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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 10/99vom 22. Okto[X.] 2001in dem Verfahrenwegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Fischer undDr. [X.], die [X.]in [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] 22. Okto[X.] 2001nach mündlicher Verhandlung beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluß des [X.] vom 4. Septem[X.]1998 und der [X.]escheid des Antragsgegners vom 23. Mai 1995aufgehoben.Kosten und Auslagen werden nicht erhoben.Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.][X.] im Jahre 1952 geborene Antragsteller [X.] sein rechtswissen-schaftliches Studium im Jahre 1977 mit dem Grad eines Diplomjuristen ab. An-schlieûend war er zchst als [X.]assistent und sodann ab Juni 1978 als[X.] am Kreisgericht [X.] und von 1981 bis 1984 am [X.]ezirksgerichtK. ttig. Danach war er bis Februar 1987 stellvertretender Direktor des [X.]. [X.]m Mrz 1987 wurde er zum Direktor des Kreisgerichts [X.] ernannt. [X.]m örtlichen Zustigkeits[X.]eich dieses Gerichts lagen zweiHaftanstalten des [X.], so [X.] zahlreiche Strafverfahren mit politischem [X.]nhaltzu erledigen waren. Dem Antragsteller oblag die Gescftsverteilung dieserVerfahren, von denen er eine betrchtliche Anzahl selbst verhandelt, nach [X.] Darstellung jedoch mindestens die Hlfte anderen Kollegen zugewiesenhat. Am 30. Mai 1990 wurde der Antragsteller als Direktor des Kreisgerichtsab[X.]ufen. Seit dem 1. Juni 1990 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.Mit [X.]escheid vom 15. Mai 1995 hat der Antragsgegner die [X.] Rechtsanwaltschaft [X.]genommen, weil der Antragsteller bei seiner T-tigkeit als Stra[X.]ichter schuldhaft gegen die [X.] der Menschlichkeit undRechtsstaatlichkeit [X.] habe, indem er die Tatbests politischenStra[X.]echts exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendethabe. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]s.- 4 -[X.][X.].Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 [X.], Art. 21 [X.]RAONeuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO). Es hat auch in der Sache Erfolgund [X.]t zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] sowie desvom Antragsgegner erlassenen Rcknahmebescheids.1. Der angefochtene [X.]escheid [X.]uht auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur[X.]erufung von [X.], [X.] und [X.]erufungenehrenamtlicher [X.] ([X.]) vom 24. Juli 1997 ([X.]G[X.]l. [X.]). [X.] vor dem 15. Septem[X.] 1990 ausgesprochene Zulassungen [X.] mit Wirkung [X.] die Zukunft [X.]genommen werden,wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldiggemacht hat, das ihn unwrdig erscheinen [X.], den [X.]eruf eines Rechtsanwaltsausz, weil er gegen [X.] der Menschlichkeit oder der Rechts-staatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Ttigkeit als hauptamt-licher oder inoffizieller Mitarbeiter des [X.] [X.] hat.Das Gesetz ist jedoch nicht auf diese Personengruppe [X.]. Es bildetzugleich die Rechtsgrundlage da[X.], Juristen, die auf andere Weise in [X.] verstrickt, beispielsweise an un[X.]echtigten [X.] beteiligt waren, aus der Rechtsanwaltschaft zu entfernen (vgl. Re-gierungsentwurf des Gesetzes, [X.]T-Drucks. 