Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. III ZR 41/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16360

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 41/14
vom

29. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2015
durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. Janu-ar 2014 -
7
[X.]
-
wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 7.
Mai
2003 gezeichneten Beteiligung über 19.000

an der I.

KG geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Januar 2014 wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzu-lassungsbeschwerde.

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3

-

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000

1.
Der Wert des
[X.]
zu Ziffer
1 über 22.442,99

mit 18.050

hypothetischer Vornahme einer Alternativanlage in Bundesschatzbriefen über 4.392,99

er Schaden stellt nach der [X.] (vgl. nur Beschlüsse vom 27.
Juni 2013 -
III
ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn.
4
ff;
vom 27.
November 2013 -
III
ZR 423/12, juris Rn.
1
und vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 65/13, juris Rn. 2) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bedeutung ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert auch nicht um mindestens n der beantragten [X.]-Leistung zu erhöhen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Beschluss vom 8. Mai 2012 ([X.]
-
XI ZR 286/11, [X.], 1427 Rn. 3 ff) betrifft die [X.], die sich dagegen wendet, dass ihrer Klage nicht unbedingt, sondern nur [X.] gegen Übertragung der Kapitalanlage stattgegeben worden ist. [X.] geht es im vorliegenden Fall
aber nicht, in dem der Antrag der Klägerin nebst Zinsen [X.] gegen Übertragung der Beteiligung
am

abgewiesen worden ist.

2.
Der Zahlungsantrag zu Ziffer
2, bei dem es sich um die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten handelt, ist als Nebenforderung bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (vgl. nur
[X.], [X.] vom 4. April 2012 -
IV ZB 19/11, [X.], 881 Rn. 5; Senat, Be-2
3
4
-

4

-

schlüsse vom 27.
Juni 2013 aaO Rn.
11, vom 27.
November 2013 aaO Rn.
2
und vom 18. Dezember 2013 aaO).

3.
Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete An-trag zu Ziffer
3 ist wertmäßig ebenfalls ohne Bedeutung
(vgl. nur [X.], [X.] vom 6. Juli 2010 -
XI [X.], NJW-RR 2010, 1295 Rn. 16; Senat, Beschlüsse
vom 27.
Juni 2013 aaO Rn.
10
und vom 18. Dezember 2013 aaO).

4.
Dass dem Feststellungsantrag zu
Ziffer
4 bezüglich der Verpflichtung der Beklagten, der
Klägerin
alle weiteren und zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Beteiligung entstanden sind oder noch entstehen werden, ein Wert zukommen könnte, der in der Addition eine Überschreitung der Streitwertstufe von 20.000

a) Zu Unrecht meint die Klägerin, aus den Senatsbeschlüssen vom 27.
Juni 2013 (aaO Rn. 9) und vom 27. November 2013 (aaO Rn. 3) einen pau-ableiten zu können. Der Wert eines Feststellungsantrags hängt von den Umständen des Einzelfalls, mithin hier maßgeblich von der streitgegenständlichen Kapitalanlage und den beim [X.] Anleger eingetretenen oder zu erwartenden Schäden ab. Die zitierten
Se-natsbeschlüsse betrafen andere Kapitalanlagen und andere Kapitalanleger. Der Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2013 die -
von der Gegenseite auch ausdrücklich nicht bestrittene -
Wertangabe in der Beschwer-de
("auf gut 2.000

geschätzt")
übernommen hat, wobei dieser Betrag im Übri-gen weder für die notwendige Beschwer noch für die Streitwertstufe entschei-dungserheblich war, ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant.
Gleiches gilt für den Beschluss vom 27. November 2013, in dem der Senat -
unter Be-zugnahme auf seine Entscheidung vom 27. Juni 2013 -
festgestellt hat, dass 5
6
7
-

5

-

nicht ersichtlich sei, dass dem Feststellungsantrag ein Wert (dort notwendig tung der Grenze von 20.000

e.

b) Was den streitgegenständlichen Feststellungsantrag anbetrifft, hat die Klägerin zu weiteren entstandenen Schäden nichts vorgetragen. Zu etwaigen [X.], zu denen sie sich in der Klage nicht verhalten hatte,
hat sie erstmals im Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf [X.] in einem kurzen Absatz nur allgemein auf die Möglichkeit des Auflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Steuervorteilen beziehungsweise eine Nachversteuerung hingewiesen. Die [X.] aus § 172 Abs. 4 HGB ist aber auf 1
% der gezeichneten Beteiligung -
mit-hin hier 1

-
beschränkt (Anlage [X.]), sodass diesem [X.] keine relevante wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ihre mit der Anlage erzielten Steuervorteile hat die Klägerin nicht näher beziffert, diese allerdings zuvor im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage einer etwaigen Anrech-nung auf den begehrten Schadensersatz durch die Anmerkung, sie habe [X.], als eher geringfügig qualifi-ziert (Schriftsatz vom 16. Februar 2012 auf [X.]). Dass bezüglich etwaiger Steuervorteile -
entgegen dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 25. Juli 2012, [X.]), dem die Klägerin in der Folgezeit auch nicht entgegen getreten ist
-
ein relevantes Risiko besteht, das wirtschaftlich eine entscheidungserhebli-che Bedeutung für die [X.] haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies entspricht auch dem Umstand, dass die Klägerin selbst
in ihrer Klage
den Streitwert nur nach Maßgabe des [X.] zu Ziffer 1
beziffert
und da-mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 4 keine Relevanz bemessen hat. Ab-schließend ist anzumerken, dass der Senat in seinem Beschluss vom 18. [X.] 2013 (aaO), der gerade den streitgegenständlichen Fonds betraf,
8
-

6

-

den dortigen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren und zu-künftigen Schä

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2012 -
23 O 338/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2014 -
7 [X.] -

Meta

III ZR 41/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2015, Az. III ZR 41/14 (REWIS RS 2015, 16360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16360

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XI ZR 286/11

IV ZB 19/11

XI ZB 40/09

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