Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 143/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5514

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[X.][X.] vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Anträge des Schuldners auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe, Anwaltsbeiordnung und Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 20.000 •. Gründe: [X.] Das zu 2 beteiligte Land (fortan: Finanzamt) beantragte am 16. März 2004 wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 24.204,49 • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Die Steuerrückstände bezogen sich auf den Zeit-raum ab dem Jahr 2001 und waren fällig und vollstreckbar. Dem Antrag waren 1 - 3 - Vollstreckungsversuche des Finanzamts vorausgegangen, die am 4. Februar 2004 zur Pfändung eines [X.] geführt haben. Dessen Wert sowie die Verwertungsmöglichkeiten sind streitig. Die titulierten Steuerforderungen beruhten auf Schätzungen des [X.]. Nach Abgabe entsprechender Steuererklärungen durch den Schuldner hat das Finanzamt [X.] erlassen. Der Schuldner hat vorgetragen, dass die Rückstände gegen-über dem Finanzamt im März 2005 nur noch 8.758,56 • betrügen. Das Insolvenzgericht hat dem Eröffnungsantrag stattgegeben. Die hier-gegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde. 2 I[X.] Die nach § 7 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 4 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde will als rechtsgrundsätzliche Frage geklärt wis-sen, ob der Gläubiger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 14 Abs. 1 [X.] auch an der Eröffnung eines wirtschaftlich sinnlosen Insolvenzverfahrens habe. Diese von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage stellt sich im Streitfall nicht. 4 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass das Finanzamt durch die ausgebrachte Pfändung nicht ausreichend abgesichert ist. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass die Steuerforderungen einschließlich der Säumniszuschläge 10.770,17 • betragen und für den gepfändeten Sattelauflie-ger ein Betrag von nur 4.000 • erlöst werden könnte. Die vielfach vertretene Auffassung, an dem nach § 14 Abs. 1 [X.] erforderlichen Interesse des antrag-stellenden Gläubigers fehle es, wenn er auf einem einfacheren, insolvenzfes-tem Weg Befriedigung erlangen könne (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 14 Rn. 48), wird deshalb nicht entscheidungserheblich. 5 b) Die Rechtsbeschwerde bezweifelt des Weiteren, dass die erstrebte Insolvenzeröffnung geeignet sei, die Rechtsposition des Finanzamts zu [X.]. Sie leitet aus einer Aufzählung von [X.] her, dass dem [X.] die Masseunzulänglichkeit drohe, was den Insolvenzantrag geradezu als kontraproduktiv erscheinen lasse. Insoweit führt die Rechtsbeschwerde keinen der Zulassungsgründe ordnungsgemäß aus. Der Sachverständige geht in sei-nem am 27. Januar 2005 erstatteten Gutachten davon aus, dass freie Masse durch die Verwertung der Vermögensgegenstände des Schuldners geschaffen werden könne. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage ge-stellt. Bei dieser Sachlage ist es nicht fernliegend, dass - falls überhaupt erfor-derlich - ein ausreichender Geldbetrag durch einen der Gläubiger [X.] wird (§ 207 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und der Insolvenzverwalter - entsprechend den Ausführungen in dem von ihm selbst erstatteten Gutachten - zur Verwer-tung der Vermögensgegenstände schreitet, wozu er sogar im [X.] befugt ist (vgl. § 207 Abs. 3 Satz 2 [X.]). 6 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde bezweckt weiterhin die Klärung der rechts-grundsätzlichen Frage, ob die [X.] den Vorrang vor ei-nem Insolvenzverfahren genieße. Diese Rechtsfrage ist durch den Senatsbe-schluss vom 5. Februar 2004 ([X.] ZB 29/03, [X.], 1686, 1688) geklärt. [X.] ist die Annahme einer allgemeinen Subsidiarität des Insolvenzverfahrens gegenüber anderen [X.] mit §§ 13, 14 [X.] nicht ver-einbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der antragstellende Gläubiger - wie hier - nicht der einzige Gläubiger des Schuldners ist ([X.], aaO S. 1688). 7 II[X.] Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 [X.] in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner hilfsweise herangezogene Vorschrift des § 4a [X.] findet im Rechtsmittelverfahren keine Anwendung (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, [X.], 1871, 1872, insoweit in [X.]Z 156, 92 ff nicht abgedruckt). 8 - 6 - Da das Rechtsmittel des Schuldners keinen Erfolg hat, konnte seinem Antrag, dem Insolvenzverwalter [X.] bezüglich des [X.] bis zur Entscheidung über die [X.] zu untersagen, nicht entsprochen werden. 9 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2005 - 75 IN 186/04 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 1 T 69/05 -

Meta

IX ZB 143/05

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZB 143/05 (REWIS RS 2006, 5514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5514

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