12/2169 [X.]). Wie der [X.] entschieden hat, kann ein Verstoû gegen die [X.] derRechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als [X.]oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen [X.] sein ([X.] vom 24. Okto[X.] 1994 - [X.] ([X.]) 30/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 76;vom 31. Januar 1997 - [X.] ([X.]) 8/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 204, 205; vom29. Septem[X.] 1997 - [X.] ([X.]) 27/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 89, 90; vom- 5 -16. Februar 1998 - [X.] ([X.]) 69/97, [X.]RAK-Mitt. 1999, 92; vom 5. Okto[X.] 1998- [X.] ([X.]) 30/98).a) Nicht jede Ttigkeit in der politische Strafsachen betreffenden Recht-sprechung der ehemaligen [X.] rechtfertigt allerdings den Vorwurf eines [X.] gegen die [X.] der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. [X.]eider [X.]eurteilung des in Rede stehenden Verhaltens ist von dem [X.], in das [X.] und Staatsanwlte damals eingebunden waren. [X.] gerade im [X.]ereich des politischen Stra[X.]echts Vorschriften anzuwenden,die rechtsstaatlichen Anforderungen weder inhaltlich noch formal ten. [X.] daher mit dem [X.]nhalt des Grundrechts der [X.]erufs[X.]eiheit nicht vereinbar,jeden Juristen, der aufgrund seines damaligen Amtes mit jenen Normen befaûtwar, gleichsam automatisch von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten. [X.], ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Ttigkeit in politi-schen Strafsachen gegen die [X.] der Menschlichkeit und Rechtsstaat-lichkeit [X.] hat, ist vielmehr stets auf die konkrete [X.] (Senatsbeschlsse vom 31. Januar 1997, 29. Septem[X.] 1997,16. Februar 1998, 5. Okto[X.] 1998, alle [X.]) Ein zulassungsrechtlich erheblicher Verstoû gegen die [X.]der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit fllt jedoch dem zur Last, [X.] einschligen Vorschriften des Strafgesetzbuches oder der Strafprozeû-ordnung der [X.] damals exzessiv zum Nachteil des Angeklagten ausgelegtund angewendet oder bei der Strafverfolgung Menschenverachtung an denTag gelegt hat. Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, [X.] die [X.] Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden [X.]-Stra[X.]echts in grobem Miûverltnis zu der abgeurteilten Tat stehen ([X.] vom 29. Septem[X.] 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom- 6 -5. Okto[X.] 1998, aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] bei seiner [X.]ren Ttigkeit der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat;einen derartig engen Prfungsmaûstab fordert Art. 12 GG nicht ([X.]VerfG, [X.]e-schluû vom 28. Mai 1997 - 1 [X.]vR 304/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 211, 212; [X.] vom 5. Okto[X.] 1998, aaO). Die Wahrnehmung der Aufgaben einesRechtsanwalts im wiedervereinigten [X.] durch einen ehemaligen[X.] oder Staatsanwalt der [X.] kann sowohl [X.] den [X.]erufsstand als auch[X.] das rechtsuchende Publikum [X.]eits dann eine unertrliche, nicht hin-nehmbare [X.]elastung darstellen, wenn er [X.] eine Rechtsanwendung verant-wortlich ist, die [X.] die davon [X.]etroffenen zu unertrlichen, offensichtlich men-schenrechtswidrigen [X.]eeintrchtigungen ge[X.]t hat (Senatsbeschlsse vom29. Septem[X.] 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Okto[X.] 1998,aaO; vgl. auch [X.]GHSt 41, 247, 256). Dabei steht der Annahme eines grobenMiûverltnisses zwischen der angeordneten Rechtsfolge und der ihr zugrun-deliegenden Tat nicht entgegen, [X.] in vergleichbaren anderen [X.] unverltnismûige Strafen vert wurden.2. Die vom Antragsteller bearbeiteten Verfahren betrafen hauptschlichVerstöûe gegen § 213 StG[X.]/[X.] (ungesetzlicher Grenzrtritt) und gegen§ 214 StG[X.]