besteht nur im Wege der Ausnahme im Bereich der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, z.B. [X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2008 - 1 [X.] 2.07 - [X.] 449.2 § 40 [X.] 2002 Nr. 4 und vom 29. April 2008 - 1 [X.] 13.07 - [X.] 449.2 § 23 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 16).

Hiernach ist es sachgerecht, den Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers nicht auf das bereits im Zeitpunkt der Begründung der Beschwerde (21. Januar 2016) abgelaufene [X.] zu beziehen, sondern auf den nächstmöglichen, von dem Bedarfsträger mitgeteilten Dienstantrittstermin.

In dieser Auslegung ist der Sachantrag insgesamt zulässig. Er hat sich nicht erledigt, weil der Antragsteller bisher nicht zu der von ihm angestrebten Laufbahn zugelassen worden ist.

2. Der Sachantrag ist jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des [X.] vom 23. Oktober 2015 ist in der Fassung des [X.] des [X.] vom 19. Februar 2016 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des [X.] oder auf Neubescheidung seines Zulassungsbegehrens.

a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 1 [X.] 59.01 - [X.] 236.11 § 30 [X.] Nr. 4 und vom 11. Dezember 2003 - 1 [X.] 28.03 - [X.] 236.110 § 6 [X.] 2002 Nr. 2). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann daher nur prüfen, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Stelle der [X.] den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Ermessensfehler in seinen Rechten verletzt hat.

Die Zulassung eines Soldaten auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 19 [X.] setzt unter anderem die Eignung des Bewerbers für die Laufbahn voraus (vgl. § 55 Abs. 4 Satz 2 [X.] und Nr. 539 [X.]). Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich ein Soldat für die von ihm angestrebte Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die der Soldat in der entsprechenden Laufbahn zu tragen hat. Der Begriff der Eignung umfasst hierbei nicht nur die geistigen und körperlichen, sondern auch die charakterlichen Voraussetzungen, die in der angestrebten oder für den Soldaten vorgesehenen Verwendung erforderlich sind (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 21. November 1995 - 1 [X.] 38.95 - [X.] 236.1 § 55 [X.] Nr. 15 und vom 11. Dezember 2003 - 1 [X.] 28.03 - [X.] 236.110 § 6 [X.] 2002 Nr. 2).

Bei der Entscheidung über die Eignung des Soldaten für die angestrebte Laufbahn steht der zuständigen Stelle ein Beurteilungsspielraum zu. Das Wehrdienstgericht muss sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er/sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er/sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung der Eignung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 14. September 1999 - 1 [X.] 40, 41 und 42.99 - [X.]E 111, 22 f. und vom 11. Dezember 2003 - 1 [X.] 28.03 - [X.] 236.110 § 6 [X.] 2002 Nr. 2).

b) Das [X.] und das [X.] als zuständige Beschwerdestelle haben sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bewegt, als sie davon ausgingen, dass das Verhalten des Antragstellers, im Bewerbungsbogen vom 6. Oktober 2014 zu seiner Verurteilung unwahre Angaben zu machen, auf charakterliche Mängel schließen lässt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Feststellung seiner Eignung für die Laufbahn der Feldwebel des [X.] entgegenstanden. Sie sind insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und haben weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den ihnen eröffneten gesetzlichen Rahmen verkannt. Auch ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe liegt nicht vor. [X.] Erwägungen sind ebenfalls nicht festzustellen.

Das [X.] und das [X.] durften berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Verschweigen seiner strafrechtlichen Verurteilung im Bewerbungsbogen vom 6. Oktober 2014 seine Pflicht aus § 13 Abs. 1 [X.] verletzt hat und damit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das nicht der notwendigen Vorbildwirkung eines Feldwebels als eines Vorgesetzten gerecht wird. Ein Soldat, der diese Vorgesetzten-Funktion anstrebt, hat in besonderem Maß auf die Wahrung der Dienstpflichten aus dem [X.] bedacht zu sein und bei der Erfüllung dieser Pflichten ein persönliches Vorbild zu geben. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt der Wahrheitspflicht im militärischen Bereich besondere Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Wahrheitspflicht unter allen Pflichtenregelungen des öffentlichen Dienstrechts allein im [X.] ausdrücklich normiert ist. Es ist im Übrigen evident, dass eine Armee bei der Durchführung ihres Auftrags sowohl im [X.] als auch im Einsatz oder im Verteidigungsfall auf wahrheitsgemäße Meldungen und Angaben nicht verzichten kann. Jede Verletzung der Wahrheitspflicht und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten (stRspr, z.B. [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 [X.] 16.15 - Rn. 61 m.w.N.).

