Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. AnwZ (Brfg) 24/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5056

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 24/12
vom
13. Juni 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. [X.], die Richter Prof. Dr. König
und
Seiters sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 13.
Juni
2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird [X.].

Gründe:
I.
Mit am 11.
März 2013 verkündetem Urteil hat der [X.] auf die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachan-waltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. Mit am 19.
März 2013 einge-r-einsetzung in den vorigen Stand" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Eine zugleich ausgesprochene Richterablehnung ist ohne Erfolg geblieben. Das Urteil wurde dem Kläger mit Gründen am 25.
März 2013 zugestellt.

1

-
3
-

II.
Die Anträge haben keinen Erfolg. Für eine Wiedereröffnung der mündli-chen Verhandlung ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich kein Raum. Dies gilt auch im Streitfall unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsantrags des [X.]. Sollte sich dieser gegen das Senatsur-teil vom 11.
März 2013 richten, wäre er als Gegenvorstellung auszulegen und
-
ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen
Gegenvorstellung
-
jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des [X.] geben dem Senat [X.]n Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Selbst der Kläger bringt [X.] Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des [X.] vor, das auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere solchen über Ausschluss und Ablehnung von [X.], zustande gekommen ist.
2

-
4
-

Die Eingabe des [X.] könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a Abs.
1 VwGO statthafte Anhö-rungsrüge auffassen. Der -
in der Verhandlung persönlich angehörte
-
Kläger hat nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

[X.]

König

Seiters

Wüllrich

Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2012 -
AGH 2/10 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 24/12

13.06.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. AnwZ (Brfg) 24/12 (REWIS RS 2013, 5056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5056

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 24/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 53/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 4/13 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 27/12 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 24/12 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung: Fachvortrag vor der Rechtsanwaltskammerversammlung als Befangenheitsgrund in einem Verfahren wegen Ablehnung der Verleihung der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 102/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.