Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2019, Az. 4 B 54/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 8052

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Gegenstand

Erweiterung von Vorfeldflächen auf einem Flughafen (Anwohnerklage)


Gründe

1

Die Kläger sind Eigentümer selbst genutzter Wohngrundstücke in der Umgebung des [X.] Sie wenden sich gegen einen [X.]lanfeststellungsbeschluss für die Errichtung von [X.] auf dem westlichen [X.]etriebsgelände des Flughafens (sog. [X.]auabschnitte 2009 und 2010). Sie verlangen ferner, unter Aufhebung einer Unterbleibensentscheidung die Nutzung bestimmter Flächen zu untersagen (sog. [X.]auabschnitt 2008). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 8. Juni 2018 - 20 [X.]/15.AK - juris). Die [X.]eschwerde macht [X.] nach § 132 VwGO geltend in [X.]ezug auf das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) ([X.]), das [X.] (I[X.]), die [X.]lanrechtfertigung (II[X.]) und den Tatbestand der Verwirkung (IV.); ferner beanstandet sie einen Aufklärungsmangel (V.). Die [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

[X.] Fragen des Rechts der [X.] führen nicht zur Zulassung der Revision.

3

1. Die [X.]eschwerde sieht [X.]en Klärungsbedarf hinsichtlich des Gegenstands der [X.] und rügt insoweit einen Verfahrensfehler.

4

a) aa) Nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt die Rechtsfrage,

ob bei der nachträglichen Kumulation von Flughafenausbauvorhaben § 3b Abs. 2 und 3 [X.]G in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.], im Folgenden: a.[X.]) entsprechend anzuwenden ist mit der Folge, dass frühere Änderungen und Erweiterungen eines Flugplatzes, für die keine [X.] durchgeführt wurde, in die [X.] einzubeziehen sind.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>). Rechtsfragen, die auslaufendem oder ausgelaufenem Recht angehören, kommt regelmäßig grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu, weil diese Zulassungsvorschrift im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung des geltenden Rechts gerichtet ist. Eine Revisionszulassung kommt nur ausnahmsweise in [X.]etracht, etwa wenn die [X.]eantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren [X.]ersonenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist. Dies ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde substantiiert darzulegen (stRspr, [X.], [X.]eschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 17. Oktober 2012 - 8 [X.] - [X.] 11 Art. 20 GG Nr. 208 Rn. 5 und vom 16. Januar 2014 - 4 [X.] 32.13 - [X.] 2014, 375 Rn. 13).

6

§ 3b Abs. 2 und 3 [X.]G a.[X.] ist mit Inkrafttreten des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I S. 2808) mit Wirkung vom 29. Juli 2017 außer [X.] getreten. Die [X.]-[X.]flicht bei kumulierenden Vorhaben regelt nunmehr § 10 [X.]G. Die Vorschrift soll auch dem von der [X.]eschwerde angeführten Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - 4 [X.] 4.14 - ([X.]E 152, 219) Rechnung tragen ([X.]. 18/11499 S. 82). Dass ungeachtet dessen die zur früheren Rechtslage aufgeworfene Frage noch grundsätzliche [X.]edeutung haben könnte, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

7

bb) Die [X.]eschwerde sieht insoweit grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten [X.]rojekten ([X.]. [X.] - [X.]-RL). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist [X.] sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 [X.]-RL - die Gewährleistung der [X.]rüfung von [X.]rojekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von [X.]rojekten umgangen wird ([X.], Urteile vom 21. September 1999 - [X.]/96 [[X.]:[X.]:[X.]:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - [X.]/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:445] - Rn. 44; [X.], Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 [X.] 4.14 - [X.]E 152, 219 Rn. 17).

8

Die [X.]eschwerde möchte [X.] klären lassen,

ob es mit diesem Regelungszweck zu vereinbaren ist, im Rahmen einer [X.] für ein Vorhaben zur Änderung einer [X.]-pflichtigen Anlage frühere Änderungen der Anlage, die ohne [X.] zugelassen und realisiert wurden, ausschließlich als Vorbelastung zu berücksichtigen, nicht aber als potentiell [X.]-pflichtige Änderungen bzw. Vorhaben zu prüfen bzw. als potentiell eine Zusatzbelastung hervorrufende Vorhaben zu berücksichtigen.