Diesen Dienstpflichtverstoß haben das [X.] und das [X.] zutreffend als Dienstvergehen gewürdigt. Der Kompaniechef der ... hat in seiner [X.] vom 2. Juni 2015 ein Dienstvergehen des Antragstellers festgestellt, weil dieser gegen die Pflicht verstoßen habe, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 [X.]). Ungeachtet des Umstands, dass von einer disziplinarischen Ahndung abgesehen wurde, kann diese Feststellung eines Dienstvergehens mit der Beschwerde angefochten werden (§ 36 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 42 [X.]O; [X.], Beschluss vom 26. April 2011 - 2 [X.]B 2.11 - [X.] 450.2 § 42 [X.]O 2002 Nr. 4 Rn. 6; vgl. ferner [X.], [X.]O, 6. Aufl. 2013, § 42 Rn. 7). Der Antragsteller hat die Entscheidung vom 2. Juni 2015 über die Feststellung eines Dienstvergehens jedoch nicht angefochten. Damit steht die Begehung eines Dienstvergehens durch ihn bestandskräftig fest. Zugleich steht fest, dass der Antragsteller bei der Verletzung seiner Pflicht aus § 13 Abs. 1 [X.] schuldhaft gehandelt hat. Hierfür genügt die vom Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2016 eingeräumte grobe Fahrlässigkeit.

Den gesetzlichen Rahmen bei der Ablehnungsentscheidung haben das [X.] und das [X.] insbesondere deshalb nicht verkannt, weil - aufgrund der Ermächtigung für das [X.] in § 44 [X.] - in Nr. 245 [X.] bestimmt ist, dass jedes Dienstvergehen Auswirkungen auf eine mögliche Förderung (Ernennungen im Sinne des § 4 [X.] und [X.]) einer Soldatin oder eines Soldaten haben kann, weil sie oder er grundsätzlich durch jedes Fehlverhalten die erforderliche Eignung im Sinne der Nr. 202 [X.] in Frage stellt. Das [X.] und das [X.] haben sich in den angefochtenen Entscheidungen insoweit nicht nur formelhaft geäußert, sondern ausdrücklich Art und Gewicht der Dienstpflichtverletzung des Antragstellers mit der befürwortenden Äußerung seines Disziplinarvorgesetzten abgewogen und gewürdigt. Diese Beurteilung lässt einen Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe oder den Einfluss sachwidriger Erwägungen nicht erkennen.

Für die Zulassung zu einer neuen Laufbahn hat das [X.] aufgrund der Ermächtigung in § 44 [X.] in Nr. 256 und 257 [X.] bestimmt, dass es bei Vorliegen eines Dienstvergehens bei gleichzeitigem Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 [X.]O grundsätzlich erforderlich ist festzustellen, dass trotz des Dienstvergehens die uneingeschränkte persönliche Eignung des jeweiligen Antragstellers für die in Rede stehende förderliche Maßnahme vorliegt. Diese Eignung ist in den angefochtenen Bescheiden mit dem Hinweis auf die Verletzung der Dienstpflicht aus § 13 Abs. 1 [X.] ohne Rechtsfehler verneint worden.

Hierbei durften das [X.] und das [X.] auch deshalb die Feststellung eines Dienstvergehens gemäß § 36 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]O in Verbindung mit § 13 Abs. 1 [X.] als Indikator einer zurzeit fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn würdigen, weil insoweit noch keine Tilgungsreife eingetreten ist. Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 [X.]O sind Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens - wie hier die [X.] vom 2. Juni 2015 - nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Nach § 8 Abs. 9 Satz 2 [X.]O gelten insoweit § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 7 und 8 [X.]O entsprechend. Die Frist zur Tilgung beginnt mit dem Tag, an dem die Feststellung eines Dienstvergehens erfolgte. Sie wird im Fall des Antragstellers erst am 2. Juni 2017 abgelaufen sein.

Im Rahmen seines ihm in § 19 Abs. 1 [X.] eingeräumten Ermessens konnte das [X.] rechtsfehlerfrei auch die vom Antragsteller beanstandete Sperrfrist bis zum 31. Mai 2016 festsetzen.