/[X.] ([X.]eeintrchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Ttig-keit). Auf die zutreffenden Feststellungen des [X.] unter [X.] und3 (S. 4-43 der angefochtenen Entscheidung), die der Senat rnimmt und dievon der [X.]eschwerde auch nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen.a) Strafverfahren mit Schwerpunkt auf § 213 StG[X.]/[X.]aa) Sind Vor[X.]eitungs- und Versuchshandlungen nach § 213 Abs. 4StG[X.]/[X.] mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geahndet worden, ob-wohl die nicht vorbestraften [X.] schon weit vor der Grenze aufgegriffen [X.] waren und keine qualifizierten [X.]egehungsformen (§ 213 Abs. 3StG[X.]/[X.]) verwirklicht hatten, stellte die Veriner solchen Sanktionin der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar ([X.] 29. Septem[X.] 1997, aaO; 16. Februar 1998, aaO; 5. Okto[X.] 1998, aaO).Lediglich das im [X.]eschluû des [X.] zu [X.].7 referierte [X.] 16. Juni 1988, das gegen den Angeklagten [X.] eine Freiheitsstrafevon einem Jahr und sechs Monaten verte, betrifft einen in diesem [X.]ereichliegenden Sachverhalt. Der Angeklagte war mit dem Zug von seinem [X.] gefahren, von dort aus nach [X.]udapest geflogen und hatte denZug in der Absicht bestiegen, im Gebiet von [X.] die Grenze zur [X.] zrschreiten. Er war bei einer Kontrolle auf dem [X.]ahnhof[X.] festgenommen worden.bb) Der Senat hat auch dann eine schwere Menschenrechtsverletzungzum Nachteil von nicht vorbestraften [X.]etroffenen bejaht, wenn deren Verhaltendie Merkmale einer der in § 213 Abs. 3 Nr. 1-6 StG[X.]/[X.] als schwerer Fallbezeichneten Alternativen erfllt, r den Versuch, das Land zu verlassen,hinausgehende [X.]elange der [X.] jedoch nicht beeintrchtigt hatte und gleich-wohl Freiheitsstrafen von deutlich mehr als zwei Jahren vert worden [X.] (Senatsbeschlsse vom 29. Septem[X.] 1997, aaO; vom 5. Okto[X.] 1998,aaO; vgl. auch [X.]GHSt 41, 247, 265). Die Angeklagten, die der Antragsteller [X.] von mehr als zwei Jahren belegt hat (vgl. AGH [X.].3., 2.4, 2.17und 2.18), hatten jedoch ausnahmslos gegen weitere Strafvorschriften versto-ûen und/oder besonders intensive und weitgehende Maûnahmen getroffen. Diemit rechtsstaatlichen Maûstvereinbaren Urteile rechtfertigen unter [X.]e-rcksichtigung der Staatsform und des Stra[X.]echtssystems der [X.], in die [X.] eingebunden war, noch keinen schwerwiegenden Schuldvorwurf,der ihn unwrdig erscheinen [X.], den [X.]eruf des Rechtsanwalts [X.]. auch [X.]VerfG, [X.]eschluû vom 21. Septem[X.] 2000 - 1 [X.]vR 514/97, [X.]RAK-Mitt. 2000, 301, 304 f).b) Strafverfahren mit Schwerpunkt auf § 214 StG[X.]/[X.]aa) Der Senat hat es in [X.] Rechtsprechung als eine schwereMenschenrechtsverletzung angesehen, wenn nicht vorbestrafte Personen, diesich lediglich an [X.] von [X.] vor den örtlichen [X.] beteiligt hatten, ohne darr hinausgehende Aktivitten zu entfalten,wegen [X.] gegen § 214 Abs. 1 StG[X.]/[X.] mit Freiheitsstrafen von ei-nem Jahr und mehr belegt wurden. Es ist schon kaum nachvollziehbar, [X.]das beschriebene Verhalten diesen Straftatbestand verwirklichte. Die damalsbejahte Alternative einer Miûachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ord-nung ge[X.]denden Weise war nach den "Gemeinsamen Standpunkten" desO[X.]sten Gerichts der [X.] und des Generalstaatsanwalts der [X.] vom17. Okto[X.] 1980 ([X.]nformationen des O[X.]sten Gerichts Sonderdruck/1980S. 17, zitiert nach [X.]GHSt 41, 247, 266) dann erfllt, wenn der [X.] in der [X.] oder r staatlichen Organen und deren Vertretern in de-monstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit der ein-zelnen Gesetze der [X.] herabwrdigte und z.