9

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Nach dem Urteil des 7. Senats des [X.] vom 24. Oktober 2013 - 7 [X.] 36.11 - ([X.]E 148, 155 Rn. 34 ff.) steht es mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang, im Falle von Erweiterungsvorhaben die [X.]-[X.]flicht allein auf die Erweiterung zu erstrecken. Im Rahmen des konkreten [X.]rojektes - etwa der Erweiterung oder Änderung - sind kumulative Auswirkungen mit anderen als Vorbelastung zu berücksichtigenden [X.]rojekten in [X.]etracht zu nehmen (a.a.[X.] Rn. 36). Die [X.]eschwerde legt nicht in Auseinandersetzung mit diesem Urteil und der Argumentation der Vorinstanz dar, warum die aufgeworfene Frage dennoch klärungsbedürftig sein sollte. Der Hinweis auf die Urteile des [X.] vom 21. September 1999 - [X.]/96 - [[X.]:[X.]:[X.]:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - [X.]/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:445] - Rn. 44 genügt nicht, weil nicht das "Ob" einer [X.] im Streit steht, sondern ihr Gegenstand.

cc) Die [X.]eschwerde möchte weiter [X.] klären lassen,

ob es mit dem Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 [X.]-RL zu vereinbaren ist, ein Vorhaben zur Änderung einer [X.]-pflichtigen Anlage in einen nicht [X.]-pflichtigen und einen [X.]-pflichtigen Teil aufzuspalten, wenn zugleich bei [X.]lanrechtfertigung und Abwägung ([X.]rüfung der Umweltverträglichkeit) auf das Gesamtvorhaben abgestellt wird.

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass bei einer abschnittsweisen [X.]lanfeststellung nur das [X.]rojekt einer [X.] zu unterziehen ist, für das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der [X.]-Richtlinie die Erteilung einer Genehmigung beantragt worden ist ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 43, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 31 ff., vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Rn. 18 und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 52). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Ihre Ausführungen zur "[X.]esonderheit" des "konkrete[n] Fall[s]" beschränken sich auf eine Kritik im Einzelfall.

b) Die [X.]eschwerde ist insoweit auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kläger rügen als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, dass die [X.] auf frühere Änderungen zu erstrecken gewesen sei, für die zuvor keine [X.] durchgeführt worden war. Der Vorwurf ist unbegründet, weil die Vorinstanz den Vortrag zur Kenntnis genommen und sich mit ihm auseinander gesetzt hat ([X.] ff.).

2. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1b [X.]G a.[X.] verneint. Der Auslegung weiterer, den [X.]auabschnitt 2008 betreffender Dokumente habe es nicht bedurft ([X.] f.). Jedenfalls könnten die Kläger aufgrund eines (unterstellten) Rechtsfehlers nicht die Aufhebung des [X.]lanfeststellungsbeschlusses verlangen ([X.] f.).

Das angegriffene Urteil ist in diesem [X.]unkt auf zwei selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt. Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass in [X.]ezug auf jede dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt. Denn anderenfalls käme es auf die [X.]egründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, nicht weiter an (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.] 38.16 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3). Die [X.]eschwerde legt schon hinsichtlich der ersten [X.]egründung keinen Zulassungsgrund dar, so dass es auf die in [X.] an [X.], [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DV[X.]l 2018, 1418) aufgeworfene Frage nicht ankommt.

Die [X.]eschwerde möchte insoweit [X.] klären lassen,

ob bei einem Vorhaben, das nach Anzeige bei der Zulassungsbehörde in Abschnitte unterteilt wird, zu den auszulegenden Unterlagen nach § 9 Abs. 1b Satz 1 [X.] a.[X.] auch die Unterlagen zur [X.]ewertung der Umweltverträglichkeit eines ohne [X.] vorab zugelassenen, jedoch in die [X.]etrachtung der Umweltverträglichkeit und der [X.]lanrechtfertigung einbezogenen Vorhabenteils bzw. Abschnitts gehören.

Die Frage bedarf keiner [X.]en Klärung, weil der Fall sie nicht aufwirft. Nach § 9 Abs. 1b [X.]G a.[X.] müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der [X.]lanung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell [X.]etroffenen - notwendig sind, um den [X.]etroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (stRspr, [X.], Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 1.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 20 und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - [X.] 445.5 § 12 [X.] Nr. 3 Rn. 26). Nach den tatrichterlichen Feststellungen kam den ausgelegten Unterlagen die geforderte Anstoßwirkung in [X.]ezug auf den [X.]auabschnitt 2008 zu ([X.]). Der Auslegungspflicht wurde damit insoweit genügt, ohne dass es der Auslegung weiterer Unterlagen bedurft hätte.

3. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinsichtlich des § 4 Abs. 1a UmwRG zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des [X.] ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

Eine solche Divergenz legt die [X.]eschwerde nicht dar. Sie möchte dem [X.]eschluss des 9. Senats des [X.] vom 21. Juni 2016 - 9 [X.] 65.15 - ([X.] 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 6 und 22) den Rechtssatz entnehmen, dass das erkennende Gericht die [X.] "benennen" müsse, auf deren Grundlage es zu der Überzeugung gelange, dass sich ein Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens ausgewirkt habe. Dieser Anforderung habe die Vorinstanz nicht genügt. Dieser Vortrag führt nicht auf eine Divergenz, weil der genannte [X.]eschluss einen solchen Rechtssatz nicht aufstellt. Nach dem [X.]eschluss muss die fehlende Kausalität zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststehen, so dass das [X.] nicht bereits beim Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte eine fehlende Kausalität annehmen darf (a.a.[X.] Rn. 6, 21 f.). [X.] des Gerichts sind dabei die gesamten, vom Vorhabenträger oder der zuständigen [X.]ehörde vorgelegten [X.]eweise sowie die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und [X.]lanunterlagen, aber auch sonst erkennbare oder naheliegende Umstände (a.a.[X.] Rn. 5; ebenso [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.15 - [X.]E 154, 73 Rn. 43). Dass diese Erkenntnisse benannt werden müssten, verlangt der [X.]eschluss nicht. Er spricht in Rn. 6 von den "oben genannten" [X.]n und nimmt damit auf die abstrakte Umschreibung der [X.] in der vorstehenden Randnummer [X.]ezug. Aus Rn. 22 des angeführten [X.]eschlusses folgt nichts Anderes.

I[X.] Die Ausführungen zum [X.] führen nicht zur Zulassung der Revision.

1. Die [X.]eschwerde möchte der Sache nach [X.] klären lassen,

ob ein [X.]ericht der Anhörungsbehörde, der sich zu den im Anhörungsverfahren erörterten Inhalten nicht äußert, dem § 73 Abs. 9 VwVfG und dem Gebot substantieller Anhörung im [X.]lanfeststellungsrecht genügt.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 10 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 73 Abs. 9 VwVfG [X.] gibt die Anhörungsbehörde zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der [X.]lanfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit weiteren Unterlagen zu. Das angegriffene Urteil äußert sich weder dazu, welche Anforderungen von Rechts wegen an die Stellungnahme zu stellen sind, noch stellt es fest, welchen Inhalt die Stellungnahme der Anhörungsbehörde tatsächlich hatte. Es ist indes nicht Aufgabe des [X.], nach Art eines Gutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. April 2016 - 4 [X.] 10.16 - juris Rn. 5 und vom 6. September 2017 - 4 [X.] 20.17 - juris Rn. 3). Welchen bundesrechtlichen Klärungsbedarf die [X.]eschwerde in Hinblick auf die Anhörung im Übrigen aufwerfen will, legt sie nicht dar. Namentlich setzt sie sich nicht substantiiert mit der tatrichterlichen Würdigung zum Umgang der [X.]lanfeststellungsbehörde mit den erhobenen Einwendungen auseinander ([X.] f.).

2. Die [X.]eschwerde beanstandet als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag der Kläger zu den [X.]flichten der Anhörungsbehörde zwar im Tatbestand erwähnt, aber in seinen rechtlichen Ausführungen übergangen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat das Argument zur Kenntnis genommen, aber tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine substantielle Anhörung hinsichtlich der erhobenen Einwendungen nicht erfolgt sei, weder für dargelegt noch für sonst ersichtlich gehalten ([X.] f.). Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, die [X.]ehandlung welches konkreten Vorbringens sie vermisst. Sie erwähnt insoweit nur § 73 Abs. 9 VwVfG [X.], der aber in dem von ihr angeführten erstinstanzlichen Vorbringen nicht auftaucht.

