Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 230/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4710

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 230/07 vom 5. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4 Mio. • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler lie-gen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen 2 - 3 - § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Das [X.] hat über die Klage des [X.] - wenngleich fehlerhaft - durch Prozessurteil entschieden Mit der in zweiter Instanz wegen Sachdienlichkeit zugelassenen [X.] ist kein neuer, in erster Instanz noch nicht zur Entscheidung gestellter Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Das Berufungsgericht war [X.] auch nicht gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urt. v. 30. März 1983 - [X.], NJW 1984, 1552, 1555) ergibt sich nicht. 3 Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob es insolvenzzweckwidrig ist, dass sich ein Insolvenzverwalter Ansprüche eines Gläubigers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abtreten lässt, bei denen es sich möglicherweise um einen Gesamtschadensanspruch der [X.] handelt. Der Kläger soll nach der Vereinbarung vom 6. Mai 2005 die Ansprüche aus abgetretenem Recht nur einklagen, soweit nicht ein Ge-samtschaden der Insolvenzmasse gegeben ist. Ihm ist damit das Recht vorbe-halten, einen Gesamtschaden der Masse weiter aus eigenem Recht zu verfol-gen. Soweit er aus abgetretenem Recht klagt, wird die Masse durch eine solche Klage nicht beeinträchtigt. Sie ist für diese ausschließlich vorteilhaft. Kosten sollen die Masse nicht treffen. An einem etwaigen Erfolg würde sie mit der in der Vereinbarung festgelegten Erlösbeteiligung teilhaben. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape

Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 1 O 1662/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 13.04.2007 - 5 U 61/06 -

Meta

IX ZR 230/07

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZR 230/07 (REWIS RS 2009, 4710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4710

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