[X.]. ankigte, sie als ltigoder nicht verbindlich zu betrachten. Eine entsprechende Erklrung konnteauch in demonstrativen Handlungen zum Ausdruck kommen (Kommentar [X.] der [X.], 5. Aufl., § 214 [X.]. 4). Tatsachen, die geeignetsein könnten, das Verhalten der Angeklagten in dieser Weise zu wrdigen,sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man jedocme, bei einem an diu-ûerste Grenze der Auslegung gehenden Verstis der Norm sei es möglich,in den beschriebenen [X.] einen Verstoû gegen das in § 214StG[X.]/[X.] enthaltene Verbot zu sehen, handelte es sich jedenfalls um [X.]aga-- 9 -telldelikte. Deren Ahndung mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahrgrenzte an Willkrakte, zumal die Vorschrift weniger einschneidende Sanktio-nen, insbesonderffentlichen Tadel, Geldstrafe sowie eine zur [X.]ewrungausgesetzte Freiheitsstrafe, vorsah ([X.] vom 16. Februar 1998,aaO; vom 5. Okto[X.] 1998, aaO; vgl. auch [X.]GHSt 41, 247, 266).[X.]n den im [X.]eschluû des [X.] [X.] 3.12, 3.17, 3.18, 3,19,3.20, 3.21, 3.22 und 3.25 beschriebenen Urteilen aus dem Jahre 1988 hat [X.] gegen insgesamt elf bis dahin nicht vorbestrafte Personen Frei-heitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten vert.Den [X.]etroffenen war nicht mehr als die wiederholte Teilnahme an sogenanntenstillen [X.] vorgeworfen worden. Gegen [X.], der als Or-ganisator solcher Zusammenkfte hervorgetreten war, hat der Antragstellerdurch Urteil vom 4. Novem[X.] 1988 (AGH [X.] 3.27) sogar eine Freiheitsstrafe vonzwei Jahren und acht Monaten vert.bb) Der Senat hat es ebenfalls grundstzlich als schwere Menschen-rechtsverletzung gewertet, wenn Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr ge-gen nicht vorbestrafte Personen ausgesprochen wurden, die lediglich an den[X.]-Grenzkontrollstellen unter Vorlage ihres Personalausweises die Ausreisenach West-[X.]erlin gefordert hatten, ohne [X.] andere Personen als Grenzbe-amte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten ([X.]GHSt 41, 247, 273 ff;[X.]GH, Urteil vom 15. Septem[X.] 1995 - 5 [X.]; vom 19. Februar 1998- 5 StR 711/97, [X.]GHR StG[X.] § 336 [X.]-Recht 29, [X.] angenommen durch [X.]VerfG, [X.]eschluû vom 28. Juli 1998 - 2 [X.]vR 332/98;[X.]eschluû vom 31. Januar 1997 - [X.] ([X.]) 8/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 204, 205).Entsprechende Urteile hat der Antragsteller jedoch nicht [X.] 10 -3. Die im angefochtenen [X.]eschluû darr hinaus beschriebenen Ur-teile in Strafverfahren mit Schwerpunkten auf § 212 Abs. 1 StG[X.]/[X.] ([X.], vgl. AGH [X.] 1), § 217 StG[X.]/[X.] (Zusam-menrottung, vgl. AGH [X.] 4) und § 220 StG[X.]/[X.] (Öffentliche Herabwrdigung,vgl. AGH [X.] 5.1 bis 5.15) beziehen sicrwiegend auf Handlungen, die [X.] rechtsstaatlichen [X.] im Ansatz strafwrdig oder ord-nungswidrig erscheinen. [X.] verten Strafen objektiv betrachtet [X.] hart erscheinen, kann darin in Anbetracht der Struktur des damalsin der [X.] geltenden Stra[X.]echts keine wesentliche Menschenrechtsverletzunggesehen werden.4. Die vom Antragsteller wegen [X.] gegen § 214 StG[X.]/[X.] ver-ten, oben zu 2 [X.] im einzelnen benannten Urteile stellten jedenfalls ob-jektiv schwere Menschenrechtsverletzungen dar. Wie der Senat in den [X.]e-schlssen vom 29. Septem[X.] 1997 (aaO), 16. Februar 1998 (aaO) und5. Okto[X.] 1998 (aaO) im einzelnen ausge[X.]t hat, standen die vertenStrafen selbst zum [X.]nhalt der verffentlichten Richtlinien des O[X.]sten Gerichtsder [X.] in Widerspruch. Die einschligen Urteile lassen zudem ausnahmslosden Versuch vermissen, das ausgeurteilte Strafmaû nachvollziehbar zu be-gr, und enthalten nicht einmal ansatzweise eine individuelle schuld- undtatbezogene [X.]ewertung des den Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens.[X.]nsbesondere geht aus den Urteilen nicht hervor, warum in Fllen mit [X.]agatell-charakter, die nur bei weitester Auslegung den Tatbestand der Norm erfllenkonnten, trotz der Vorschrift des § 61 Abs. 2 StG[X.]/[X.] Freiheitsstrafe alsscrfste Sanktion vert wurde (vgl. auch [X.]GHSt 41, 247, 265 ff). Dies [X.]sich nur damit erklren, [X.] die Urteile ausschlieûlich der Abschreckung der[X.]evlkerung und der Machterhaltung des Systems dienen sollten. Sie sind [X.] als [X.] zu qualifizieren, die funda-- 11 -mentale Rechte des Menschen sowie zum Kernbestand eines rechts[X.]mighandelnden Staates rende [X.] verletzten, wobei [X.] den [X.] diese Folgen seines Handelns aufgrund seiner Ausbildung und seiner inder Praxis gewonnenen Erfahrung auch absehbar waren (vgl. dazu [X.]VerfGE93, 213, 243 f).5. Ob dem Antragsteller gleichwohl kein schweres persliches Fehlver-halten zugerechnet werden kann, weil er durch die Wiederwahlanforderungen,die stige Kontrolle und die jederzeitige Absetzbarkeit in hohem [X.] der Partei[X.]ig war und der stigen Kontrolle durchWeisungen und Ü[X.]prfungen seitens des O[X.]sten Gerichts ausgesetzt war(dazu [X.]VerfG, [X.]eschluû vom 21. Septem[X.] 2000 - 1 [X.]vR 514/97, aaO),braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn den Antragsteller wegender beschriebenen Urteile ein erheblicher perslicher Schuldvorwurf trifft,rechtfertigt das jedenfalls heute nicht mehr, ihn als unwrdig anzusehen, den[X.]eruf des Rechtsanwalts ausz.Die besonders zu beanstandenden Urteile liegen inzwischen mehr als12 Jahre [X.]. Sie dienten der Sttzung eines Staates, der vor [X.] elf Jah-ren untergegangen ist. Der gegen die richterliche Ttigkeit des [X.] erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat sich als nicht [X.]erwiesen. Aus der Art und Weise, wie der Antragsteller seine [X.]erufsausin einem totalitren Staat [X.] hat, kann nicht hergeleitet werden, [X.] er zuseiner damaligen Ttigkeit noch nicht ditige innere Distanz gewonnen [X.] kein menschliches Verstis [X.] die Opfer der [X.] ehemaligen [X.]-Staatsapparates aufzubringen vermag. Da der [X.] seit der [X.] als Rechtsanwalt beanstandungs[X.]ei gearbeitet hat,rechtfertigt der gegen ihn [X.]e Vorwurf, in den oben zu 2 b beschriebe-- 12 -nen Fllen exzessive Strafen vert zu haben, es heute nicht mehr, ihm [X.] zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen. Erweist sich somit der ange-griffene [X.]escheid im Zeitpunkt der [X.] die [X.]eschwerde als nichtmehr [X.], unterliegt er der Aufhebung (vgl. [X.]GH, [X.]eschluû vom14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 12/99). Die ungewlich lange Dauer des ge-richtlichen Verfahrens [X.]uht nicht auf vom Antragsteller zu verantwortendenUmstrf sich daher im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil auswir-ken.[X.][X.][X.].Die Kostenentscheidung [X.]uht auf §§ 201 Abs. 2 2. Halbs., 40 Abs. 4[X.]RAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.Hirsch Fischer [X.] Ot-ten Schott Wllrich Frey
Meta
22.10.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 10/99 (REWIS RS 2001, 949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 949
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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