II[X.] Die Ausführungen der [X.]eschwerde zur [X.]lanrechtfertigung führen nicht zur Zulassung der Revision.

1. a) Die [X.]eschwerde möchte [X.] klären lassen,

ob für die [X.]lanrechtfertigung des Ausbaus eines Flughafens durch Schaffung zusätzlicher Vorfelder zum Abstellen von Flugzeugen bereits die allgemeine Annahme genügt, der Ausbau liege im öffentlichen Interesse, ohne dass es konkreter Feststellungen zum [X.]edarf an zusätzlichen [X.] bedarf.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Fall sie nicht aufwirft. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung zum [X.]estehen der [X.]lanrechtfertigung auf zwei [X.]erichte der [X.] aus den Jahren 2011 und 2016 gestützt ([X.] f.), diese als nachvollziehbar, plausibel und methodisch sachgerecht gewürdigt ([X.]) und damit erkennen lassen, dass es allgemeine Aussagen insoweit nicht für ausreichend erachtet.

b) Die [X.]eschwerde will im [X.] klären lassen,

ob bei einer Abschnittsbildung im Luftverkehrsrecht die [X.]lanrechtfertigung des einzelnen Abschnitts vor dem Hintergrund der Gesamtplanung zu sehen ist und

bejahendenfalls, ob in einem solchen Fall auf die Anforderung verzichtet werden kann, dass jeder Abschnitt einer eigenen [X.]lanrechtfertigung bedarf.

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass bei einer abschnittsweisen [X.]lanung die [X.]lanrechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung zu sehen ist und Abschnitte vor diesem Hintergrund einer eigenen sachlichen Rechtfertigung bedürfen (stRspr, vgl. für Energieleitungen [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 28; für Straßenplanungen [X.], Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 [X.] 5.95 - [X.]E 100, 238 <255>; für Schienenwege [X.], [X.]eschluss vom 9. September 2013 - 7 [X.] 2.13 u.a. - juris Rn. 12). Die [X.]eschwerde hält dem entgegen, bei Verkehrsflughäfen könne jedes Vorhaben einer planfeststellungsbedürftigen Änderung oder Erweiterung so konzipiert werden, dass es keiner Abschnittsbildung bedürfe ([X.]eschwerdebegründung S. 16). Damit wirft sie aber keine Frage der [X.]lanrechtfertigung auf, sondern bestreitet die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung, die das Oberverwaltungsgericht als Frage der Abwägung behandelt ([X.] ff.) und hinsichtlich derer die [X.]eschwerde [X.]en Klärungsbedarf nicht geltend macht.

Die zweite Frage wirft der Fall nicht auf. Nach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllen die gebildeten Teilabschnitte jeder für sich eine hinreichende [X.], namentlich bieten sie die Möglichkeit zum Abstellen von Luftfahrzeugen einschließlich der zum Zugang erforderlichen Verkehrsfläche ([X.] f.). Hiervon unabhängig ist nicht ersichtlich, warum für die planfestgestellten [X.]auabschnitte eine eigene [X.]lanrechtfertigung gefordert wäre. Dieses Erfordernis, das im Recht der Straßenplanung eine eigenständige [X.] des jeweiligen Abschnitts verlangt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Juni 1992 - 4 N[X.] 21.92 - [X.] 406.11 § 9 [X.]auG[X.] Nr. 55 S. 60), soll gewährleisten, dass eine Teilplanung auch dann noch sinnvoll bleibt, wenn sich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 19. September 2002 - 4 [X.]N 1.02 - [X.]E 117, 58 <65 f.>). Diese Gefahr besteht indes hinsichtlich der planfestgestellten [X.]auabschnitte 2009 und 2010 nicht, weil sie das aus drei [X.]auabschnitten bestehende Gesamtvorhaben zum Abschluss bringen (vgl. UA S. 71).

Die weiteren Variationen der als grundsätzlich bezeichneten Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, insbesondere bleibt offen, worin sich die Fragen in ihren Feinheiten unterscheiden und woraus sich jeweils die grundsätzliche [X.]edeutung der einzelnen Frage ergeben soll.

2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz zu Aussagen des [X.] zur [X.]lanrechtfertigung zuzulassen.