Stellt die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für eine bestimmte Verwendung Mängel oder Defizite fest, die sich nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb einer Bewährung zugänglich sind, kann sie für den Nachweis der charakterlichen Eignung einen gewissen Bewährungszeitraum in Gestalt einer Sperrfrist vor einer neuen, ggf. positiven Verwendungsentscheidung verlangen. Eine entsprechende Handhabung der Sperrfrist hat das [X.] als ständige Verwaltungspraxis im Personalmanagement im Schriftsatz vom 19. Oktober 2016 im Einzelnen dargelegt. Die [X.]er dieser Sperrfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier haben das [X.] und das [X.] einerseits das Gewicht der Dienstpflichtverletzung des Antragstellers, andererseits die Befürwortung seines Disziplinarvorgesetzten für den gewünschten [X.] gewürdigt. Die Festsetzung der Sperrfrist von einem Jahr nach Kenntnisnahme des [X.] von dem ersten Bewerbungsvorgang ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

Den vom Antragsteller gestellten Beweisanträgen ist nicht nachzugehen.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.]O in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]O in weiterer Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. In diesem Rahmen kann ein Beweisantrag auch dann abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden kann.

Die im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. Juli 2016 unter Beweis gestellte Tatsache, dass im Vorfeld seines zweiten Antrages "von einer Sperrfrist keine Rede" gewesen sei, unterstellt der Senat als wahr. Hieraus ist noch nicht abzuleiten, dass der Antragsteller eine Zusicherung erhalten hätte, dass ihm in einem zweiten Bewerbungsdurchgang nicht die in Rede stehende Sperrfrist entgegengehalten würde.

Aus der mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 8. November 2016 zu Beweiszwecken vorgelegten Bestätigung des [X.] ergibt sich nichts anderes. Ausweislich seiner Stellungnahme vom 8. November 2016 ist [X.] als Personalfeldwebel ... eingesetzt. Er war dort mit sämtlichen Anträgen auf [X.] sowie mit dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers vertraut. [X.] unterstreicht in seiner Stellungnahme, dass ihm [X.] vom [X.] (Zulassungsabteilung) mitgeteilt habe, dass der Antragsteller seinen Antrag nochmals auf den gleichen Dienstposten stellen solle; bei [X.] Befüllung der Formulare werde der Antrag dann wie gewohnt bearbeitet werden. Nach Darlegung des [X.] hat [X.] zu keinem Zeitpunkt Zusagen über die Erfolgsaussichten des erneuten Antrags gemacht. Seine Aussagen hätten allerdings nicht vermuten lassen, dass der erste Antrag und dessen Ablehnung zur Entscheidungsfindung für die Bescheidung des zweiten Antrags beitragen würden. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Antragsteller vielleicht vermutet haben mag, dass ein zweiter Antrag möglicherweise ohne Sperrfrist ergehen könne. Eine entsprechende Zusicherung hat er jedoch nicht erhalten, zumal sich die Frage der Sperrfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stellte, weil das [X.] seine Bedenken, die die Anwendung der Sperrfrist auslösten, erst am 24. September 2015 geäußert hat.

Bei der Festsetzung der Sperrfrist handelt es sich im Übrigen entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht um eine befristete Ablehnung. Mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2015, bestätigt durch den Beschwerdebescheid, hat das [X.] über den Zulassungsantrag vom 15. Juli 2015 insgesamt ablehnend entschieden und die dem Antragsteller mitgeteilte [X.] aufgehoben. Die Sperrfrist legt - zusätzlich zur Aussage der Ablehnung - fest, dass vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums eine Zulassung ausgeschlossen ist. Daneben hat das [X.] dem Antragsteller mitgeteilt, dass erst nach Bewährung eine erneute Prüfung seiner Zulassung zu der Laufbahn der Feldwebel des [X.] erfolgen kann. Daher muss der Antragsteller mit einem (bisher noch fehlenden) neuen Zulassungsantrag sein Interesse an einer solchen erneuten Prüfung bekunden.

Meta

1 WB 23/16

30.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 13 Abs 1 SG, § 19 Abs 1 SLV 2002, § 6 Abs 2 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 1 WB 23/16 (REWIS RS 2017, 13112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13112

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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