Die [X.]eschwerde führt im Stil eines juristischen Kommentars Rechtssätze des [X.] zur [X.]lanrechtfertigung auf und verweist hierzu auf eine Mehrzahl von Entscheidungen sowohl zur [X.]lanfeststellung nach dem Luftverkehrsgesetz ([X.], Urteile vom 7. Juli 1978 - 4 [X.] 79.76 - [X.]E 56, 110 <118>, vom 5. Dezember 1986 - 4 [X.] 13.85 - [X.]E 75, 214 <233>, vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - [X.]E 107, 142 <145>, vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 182 und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 34), nach dem [X.]undesfernstraßengesetz ([X.], Urteile vom 5. Juli 1974 - 4 [X.] 50.72 - [X.]E 45, 309 <312>, vom 22. März 1985 - 4 [X.] 15.83 - [X.]E 71, 166 <168> und vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]E 72, 282 <285>) und dem [X.]undesbaugesetz ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 [X.] 105.66 - [X.]E 34, 301 <305>), ferner beruft sich die [X.]eschwerde auf Aussagen des [X.] zur Abschnittsbildung im [X.] ([X.], [X.]eschluss vom 26. Juni 1992 - 4 [X.] 1.92 u.a. - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 89 und Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <14 f.>). Nach Auffassung der [X.]eschwerde ist diese Rechtsprechung so zu verstehen, dass jedes Vorhaben einer [X.]lanrechtfertigung bedürfe und der einzelne Abschnitt eine [X.]lanrechtfertigung haben müsse. Die [X.]eschwerde legt indes nicht dar, aus welcher der angeführten Entscheidungen sie welchen bestimmten, die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zum Verhältnis der [X.]lanrechtfertigung einer Gesamtplanung zur [X.]lanrechtfertigung von [X.] nach Maßgabe welcher revisiblen Vorschrift entnehmen möchte. Es ist nicht Aufgabe des [X.], dies nachzuholen.

Im Übrigen geht die [X.]eschwerde am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Sie erkennt eine [X.]lanrechtfertigung nur als Ausgleich für den durch andere [X.]lanungen bewirkten Verlust von [X.] für Luftfahrzeuge an, während einem Vorhaben die [X.]lanrechtfertigung fehle, das zusätzliche [X.]ositionen schaffe. Dies widerspricht der Sichtweise des vorinstanzlichen Urteils, das eine [X.]lanrechtfertigung auch für einen Zugewinn von dauerhaft drei Stellplatzflächen angenommen hat ([X.]).

3. Einen Verfahrensfehler zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

a) Die [X.]eschwerde hält für verfahrensfehlerhaft, dass das Oberverwaltungsgericht die Zahl der durch das planfestgestellte Vorhaben und den [X.]auabschnitt 2008 zu [X.] entfallenden Flugzeugabstellpositionen nicht festgestellt habe. In diesem [X.]unkt fordert sie ferner eine weitere Aufklärung. Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Denn nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz (stRspr, [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>) bedarf es für das Erfordernis der [X.]lanrechtfertigung keiner exakten mathematischen Ableitung einer bestimmten Anzahl von [X.] am Flughafen ([X.]).

b) Als "offenkundig falsch" und damit als aktenwidrig beanstandet die [X.]eschwerde die Feststellung, die endgültige [X.]belegung im [X.]ereich des Vorhabens [X.]auabschnitt 2008 solle erst nach Fertigstellung des [X.]auabschnitts 2010 erfolgen. Denn diese Flächen seien zumindest 2011 im [X.] verzeichnet. Auf eine Aktenwidrigkeit führt dieser Vortrag nicht. Diese Verfahrensrüge betrifft den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen [X.] (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rüge der Aktenwidrigkeit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren [X.]eweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, [X.], Urteil vom 23. November 2016 - 4 [X.]N 2.16 - [X.]E 156, 336 Rn. 23). Dass die Flächen des [X.]auabschnitts 2008 bereits im [X.] verzeichnet sind, schließt aber nicht aus, dass nach dem planerischen Konzept der [X.]eigeladenen die Flächen zunächst vorläufig, aber nicht endgültig belegt worden sind.

c) Nach Auffassung der [X.]eschwerde widersprechen die Ausführungen zur [X.]lanrechtfertigung den Überlegungen zur Variantenprüfung, die auf das Ziel der Steigerung einer technischen Teilkapazität verweise ([X.]). Die inhaltliche Kritik der [X.]eschwerde legt aber keinen Verstoß gegen Verfahrensrecht dar. Sie geht auch daran vorbei, dass die Vorinstanz für einen Überschuss von drei Stellplatzflächen eine [X.]lanrechtfertigung angenommen hat ([X.] f.).

IV. Die [X.]eschwerde möchte [X.] klären lassen,

ob ein Klagerecht hinsichtlich einer Maßnahme, die Gegenstand eines laufenden [X.]lanfeststellungsverfahrens ist, vor Abschluss des Verfahrens und Ablauf der Rechtsmittelfrist verwirkt werden kann.

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil es auf die [X.]eantwortung der Frage nicht ankommt. Sie wird von vornherein nur hinsichtlich des [X.] zu 5 aufgeworfen, dem das Oberverwaltungsgericht eine prozessuale und materiell-rechtliche Verwirkung ([X.], 148) entgegen gehalten hat. Auch insoweit ist die Frage aber nicht entscheidungserheblich Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Unterbleibensentscheidung vom 22. Januar 2009 hinsichtlich aller Kläger für unbegründet gehalten ([X.] ff.): Diese Entscheidung stehe der begehrten Untersagung entgegen ([X.]). Hinsichtlich dieser selbständig tragenden [X.]egründung macht die [X.]eschwerde einen Zulassungsgrund nicht geltend (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.] 38.16 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 3). Dass die zweite [X.]egründung nicht die Zulässigkeit des Klageantrags, sondern dessen [X.]egründetheit betrifft, ist unerheblich ([X.], [X.]eschlüsse vom 7. Juli 1997 - 4 [X.] 11.97 - [X.] 406.12 § 11 [X.]auNVO Nr. 22 S. 2, vom 14. Juni 2016 - 4 [X.] 45.15 - juris Rn. 38 und vom 31. August 2016 - 4 [X.] 36.16 - juris Rn. 4).

V. Das Oberverwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung beantragte [X.]eweiserhebung zu der [X.]ehauptung abgelehnt, dass durch den Neubau des [X.], die damit verbundene Vorfelderweiterung und die Schaffung des neuen Abrollwegs [X.] (bzw. [X.]) zusammen mit der Schaffung von acht zusätzlichen [X.] auf dem Vorfeld West im Zuge des sogenannten [X.]auabschnitts 2008, jedenfalls aber zusammen mit der Schaffung von Flächen für 14 neue [X.] durch den Ausbau des [X.] auf dem [X.] die Kapazität der baulichen Anlagen des Flughafens erhöht worden sei mit der Folge, dass mit Hilfe dieser Maßnahmen die genehmigte Anzahl von Flugbewegungen erstmals vollständig genutzt und der Nachweis erbracht werden könne, dass während der Tagzeit (6 bis 22 Uhr) durchgehend 45 Flugbewegungen pro Stunde abgewickelt werden könnten. Dies beanstandet die [X.]eschwerde als verfahrensfehlerhaft.

Die Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Vorinstanz hat den [X.]eweisantrag der Kläger abgelehnt, weil es auf die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen nicht ankomme ([X.], 116, 123, 127 f.). Einen Verfahrensfehler legt die [X.]eschwerde insoweit nicht dar. Das [X.] muss nur solche Tatsachen aufklären, die entscheidungserheblich sind. Es muss deshalb auch nur solchen [X.]eweisanträgen entsprechen, die auf die Klärung derartiger Tatsachen abzielen. Andere [X.]eweisanträge kann es ablehnen (stRspr, [X.], [X.]eschluss vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - [X.] 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 39). Maßgeblich ist dabei die materielle Rechtsauffassung des [X.]s ([X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>). Dass nach dieser Rechtsauffassung die unter [X.]eweis gestellte Tatsache erheblich war, legt die [X.]eschwerde nicht dar, sondern beschränkt sich auf eine Darstellung der von ihr für richtig gehaltenen materiell-rechtlichen Würdigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Z[X.]O, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 54/18

16.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2018, Az: 20 D 81/15.AK, Urteil

§ 3b Abs 2 UVPG vom 24.02.2010, § 3b Abs 3 UVPG vom 24.02.2010, § 9 Abs 1b UVPG vom 24.02.2010, Art 2 Abs 1 EURL 92/2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.04.2019, Az. 4 B 54/18 (REWIS RS 2019, 8052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8052

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